06.05.2009

Sonderurlaub für Arztbesuch – nicht immer möglich

Sie möchten einmal wieder zum Arzt gehen. Schön und gut, eigentlich kein Problem, solange Sie in Ihrer Freizeit gehen. Was aber ist, wenn Sie während der Arbeitszeit zum Arzt müssen? 
So kann es vorkommen, dass Sie
•    aktuell erkrankt sind und dringend Ihren Arzt aufsuchen müssen oder
•    einfach keinen Termin bei Ihrem Wunscharzt außerhalb Ihrer Arbeitszeit bekommen.

Und was sagt Ihr Arbeitgeber dazu? Im ersten Fall ist es ganz einfach. Falls Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind, können Sie selbstverständlich auch zum Arzt gehen. Im Rahmen der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsverpflichtung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie auch Ihr Geld weiter.

Der zweite Fall ist schon schwieriger. In aller Regel wird Ihr Chef Sie darauf verweisen, dass Sie sich einen Arzt zu suchen haben, der Sie auch außerhalb der Betriebszeiten behandeln kann. Das darf er aber nicht. Ihrer freien Arztwahl kommt eine höhere Priorität zu als den Arbeitgeberinteressen.

In diesem Fall gibt es zwar keinen Sonderurlaub für den Arztbesuch. Allerdings ergibt sich ein Freistellungsanspruch – bezahlt! Hierbei kommt es jedoch wie stets auf den Einzelfall an. In aller Regel muss Ihr Arbeitgeber Sie allerdings nicht in dieser Zeit bezahlen.

Klar wird dieses auch an folgendem Beispiel:

Sie möchten eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation durchführen lassen. Dafür werden Sie im Zweifel Ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen müssen.

Und da kommen wir direkt zum nächsten Problem: Widerspricht eine Schönheitsoperation während des Urlaubs nicht dem Gedanken, dass Sie sich erholen sollen?

Hier kann ich Ihnen aber eine Entwarnung geben: Nur eine andere Tätigkeit gegen Entgelt wäre problematisch. Eine Schönheitsoperation während des Erholungsurlaubs können Sie aus juristischen Gründen jederzeit durchführen lassen. Ob es wirklich erforderlich ist, kann ich natürlich nicht entscheiden…

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