20.05.2009

Sonderurlaub Umzug: Das steht Ihnen arbeitsrechtlich zu

Steht Ihnen Sonderurlaub für Umzug zu? Sie ziehen um – als wenn das nicht schon genug Stress mit sich bringt. Und dann kommt noch der Ärger mit dem Chef dazu. Er will Ihnen nämlich keinen Umzugsurlaub geben, auch keinen Sonderurlaub wegen Umzug und erst recht nicht bezahlt.

Sonderurlaub Umzug: Das sind Ihre Rechte

Der „normale“ Erholungsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Sie haben Anspruch auf Urlaub, auch wenn Sie vielleicht lediglich in Teilzeitkraft oder als Aushilfe arbeiten. Ihr Arbeitgeber hat Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen. Von Ihren Wünschen darf er nur abweichen, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind oder dringende betriebliche Belange vorliegen.

Beantragen Sie also Sonderurlaub wegen Umzug, ist Ihr Arbeitgeber zunächst in der Pflicht Ihnen zu sagen, weshalb er diesen nicht gewähren kann.

Tipp: Dass Sie während des Urlaubs umziehen wollen anstatt sich zu erholen, ist kein Grund, Ihren Urlaubswunsch zu verweigern!

Sie können einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub wegen Umzug stellen

Schauen Sie bitte zunächst in Ihren Arbeitsvertrag und, wenn möglich, in die auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge. Häufig finden sich dort Ansprüche auf Sonderurlaub gerade wegen eines Umzugs.

Ist der Umzug sogar betrieblich veranlasst, z. B. weil Sie eine neue Stelle antreten, haben Sie Anspruch auf mindestens 1 Tag bezahlte Freistellung.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag und in den Tarifverträgen nichts und ist der Umzug tatsächlich nicht betrieblich veranlasst, wird es schwierig mit dem Umzugsurlaub.

Zwar haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie

•    für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit,
•    durch einen in Ihrer Person liegenden Grund,
•    ohne Ihr Verschulden,
•    an der Arbeitsleistung gehindert sind.

Hier haben Sie die Arbeitsverhinderung jedoch gerade „verschuldet“, nämlich durch den Umzug. Also haben Sie auch keinen Anspruch auf eine Freistellung oder einen Umzugsurlaub.

Beachten Sie: Der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB besteht nicht während Ihres Erholungsurlaubs. Das heißt: Möchen Sie während Ihres Urlaubs umziehen und finden der Umzug
noch während Ihres Urlaubs statt, haben Sie keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Weisen Sie betroffene Kollegen im Zweifelsfall darauf hin.

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