Immer wieder stellt sich die Frage nach den Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit. Vor allem jetzt zum Jahresende sind viele Arbeitnehmer verunsichert, ob der Resturlaub trotz Kurzarbeit mit in das neue Jahr genommen werden kann.
So ist die Rechtslage: Die Kurzarbeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Dauer des Urlaubs. Es bleibt trotz Kurzarbeit der volle Urlaubsanspruch erhalten. Gleiches gilt für das Urlaubsentgelt. Auch hier haben Sie Anspruch auf die volle Höhe.
Deshalb sollten Sie während der Kurzarbeit durchaus Urlaubstage nehmen. Sie haben dann Anspruch auf den vollen Lohn. Sie können also Lohneinbußen, die Sie durch die Kurzarbeit erleiden, entgegenwirken.
Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht zwingen, noch fälligen Resturlaub zu nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Ihr Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer in Urlaub schicken will. Natürlich ist es ihm unbenommen, etwa einen Betriebsurlaub für alle Arbeitnehmer anzuordnen. Einzelne Arbeitnehmer auszunehmen geht jedoch nicht. Dies verletzt den Gleichheitsgrundsatz.
Nun gibt es aber noch § 170 SGB III. Für die Anordnung der Kurzarbeit ist es nach Absatz 4 dieses Paragrafen Voraussetzung, dass der bezahlte Erholungsurlaub zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls eingesetzt wird. Hier gilt trotzdem nichts anderes, als oben bereits gesagt. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, Urlaubsansprüche deshalb zu nehmen.