27.11.2009

Urlaub bei Kurzarbeit – Teil II

Gestern hatte ich Sie bereits auf einige Besonderheiten bei dem Thema Kurzarbeit und Urlaub hingewiesen. Heute möchte ich das noch etwas vertiefen. 
Sie können Ihrem Arbeitgeber vorschlagen, wann Sie Urlaub machen möchten. Wenn dann keine dringenden betrieblichen Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, hat er Ihren Wunsch nachzugeben. Es geht allerdings nicht, dass Ihr Urlaub durch Kurzarbeitertage unterbrochen wird. Sie können also nicht Montag Urlaub nehmen, Dienstag und Mittwoch Kurzarbeit machen und Donnerstag und Freitag wieder in Urlaub gehen.

Und nun zum Resturlaub:

Denken Sie daran, dass eine Übertragung in das Jahr 2010 nicht ohne Weiteres möglich ist. Ihren Urlaub müssen Sie nach dem Gesetz im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung auf das Jahr 2010 ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in Ihrer Person liegende Gründe dies rechtfertigen. Im jeden Fall haben Sie dann Ihren Resturlaub bis zum 31. März 2010 zu nehmen.

Nur, wenn Ihr Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist er abzugelten.

Also: Achten Sie darauf, dass Ihr Urlaubsanspruch nächsten Monat am Jahresende nicht verfällt!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Fristlose Kündigung bei schwerem Vertragsverstoß möglich

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei einer Bank. Ein Kunde beauftragte diese, 3,5 Millionen Aktien der B.-AG zu einem Kurs von 10 € pro Aktie und 14,75 Millionen Aktien der R.-Inc. zu einem Kurs von jeweils 3,736 $ zu... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsverträge – sind Sie kurzfristig beschäftigt?

Falls Sie nur ein kurzes befristetes Arbeitsverhältnis suchen, bietet sich für Sie die sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ an. Wird ein solches Arbeitsverhältnis korrekt abgewickelt und liegen die gesetzlichen... Mehr lesen