30.04.2010

Urlaubsabgeltung – Beamte haben keinen Anspruch

Immer wieder Urlaubsabgeltung: Nach dem Bundesurlaubsgesetz erhalten Sie Geld für nicht genommenen Urlaub, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet.

Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis endet am 30. April. Sie haben noch 8 Urlaubstage, die Sie nicht nehmen konnten. Diese Urlaubstage hat Ihr Arbeitgeber Ihnen nun auszuzahlen. 
Das gilt nicht für Beamte, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.03.2010, Az.: 2 A 11321/09.OVG, entschieden hat. Ein Beamter war vor seiner Pensionierung 1 Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er wollte nun eine finanzielle Entschädigung für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Insgesamt macht dieses einen Betrag von 9.980,17 Euro aus. Da der Dienstherr nicht zahlen wollte, zog er vor das Verwaltungsgericht und schließlich vor das Oberverwaltungsgericht. In beiden Instanzen hat er verloren.

Anders als das Arbeitsrecht sieht Beamtenrecht keine Urlaubsabgeltung für nicht genommen Erholungsurlaub vor. Beamte erhalten während der gesamten Zeit ihrer Erkrankung ihre vollen Bezüge weiter. Deshalb ist auch die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für Beamte mit keinem finanziellen Nachteil verbunden. Insoweit ist ein Ausgleich nicht erforderlich.

Letztendlich stellt sich die Frage: Weshalb bekommen eigentlich Beamte im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihre vollen Bezüge weitergezahlt, während Arbeitnehmer erhebliche Abschläge hinnehmen müssen? Was meinen Sie dazu?

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