09.02.2011

Urlaubsantrag – Bis wann muss der Arbeitgeber reagieren?

Rechtlich sind die Vorschriften über Angebot und Annahme von Willenserklärungen aus dem BGB wohl entsprechend anzuwenden. Verlangen Sie Urlaub für einen bestimmten Zeitraum, sind Sie zunächst an Ihren Antrag gebunden. Ihr Antrag ist also unwiderruflich. Sie können nicht einseitig einfach so sagen, nein, diesen Urlaubsantrag möchte ich jetzt nicht mehr so stellen.

Hier gelten teils für Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach den Tarifverträgen andere Zeiten und Fristen zum Urlaub einreichen, aber auch für die Berechnung des Urlaubsanspruchs.

Ihr Arbeitgeber hat jedoch den Urlaubsantrag auch noch anzunehmen. Grundsätzlich erfolgt die Frist für die Annahme eines mündlichen Antrags aus dem Gesetz: Nach § 147 Abs. 1 BGB kann ein mündlicher oder telefonischer Antrag nur sofort angenommen werden. Fragen Sie also nach Urlaub, hat Ihr Arbeitgeber sich sofort zu entscheiden. Sagt Ihnen Ihr Arbeitgeber, dass er sich binnen 1 Woche dazu äußern wird, bleibt Ihr Angebot aufrecht erhalten. Sagt der Arbeitgeber gar nichts, ist Ihr Urlaubsantrag nach dem Gesetz erst einmal wieder erloschen. Genehmigt Ihr Arbeitgeber dann später den Urlaub, wird das wiederum das Angebot sein, welches Sie stillschweigend annehmen. Wichtig ist aber für Sie: Wenn Ihr Arbeitgeber nichts sagt, sind Sie grundsätzlich an Ihren Urlaubsantrag später nicht mehr gebunden.

Anders sieht es aus, wenn Sie schriftliche Urlaubsanträge stellen. Dann sind Sie so lange an Ihrem Urlaubsantrag gebunden, wie Sie unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen können. Diese werden im Regelfall ca. 10 Tage sein. Äußert sich Ihr Arbeitgeber innerhalb dieser Frist nicht, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Urlaubsantrag abgelehnt ist.

Dies ist Ihr nächster Schritt: Bei der Ablehnung eines Urlaubsantrages dürfen Sie auf keinen Fall eigenmächtig den Urlaub antreten. Das kann zu einer fristlosen außerordentlichen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen. Der Weg zum Arbeitsgericht ist dann der richtige Weg. Ihr Arbeitgeber darf nicht ohne Weiteres den von Ihnen beantragten Urlaub ablehnen!

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