25.04.2009

Dann darf Ihr Arbeitgeber die Urlaubsplanung aus dem Vorjahr ändern

Was langfristig feststeht, führt zu weniger Streitigkeiten: Gerade zu Beginn des Jahres sollte der Urlaub weitestgehend feststehen. Leider ist das noch immer nicht in allen Betrieben der Fall. Die Folge: Streitigkeiten! 
Ihr Chef sollte deshalb einen Urlaubsjahresplaner verwenden. Am besten ist es dabei, wenn Sie auf einen Blick das gesamte Urlaubsjahr erkennen können. Das erleichtert nicht nur Ihnen, einen Überblick zu behalten. Bei Kollisionen von Urlaubswünschen kann Ihr Chef anhand der Grafik sofort erkennen, ob er Urlaub gewähren kann oder nicht. Viele Betriebe geben Urlaub aber auch lediglich auf Antrag. Hierzu sollten verbindliche Musterantragsformulare verwendet werden.

Auf jeden Fall aber sind Sie von Ihrem Chef über seine Entscheidung kurzfristig sodann zu informieren. Schließlich müssen Sie wissen, ob Sie nun Urlaub erhalten oder nicht.

Und einmal gewährter Urlaub ist verbindlich. Das heißt, dass Ihr Vorgesetzter die Urlaubsplanung aus dem Vorjahr im laufenden Jahr nicht einfach nochmals ändern kann. Das sagt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.6.2000, Az. 9 AZR 404/99 und Az. 9 AZR 405/99.

Danach gilt: Hat Ihr Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers einmal ausdrücklich genehmigt, kann er ihn in der Regel nicht ohne Einverständnis widerrufen. Einmal gewährter Urlaub ist für Sie und Ihren Arbeitgeber bindend.

Ob in wirklichen Notsituationen etwas anderes gilt, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden. Diese Fälle stellen aber große Ausnahmen dar.

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