19.08.2009

Das sind die Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs

Streitigkeiten um Urlaub gehören zu den oftmals am heftigsten geführten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob Ihnen Urlaub generell bzw. der beantragte Urlaub zusteht.

 

 

 

Checkliste Urlaubsanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz
Erläuterung / Beispiel
Allgemeine Fragen
Sie sind Arbeitnehmer? Einen Urlaubsanspruch haben Sie auch als Teilzeitkraft oder Minijobber. Nicht dazu gehören Selbständige, freie Mitarbeiter oder z.B. Geschäftsführer von GmbHs.
Sie arbeiten bereits seit mindestens 1 Monat bei Ihrem Arbeitgeber Der Urlaubsanspruch entsteht für jeden vollen Monat der Beschäftigung (nicht zwingend identisch mit Kalendermonat) in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, § 5 BUrlG.
Ein früherer Arbeitgeber hat Ihnen nicht bereits den vollen Jahresurlaub gewährt. § 6 BUrlG verhindert, dass es zu Doppelansprüchen kommt
Konkreter Urlaubswunsch
Sie haben den Urlaub beantragt Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche mitteilen, damit dieser sie berücksichtigen kann. Benutzen Sie dazu die betriebsüblichen Wege.
Der beantragte Urlaub steht Ihnen noch zu Rechnen Sie genau nach, ob Ihnen der beantragte Urlaub der Höhe nach (noch) zusteht. Urlaub aus dem Vorjahr ist nur begrenzt übertragbar. Urlaub im Vorgriff auf den Urlaub des Folgejahrs können Sie nicht wirksam vereinbaren.

Wenn Ihr Urlaubsanspruch sich aus einem Tarifvertrag ergibt, können Sie im Arbeitsvertrag nicht wirksam weniger Urlaub vereinbaren. Falls Sie das irrtümlich doch unterschrieben haben, ist diese Vereinbarung unwirksam und Sie haben Anspruch auf den tariflichen Urlaub.

Ihr Arbeitgeber hat den Urlaub genehmigt Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, bevor Sie ihn antreten dürfen. Prüfen Sie, ob es Betriebsvereinbarungen oder eine ständige Praxis in dem Unternehmen gibt, wie diese Gewährung zu erfolgen hat. Im Zweifel verlangen Sie eine ausdrückliche Bestätigung, dass Ihrem Wunsch stattgegeben ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

Vorsicht mit dem Antritt eines Urlaubs, der nicht genehmigt wurde. Ihr Arbeitgeber kann darauf evtl. sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren.

Der genehmigte Urlaub wurde nicht widerrufen Generell ist der Widerruf eines einmal erteilten Urlaubs oder der Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub nur in ganz großen Ausnahmefällen möglich. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls.

Vorsicht mit unbezahlten Urlaub

Wenn Sie vorhaben, über Ihren bezahlten Urlaub hinaus unbezahlten Urlaub zu nehmen, stimmen Sie sich vorher zur Sicherung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Schutzes (Krankenversicherung!) mit Ihrer Krankenkasse ab. Denn bei unbezahltem Urlaub sind Sie unter Umständen nicht mehr krankenversichert!

 

 

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Verlängerung Wehrdienst – was ist mit dem Kündigungsschutz?

Gestern hat mich ein Soldat angerufen. Er schilderte mir folgenden Fall: „Ich habe bereits 2,5 Jahre bei einem Unternehmen gearbeitet, bis ich zum Grundwehrdienst eingezogen wurde. Nun ist der Grundwehrdienst fast beendet und... Mehr lesen

23.10.2017
Betriebsratswahlen: Aufgaben und (Sonder-)Rechte des Wahlvorstands

Nur jede dritte Firma in Deutschland hat einen Betriebsrat. Das ist wirklich schade. Denn ein Betriebsrat ist schließlich nicht nur jemand, der sich bei der Lohn- und Arbeitsplatzgestaltung mit einbringt, um möglichst gerechte... Mehr lesen