Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war schon seit mehr als 30 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Nach dem dort anwendbaren Tarifvertrag war sie mittlerweile ordentlich unkündbar. Im Anschluss an eine Kur beantragte die Mitarbeiterin zur weiteren Erholung noch 2 Wochen Urlaub. Wegen der angespannten Personalsituation wurde ihr Urlaubsantrag jedoch abgelehnt. Der Arbeitgeber teilte ihr dabei auch mit, dass sie zur Arbeit erscheinen müsse, anderenfalls drohten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Trotzdem kam die Arbeitnehmerin im Anschluss an ihren Kuraufenthalt einfach nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Die Mitarbeiterin reagierte hierauf mit einer Klage.
Das Urteil: Und sie gewann. Zwar liegt hier eine eindeutige Selbstbeurlaubung vor; und die kann auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und der schlechten Aussichten der Mitarbeiterin auf dem Arbeitsmarkt ist hier aber nur eine ordentliche Kündigung verhältnismäßig gewesen. Diese wiederum war hier aber nicht mehr möglich – wegen der zwischenzeitlich eingetretenen ordentlichen Unkündbarkeit (LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010, 10 Sa 1823/10).