18.08.2009

Entgeltliche Freistellung von Arbeitnehmern bei familiären Angelegenheiten

Als Arbeitnehmer haben Sie ungeachtet Ihrer vertraglichen Pflicht zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung durch Ihren Arbeitgeber.
Generell wird zwischen Ihrem Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und sonstigen Freistellungen unterschieden.

Entgeltliche Freistellung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch

Sofern Ihr Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung keine konkreten Regelungen enthalten, bleibt Ihnen nur ein Anspruch nach § 616 BGB. Danach haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung, sofern Sie

  • unverschuldet,
  • für eine verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit und
  • durch einen nicht in Ihrer Person liegenden Grund

an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Da die Regelungen im § 616 BGB sehr offen formuliert sind, kommt es bei der Frage nach Ihrem Anspruch auf Freistellung immer auf den konkreten Fall an. Ein privater Umzug wird auf jeden Fall anders einzuordnen sein als der Tod des Ehepartners.

Bei diesen Anlässen haben Sie einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung

Da die Bestimmungen des § 616 BGB keine konkreten Anlässe benennen, ergeben sich die Fälle, in denen Sie einen Anspruch auf Freistellung haben, aus der Rechtsprechung selbst. Neben der tatsächlichen Unmöglichkeit wird auch die Frage nach der Unzumutbarkeit der Arbeitserbringung bewertet.


Fallbeispiel:

Herr Müller arbeitet seit fünf Jahren in einem KFZ-Reparaturbetrieb. Da er beabsichtigt, seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten, beantragt er bei seinem Arbeitgeber einen Tag Sonderurlaub. Doch der Arbeitgeber verweigert Herrn Müller die entgeltliche Freistellung mit dem Hinweis, dass das örtliche Standesamt in unmittelbarer Nähe läge und sein Erscheinen am Arbeitsplatz daher nicht unmöglich sei. Alternativ könnte Herr Müller aber einen Tag Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beantragen.
Herr Müller weist seinen Arbeitgeber zu Recht darauf hin, dass nicht allein die Unmöglichkeit maßgeblich ist. Da es sich um seine eigene Hochzeit handelt, ist sein Erscheinen am Arbeitsplatz an seinem Hochzeitstag unzumutbar.
Neben der eigenen Hochzeit gelten insbesondere auch:

  • die Hochzeit Ihrer Kinder,
  • die Goldene Hochzeit Ihrer Eltern,
  • die Geburt des eigenen Kindes bei Ehepaaren und
  • Todesfälle im engsten Familienkreis

als besondere Anlässe, für die Sie als Arbeitnehmer einen besonderen Anspruch auf entgeltliche Freistellung geltend machen können. Allerdings haben Sie nur dann einen Anspruch, wenn das Ereignis auch auf einen Tag fällt, an dem Sie unter normalen Umständen zur Arbeit erscheinen müssen. Findet z. B. die Hochzeitsfeier Ihrer Kinder ohnehin an einem Samstag statt, an dem Sie nicht arbeiten müssen, können Sie folgerichtig auch keinen Sonderurlaub beantragen.
Wichtig: Unter Umständen können Sie auch bei Geburtstagen, Taufen oder anderen religiösen Familienfesten einen Anspruch geltend machen. Hier muss jedoch auch der Einzelfall konkret bewertet werden.

Wie viel Anspruch auf entgeltliche Freistellung haben Sie?

Da die Bestimmungen des § 616 BGB sehr offen gehalten sind, empfiehlt es sich, dass Sie einen eventuellen Anspruch frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Betriebsrat klären. Die nachfolgende Übersicht enthält lediglich Richtwerte, die sich aus der allgemeinen Rechtsprechung ergeben haben.

 

Anlass Anspruch auf entgeltliche Freistellung
eigene Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes bei Ehepaaren 2 Tage
Hochzeit der eigenen Kinder 1 Tag
Tod des Ehegatten 3 bis 4 Tage
Tod sonstiger naher Angehöriger 1 bis 2 Tage

 

Dabei sollten Sie unbedingt beachten, Ihren Arbeitgeber – wenn möglich – frühzeitig zu unterrichten und die Freistellung zu beantragen. Sofern es in Ihrem Betrieb keine konkreten Regelungen gibt, kommt eventuell die betriebliche Übung als Vergleichsgrundlage in Frage. Versuchen Sie ggf. festzustellen, bei welchen Anlässen Ihre Kollegen in der Vergangenheit eine Freistellung bewilligt bekommen haben.

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