05.02.2011

Erwerbsminderungsrente und Anspruch auf Urlaub – So gehen Sie jetzt richtig vor

Erhalten Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung? Dann sollten Sie diesen Artikel unbedingt lesen!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat sich mit einer sehr interessanten Frage des Urlaubs bei einer Zeitrente beschäftigt (Urteil vom 16.12.2010, Az.: 4 Sa 209/10): 
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war seit 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Ihm wurde dann befristet eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt und zwar für die Zeit von November 2004 bis Juli 2009. Er schied allerdings bereits zum Ende März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt von diesem Zeitpunkt an eine Dauerrente. Der Arbeitnehmer hat nun für die Jahre 2005 bis 2009 den gesetzlichen und auch den tariflichen Urlaub sowie den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte geltend gemacht.

Und das zu Recht, wie das LAG sagte! Der über das Gesetz hinausgehende tarifliche Urlaub wurde dem Arbeitnehmer zwar nicht zugesprochen, wohl aber der gesetzliche Urlaub. Das LAG entschied, dass es keine gesetzliche Vorschrift gäbe, nach der während einer Erwerbsminderungsrentenzeit der Erholungsurlaub gekürzt werden könne. Wenn der Urlaub nur wegen der Erwerbsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, verfällt er auch nicht zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Auch eine Verjährung komme nicht in Betracht, da die Ansprüche erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt zu laufen beginnen.

Meine Meinung: Das hat gesessen! Urlaubsanspruch trotz Erwerbsminderungsrente! Die Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Ich werde weiter berichten.

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