18.08.2009

Haben Sie auch nach Kündigung durch Ihren Arbeitgeber einen Urlaubsanspruch?

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Erholungsurlaub. Soweit Ihr Arbeitsvertrag oder eventuelle Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen keine abweichenden Bestimmungen beinhalten, beträgt Ihr gesetzlicher Anspruch nach § 3 BUrlG 24 Werktage pro Kalenderjahr.

Wichtig: Die Berechnung basiert auf der Gesamtanzahl von sechs Werktagen pro Kalenderwoche. Arbeiten Sie lediglich an fünf Werktagen, reduziert sich Ihr Anspruch auf 20 Werktage.

Doch welche Folgen ergeben sich aus einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr? Bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen? Entscheidend ist zunächst einmal, wie lange Sie zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens bereits in Ihrem Betrieb gearbeitet haben.

Beschäftigungsdauer Urlaubsanspruch
Sie waren weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt. Ihr Anspruch beträgt 1/12 Ihres Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Sie scheiden vor bzw. zum 30.6. aus dem Betrieb aus. Ihr Anspruch beträgt 1/12 Ihres Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Sie scheiden nach dem 30.6. aus dem Betrieb aus.    Sie haben Anspruch auf Ihren vollen Jahresurlaub.

Häufig führt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer angespannten Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber die Tatsache, dass sich Ihr Arbeitsverhältnis gewissermaßen in der Abwicklung befindet, hat keinen Einfluss auf Ihren Urlaubsanspruch nach dem BUrlG. Das bezieht sich insbesondere auch auf die vorrangige Berücksichtigung Ihrer persönlichen Wünsche hinsichtlich der Lage und Dauer Ihres Urlaubs. Soweit Ihr Arbeitgeber jedoch dringende betriebliche Gründe anführen kann, die sich nicht mit Ihrer persönlichen Urlaubsplanung in Einklang bringen lassen, kann er Ihrem Urlaubsantrag auch widersprechen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als solches ist jedoch keine ausreichende Begründung.

Sofern Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag genehmigt hat, kann der Urlaub nicht mehr widerrufen werden, es sei denn, Sie sind ausdrücklich einverstanden. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht oder gekündigt ist.

Soweit Sie am letzten Arbeitstag noch einen Urlaubsanspruch haben, erlaubt § 7 Abs. 4 BUrlG die finanzielle Abgeltung Ihres Anspruchs, da eine Inanspruchnahme Ihrer verbliebenen Urlaubstage faktisch nicht mehr möglich ist. Ihr Arbeitgeber ist dann verpflichtet, Ihnen den Urlaubsanspruch so zu vergelten, als ob Sie normal gearbeitet hätten.
Allerdings ergibt sich aus dieser Bestimmung kein generelles Recht für Ihren Arbeitgeber, Ihnen den Urlaub nach einer Kündigung zu verweigern und stattdessen finanziell abzugelten. Auch in einer solchen Situation steht der Erholungsaspekt Ihres Urlaubsanspruchs im Vordergrund. Grundsätzlich stellt das Bundesurlaubsgesetz klar, dass Ihr Urlaubsanspruch der Erholung dient und daher auch Ihrerseits genommen und durch Ihren Arbeitgeber gewährt werden muss. Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen haben Sie die Möglichkeit, die Abgeltung Ihres Urlaubs ggf. auch in einem Aufhebungsvertrag einvernehmlich mit Ihrem Arbeitgeber zu regeln.

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