19.08.2009

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung?

Wer freut sich nicht auf seinen wohlverdienten Urlaub? Vielleicht planen Sie eine Reise in den Süden. Oder doch Balkonien? Auf jeden Fall ist Erholung angesagt! Umso schöner ist es, dass Sie sich in der Regel im Urlaub um Ihren Verdienst keine Gedanken machen müssen, da Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Häufig herrscht jedoch Unklarheit, zu welchen Leistungen Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit Ihrem Urlaubsanspruch tatsächlich verpflichtet ist und welche Leistungen ggf. freiwillig und somit grundsätzlich ohne Rechtsanspruch gezahlt werden.
Im Wesentlichen unterscheidet man drei Leistungsarten:

  1. das Urlaubsentgelt
  2. das Urlaubsgeld
  3. Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt: Die Pflicht Ihres Arbeitgebers zur Weiterzahlung Ihres Gehalts

Während Ihre Hauptflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag die Erbringung Ihrer Arbeitsleistung ist, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, diese vertragsgemäß zu entgelten. Erbringen Sie Ihre Leistung nicht, ist Ihr Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht verpflichtet, seine Pflicht zu erfüllen. Allerdings haben Sie auch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Abgesehen vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die Rahmenbedingungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auch in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt.
Nach § 11 BUrlG ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihr Grundgehalt sowie bestimmte zusätzliche Vergütungsbestandteile auch während Ihres Urlaubs zu  zahlen. Dabei richtet sich das Urlaubsentgelt nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst. Haben Sie also ein fixes Monatsgehalt, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen dieses auch während Ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit zu zahlen.
Arbeiten Sie dagegen auf Stundenbasis, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG Ihr Durchschnittsverdienst aus den letzten 13 Wochen vor Ihrem Urlaubsbeginn zu Grunde gelegt. Dazu zählen neben Ihrem Grundgehalt auch arbeitsbezogene Zuschläge, wie Gefahren- oder Schichtzulagen, Provisionen, Sachbezüge oder Umsatzbeteiligungen. Dagegen werden Überstundenvergütungen oder einmalige Zahlungen, wie z. B. Tantiemen oder Urlaubsgeld, nicht berücksichtigt. Das gilt ferner auch für Reisekosten oder Spesen, die als Aufwendungsersatz nicht zum eigentlichen Arbeitsentgelt gezählt werden.

Wichtig: Sofern eine Gehaltserhöhung in den Berechnungszeitraum fällt, ist Ihr Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG verpflichtet, Ihr Urlaubsentgelt auf der Basis des erhöhten Gehalts zu berechnen. Dagegen bleiben Lohnsenkungen unberücksichtigt, zumindest soweit Sie keine Schuld an der Lohnsenkung trifft. Das betrifft insbesondere Lohnausfälle infolge von betrieblich bedingter Kurzarbeit oder auch Produktionspausen infolge unvorhersehbarer Reparaturen an den Produktionsanlagen.

Kommt es dagegen zu einem Arbeitsversäumnis, für das Ihnen die Schuld angelastet werden kann, gehen etwaige Entgeltkürzungen und damit auch ein geringeres Urlaubsentgelt ggf. zu Ihren Lasten.

Fallbeispiel:

Herr Müller arbeitet als Gabelstaplerfahrer im Unternehmen XY. Bei einem Unfall erleidet er Platzwunden am Kopf sowie mehrere Prellungen. Da der Unfall ohne Fremdeinwirkung geschah und Herr Müller zudem unter Alkoholeinfluss stand, ist davon auszugehen, dass Herrn Müller ein fahrlässiges Verschulden angelastet werden muss. In diesem Fall geht die geringere Berechnungsgrundlage durch den Arbeitsausfall für das Urlaubsentgelt zu Lasten von Herrn Müller.

Urlaubsgeld als freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers

Das Urlaubsgeld ist anders als das Urlaubsentgelt eine grundsätzlich freiwillige Leistung durch Ihren Arbeitgeber. Eine generelle gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht also nicht. Ein Anspruch entsteht allerdings üblicherweise aufgrund:

  • arbeitsvertraglicher Vereinbarungen,
  • tarifvertraglicher Bestimmungen,
  • einer Betriebsvereinbarung oder
  • einer betrieblichen Übung.

Darüber hinaus kann sich ein Anspruch indirekt auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergeben. Sofern also andere Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb Urlaubsgeld erhalten, steht Ihnen dieses auch zu, es sei denn Ihr Arbeitgeber kann sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung darlegen.
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht dann, wenn Ihr Arbeitgeber vorbehaltlos in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils Urlaubsgeld in gleicher Höhe geleistet hat. Es liegt jedoch keine betriebliche Übung vor, wenn Ihr Arbeitgeber jeweils deutlich gemacht, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt. Eine solche Klarstellung kann auch Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages sein. Hierbei werden aber besondere Anforderungen an die Deutlichkeit und Klarheit der entsprechenden Vertragsklausel gestellt.

Urlaubsabgeltung als finanzieller Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ihr Urlaubsanspruch dient grundsätzlich Ihrer Erholung und muss daher auch in Form von Freizeit gewährt werden. Eine Ausnahme gestattet der Gesetzgeber jedoch, sofern Ihr Arbeitsverhältnis ohnehin beendet wird. Voraussetzung ist, dass Sie noch Urlaubsanspruch haben und diesen dann auch geltend machen.
In diesem Fall kann es zu einer finanziellen Abgeltung Ihres Resturlaubs kommen. Die Höhe entspricht dann Ihrem Arbeitsentgelt, das Sie andernfalls während Ihres Urlaubs bezogen hätten.

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