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18.08.2009Ihr Arbeitgeber muss Urlaub gewähren

Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Urlaub entstehen oft wegen der Frage, wann Urlaub genommen wird. Alleine diese weit verbreitete Wortwahl zeigt schon das Missverständnis: Urlaub wird vom Arbeitnehmer nicht "genommen" sondern vom Arbeitgeber „gewährt“ (§ 7 BUrlG). Jedes eigenmächtige und unge-nehmigte "Nehmen" des Urlaubs stellt einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Ihr Arbeitgeber kann hierauf mit einer Abmahnung, im Extremfall sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren.
Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wie der Arbeitgeber zustimmen soll. Viel-leicht sollen Sie - wie in vielen Unternehmen auch - am Anfang des Jahres ihre Ur-laubswünsche in einer Urlaubsliste eintragen. Alleine daraus, dass Ihr Arbeitgeber auf diese Liste nicht reagiert, können Sie noch nicht schließen, dass Ihr Urlaub genehmigt ist.
Die Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass der Arbeitgeber, der eine Urlaubsliste auslegt, innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden muss, ob er entsprechend den Eintragungen der Arbeitnehmer den Urlaub gewährt.
Tipp: Gerade wenn Sie neu in einem Unternehmen sind, oder es in der Vergangenheit Streitigkeiten über die Frage des Urlaubs gegeben hat, sollten Sie auf einer aus-drücklichen Entscheidung des Arbeitgebers bestehen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Sie sind aber nicht völlig von der Entscheidung Ihres Arbeitgebers abhängig. § 7 Abs. 1 BUrlG bestimmt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubs Ihre Wünsche berücksichtigen muss. Er kann von diesen aus zwei Gründen abweichen:
- Entgegenstehende dringende betriebliche Belange,
- Entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter so-zialen Gesichtspunkt den Vorrang verdienen (z.B. Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien).
Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber Ihren Urlaub wie gewünscht gewähren, wenn Sie diesen im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Re-habilitation verlangen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Bundesurlaubsgesetz).
Keine unbegrenzte Stückelung des Urlaubs
Solange dringende betriebliche oder in Ihrer Person liegende Gründe nicht die Teilung des Urlaubs erforderlich machen, muss Ihr Arbeitgeber Urlaub im Zusammenhang gewähren. Er darf ihn also nicht stückeln. Wenn dies aus den genannten Gründen nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub von mehr als 12 Werktagen (zwei Wochen), wenn Ihr Anspruch insgesamt mehr als diese 12 Tage umfasst.
Beispiel: Sie sind im Laufe des Jahres in den Betrieb eingetreten. Und haben einen Anspruch auf 18 Tage Urlaub. Davon müssen Ihnen mindestens 12 Tage zusammenhängend gewährt werden.
Urlaub muss im laufenden Jahr genommen werden
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewähren und genehmigen. Nur in Grenzen können Sie Urlaub auf das nächste Jahr übertragen. Solange in einem anwendbaren Tarifvertrag nichts anderes vorgesehen ist, kann Urlaub nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringen-de betriebliche oder in Ihrer Person (zum Beispiel Krankheit) liegende Gründe dies rechtfertigen. Der Urlaub muss dann auf jeden Fall in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (solange ein Tarifvertrag keinen anderen Übertragungszeitraum vorsieht).
Beispiel: Aus betrieblichen Gründen konnten Sie 4 Tage aus Ihrem Jahresurlaub 2008 nicht nehmen. Diese 4 Tage muss der Arbeitgeber Ihnen auf Ihren Antrag in-nerhalb der ersten 3 Monate des Jahres 2010 geben.






