10.05.2009

Ihr Chef muss Ihren Resturlaub nicht immer abgelten!

Leserfrage: “Wann muss mein Arbeitgeber eigentlich meinen Resturlaub bezahlen? Gibt es dazu eine gesetzliche Verpflichtung?“ 
Antwort: „Das ist eine einfache Frage. Nur wie so häufig ist die Antwort im deutschen Arbeitsrecht nicht ganz leicht zu geben.“

Im Einzelnen:

Zunächst sollten wir die einzelnen Begriffe auseinander halten. Die Bezahlung des Urlaubs kann auf verschiedene Art und Weise geschehen.

Das Urlaubsentgelt ist die Bezahlung des Urlaubs. Sie erhalten also letztendlich eine Lohnfortzahlung, obwohl Sie nicht arbeiten.

Zusätzlich kann der Arbeitgeber ein Urlaubsgeld zahlen. Gelegentlich ist er auf Grund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag auch dazu verpflichtet.

Die Urlaubsabgeltung ist in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Dort steht: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist der abzugelten. "

Eine Verpflichtung zur Zahlung von Resturlaubstagen existiert so also nicht. Nur, wenn ein Arbeitsverhältnis endet, kann es eine Zahlung geben.

Haben Sie noch Ansprüche auf Resturlaub aus dem letzten Jahr ist er grundsätzlich spätestens mit dem 31. März 2009 verfallen. Haben Sie sich mit ihrem Arbeitgeber anderes geeinigt oder ist es in Ihrem Betrieb üblich, dass der Urlaub auch jetzt noch genommen werden kann, sieht das anders aus.

Insoweit können Sie sich auch jederzeit mit Ihrem Arbeitgeber einig, dass er Resturlaubstage auszahlt.

Aber Achtung: Regelungen, wonach im vorhinein ein Arbeitnehmer auf seinen Urlaub gegen Entgeltzahlung verzichtet, sind nicht möglich. Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetzes muss stets gewahrt werden. Das sind bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage Urlaub, also entsprechend bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage Urlaub.

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