18.08.2009

Kann bereits gewährter Urlaub durch den Arbeitgeber widerrufen werden?

Einmal gewährter Urlaub ist grundsätzlich unwiderruflich. Daran ändert auch eine zwischenzeitlich Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nichts.Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) stellen Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub in den Mittelpunkt.
Zudem sollen Ihre Wünsche als Arbeitnehmer bei der Wahl des Zeitpunkts besonders beachtet werden.
Nach § 7 BUrlG müssen Sie Ihren Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen. Ihr Arbeitgeber ist dagegen verpflichtet, Ihren Erholungsurlaub entsprechend zu gewähren. In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine Vereinbarung, mit der Sie sich als Arbeitnehmer verpflichten, Ihren genehmigten Urlaub abzubrechen und Ihre Arbeit wieder aufzunehmen, gegen den § 13 Abs. BUrlG verstößt und somit nicht rechtswirksam ist.

Was muss ich in Bezug auf meinen Urlaubsanspruch bei einer Kündigung beachten?

Auch eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub. Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub vor der Kündigung genehmigt, kann dieser auch nicht widerrufen werden. Dafür spricht auch, dass eine finanzielle Abgeltung Ihres Urlaubsanspruches grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn Ihr Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht oder nur teilweise gewährt werden kann. Wer also noch Urlaubsanspruch hat, soll diesen auch wahrnehmen können – auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist.

Wichtig: bei Kündigungen durch den Arbeitgeber kommt es häufig zu Freistellungen der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Anrechnung des noch ausstehenden Urlaubsanspruches. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber die Anrechnung des Urlaubs eindeutig  klarstellen. Eine Freistellung allein erfüllt noch nicht Ihren Urlaubsanspruch.

Was können Sie tun, wenn Ihr Arbeitgeber nach erteilter Genehmigung Ihren Antrag auf Urlaub dennoch widerruft?

Hier müssen Sie aufpassen. Auch wenn die rechtliche Situation klar ist, dürfen Sie Ihren Urlaub aber nicht entgegen der Anweisung Ihres Arbeitgebers antreten. Hier bleibt Ihnen ggf. nur der Gang zum Arbeitsgericht. Geschieht dies doch, müssen Sie sich zunächst einmal fügen und Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
De facto kann Ihr Arbeitgeber einen bereits gewährten Urlaub auch nicht aus wichtigen betrieblichen Gründen widerrufen. In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Sie als Arbeitnehmer für die Dauer Ihrer urlaubsbedingten Freistellung uneingeschränkt von Ihrer Arbeitspflicht befreit werden müssen. Mit anderen Worten: Ist Ihr Urlaub durch Ihren Arbeitgeber erst einmal genehmigt, können Sie auch in Ruhe planen.

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