Urlaub (150)

Aus Ihrer Personalratspraxis kennen Sie den folgenden Fall sicher: Einem Beschäftigten wird fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt und er wird sofort unter Anrechnung etwa bestehender Urlaubsansprüche freigestellt. Wenn jetzt die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, was ist dann mit dem Urlaub? Wurde er wirksam eingebracht oder nicht?

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Einen sehr interessanten Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu entscheiden (12.9.2014, Az. 10 Sa 1329/13). Es ging in erster Linie um die Frage, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen kann.

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Wer ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, befindet sich in den ersten 6 Monaten in der sogenannten Wartezeit. Damit geht unter anderem einher, dass ein Beschäftigter erstmals nach 6 Monaten seinen vollen Urlaub geltend machen kann, § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wer allerdings zum 1.7. ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, kann laut Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nicht damit rechnen, den vollen Urlaub zu erhalten (19.2.2015, Az. 16 Sa 1207/14).

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Das haben Arbeitnehmer in der Regel nicht wirklich auf dem Schirm! Statt Badestrand und Sonne kann man im Urlaub auch durchaus mit hohem Fieber im Hotel- oder in einem Krankenhausbett landen. Auch wenn durch die ärztliche Versorgung die Sorgen hinsichtlich der Gesundheit genommen werden können, tauchen unweigerlich weitere Fragen auf: Wie ist mit den bewilligten Urlaubstagen umzugehen, wenn man sie nicht nutzen kann? Wie ist das mit der Entgeltfortzahlung? Was muss getan, was veranlasst werden? Damit Sie sich noch umfassend vor den nächsten Sommerferien informieren können, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

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Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber) keinen Anspruch auf Urlaub haben. Dies ist falsch. Auch als Minijobber haben Sie einen Urlaubsanspruch.

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Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zur Abgeltung von Resturlaubsansprüchen schon wieder eingeschränkt. Ein Arbeitnehmer erkrankte im Jahr 2002. Sein Urlaubsanspruch betrug nach dem anzuwendenden Tarifvertrag 30 Tage. 

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Als wenn der Tod eines lieben Angehörigen noch nicht schlimm genug wäre. Die Erben haben keinen Anspruch, dass Ihnen der nicht genommene Urlaub ausbezahlt wird. 

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Das Arbeitsgericht Krefeld hat sich mit einer unerlaubten Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers befassen müssen (Az.: 1 Ca 960/11). Ein seit 18 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer hatte sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen. Auch hatte er bisher noch keine Abmahnung erhalten.  

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Wissen Sie, warum Sie Anspruch auf Urlaub haben? Damit Sie sich erholen können! Und deshalb haben Sie Ihren Urlaub auch im Kalenderjahr, also bis zum 31.12.2011 zu nehmen.  

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Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war schon seit mehr als 30 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Nach dem dort anwendbaren Tarifvertrag war sie mittlerweile ordentlich unkündbar. Im Anschluss an eine Kur beantragte die Mitarbeiterin zur weiteren Erholung noch 2…

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