17.06.2010

Probezeitverfall bei genehmigtem Urlaub

Was passiert eigentlich, wenn während der Probezeit ein Arbeitnehmer Urlaub nimmt? Verlängert sich in diesem Fall die Probezeit? Oder entfällt sie komplett?

Die Probezeit dient der Erprobung des Mitarbeiters. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollen erkennen können, ob der Arbeitnehmer der Arbeitsleistung gewachsen ist. 
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Fällt in diesen Probezeitraum eine Urlaubszeit, bleibt die Probezeit bestehen. Sie verlängert sich auch nicht. Es ändert sich nichts und alles bleibt so, wie Sie es vertraglich vereinbart haben. Möchte der Arbeitgeber etwas anderes erreichen, ist dazu Ihr Einverständnis erforderlich. Das gilt auch in Fällen von Krankheit und sonstigen Arbeitsverhinderungen.

Beispiel:
Sie beginnen das Arbeitsverhältnis am 1. Juli und haben eine Probezeit bis zum 31. Dezember vereinbart. In dieser Zeit sind Sie 4 Wochen arbeitsunfähig erkrankt und im Anschluss 2 Wochen im Urlaub. Damit fehlen Sie insgesamt 6 Wochen im Betrieb und während der Probezeit. Das ist Pech für Ihren Arbeitgeber! Die Probezeit läuft auch weiterhin bis zum 31. Dezember.

Tipp: Will Ihr Arbeitgeber Ihnen innerhalb der Probezeit kündigen, kann er das machen. Er muss aber den besonderen Kündigungsschutz beachten, beispielsweise wenn Sie schwanger oder Betriebsratsmitglied sind oder Wahlbewerber waren. Außerdem hat er wie vor jeder anderen Kündigung auch, den Betriebsrat anzuhören. Ohne Betriebsratsanhörung ist auch eine Probezeitkündigung unwirksam!

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