04.02.2010

Resturlaubsansprüche jetzt nehmen – bevor es zu spät ist

Gestern wurde zu einem Artikel auf ArbeitnehmerRecht24.de eine spannende Frage gepostet.

Frage: `Für 2009 hatte ich noch 13 Resturlaubstage stehen, die ich gerne im Dezember 2009 genommen hätte. Der Urlaub wurde mir aber nicht gewährt. Zum 08. Januar ist mir fristlos ohne Anführung von Gründen aus der Krankschreibung gekündigt worden. Bei der Lohnabrechnung für Januar 2010 sind weder die 13 Resturlaubstage noch ca. 50 Überstunden berücksichtigt worden. Muss der Arbeitgeber dies noch vergüten? Besteht ein Anspruch? Es ist bereits Kündigungsschutzklage von mir eingereicht worden.` 

Antwort: Das Einreichen der Kündigungsschutzklage war sicherlich ein richtiger Weg. Sagen Sie Ihrem Rechtsanwalt, dass er die Klage gleich noch erweitern soll.

Zum Urlaub: Grundsätzlich haben Sie den Urlaub während des laufenden Kalenderjahres, also bis zum 31. Dezember, zu nehmen. Wenn Sie ihn allerdings beantragt haben und er Ihnen aus betrieblichen Gründen nicht gewährt wurde, ist der Urlaub nach dem Gesetz bis zum 31. März 2010 zu übertragen. Hier sollten Sie natürlich sicherstellen, dass Sie den Urlaubsantrag, der abgelehnt wurde, auch beweisen können. Gelingt Ihnen das, ist der Urlaub auf jeden Fall abzugelten, d.h., Ihr Ex-Arbeitgeber muss ihn bezahlen.

Zu der Kündigung: Eine Kündigung kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Der Arbeitgeber darf nur nicht ohne weiteres wegen der Krankheit kündigen. Ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich natürlich ohne weiteres nicht Ihrer Frage entnehmen. Falls keine Gründe für die fristlose Kündigung vorliegen, dürfte diese jedoch auf jeden Fall unwirksam sein.

Zu den Überstunden: Selbstverständlich müssen auch die 50 Überstunden in der Abrechnung berücksichtigt werden. Es kann nicht sein, dass Sie arbeiten und diese Arbeit nicht bezahlt bekommen. Das wird auch kein Richter mitmachen.

Fazit: Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt auf diese Punkte an. Sagen Sie ihm, dass Sie die Klage erweitern möchten. Bei dieser Gelegenheit sollten Sie auch gleich ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis verlangen.

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