Heute ist Valentinstag und morgen Rosenmontag. Beide Tage sollten Sie nicht vergessen.
Haben Sie aber einen Anspruch auf Urlaub? Gut, anlässlich des Valentinstages, der dieses Jahr auf den heutigen Sonntag fällt, stellt sich nicht wirklich die Frage. Aber auch beim Rosenmontag haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf, frei zu bekommen. Der Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag, auch wenn in manchen Gegenden so getan wird, als wäre es einer.
Sie haben noch nicht mal Anspruch darauf, Ihren Urlaub für diesen Tag zu verwenden. Natürlich können Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Der darf aber „Nein“ sagen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub nämlich immer zusammenhängend zu gewähren. Deshalb hängen einzelne Urlaubstage vom Good-Will Ihres Arbeitsgebers ab.
Aus diesem Grund können Sie sich auch, wenn Sie Karnevalsmuffel sind, gegen einen eintätigen Zwangsurlaub wehren. Natürlich ist das Recht Ihres Arbeitgebers, seinen Betrieb für Betriebsferien zu schließen. Das darf aber nicht nur an einem Tag erfolgen! Wird der Betrieb trotzdem geschlossen, haben Sie Anspruch auf Ihre Arbeitsvergütung, auch wenn Sie nicht arbeiten. Ein Urlaubstag darf Ihnen dafür nicht abgezogen werden. Leider wird es vielfach in der Praxis anders gehandhabt.
Ich denke jedoch, Sie sollten auch im Karneval über Ihre Rechte informiert sein!