12.04.2009

Urlaub ablehnen? – Nur bei Sachgründen

Sie dürfen Ihre Urlaubswünsche Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Und Ihr Arbeitgeber hat sie bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auch zu berücksichtigen. So steht es im Gesetz. Daran hat sich Ihr Arbeitgeber zu halten! 
Den Urlaub kann er nur ablehnen, wenn Sachgründe vorliegen, beispielweise Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder dringende betriebliche Belange.

Beispiele:
Sie möchten im September Urlaub nehmen. Ihnen ist bekannt, dass in diesem Zeitraum besonders viele Arbeiten zu erledigen sind. In diesem Fall könnte Ihr Chef den Urlaub wegen der Sachgründe ablehnen.

Ähnliches gilt, wenn Sie gerne in den Schulferien Urlaub machen möchten, aber keine schulpflichtigen Kinder haben. Hier sind andere Arbeitnehmer unter Umständen vorrangig zu beachten.

Sozial vorrangig sind also Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dann, wenn sie ihren Urlaub z. B. mit Rücksicht auf
•    den Urlaub anderer Familienmitglieder,
•    die Schulferien der Kinder oder
•    aus gesundheitlichen Gründen
nicht zu anderen Zeiten nehmen können.

Ihr Arbeitgeber hat aber trotzdem auch
•    allgemeine Gerechtigkeitserwägungen und
•    den Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten.

Er kann Sie nur weil Sie alleinstehend oder kinderlos sind, nicht jedes Jahr im November in Urlaub schicken, nur weil ein Urlaub in den Sommerferien wegen anderer Arbeitnehmer nicht möglich ist.

Wichtig ist auch, dass Sie den Urlaub nach § 7 Abs. 2 BUrlG zusammenhängend erhalten. Nur so können Sie sich wirklich erholen.

Haben Sie Anspruch auf mehr als 12 Werktage Urlaub, muss einer der Urlaubsteile mindestens diese 12 Werktage umfassen.

Teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber im Zweifel mit. Nur erholte und gesunde Arbeitnehmer können volle Leistung am Arbeitsplatz erbringen!

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