29.11.2010

Urlaub für Schwerbehinderte, Jugendliche und Schwangere

Der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer lässt sich relativ einfach ermitteln. Im Regelfall genügt ein Blick in den Arbeitsvertrag, in den Tarifvertrag oder § 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach beträgt der Urlaub mindestens 24 Werktage.

Daneben gibt es jedoch Beschäftigungsgruppen, die einige Besonderheiten aufweisen.
 

  • Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub im Jahr, wenn Sie an 5 Tagen pro Woche arbeiten. Arbeiten sie mehr oder weniger, reduziert bzw. erhöht sich ihr Urlaubsanspruch entsprechend. Geregelt ist dies in § 125 SGB IX.
  • Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind, haben einen Urlaubsanspruch von mindestens

    30 Werktagen, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,

    27 Werktagen, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,

    25 Werktagen, wenn Sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

  • Mitarbeiter in Elternzeit müssen dagegen mit Kürzungen rechnen. So darf der Jahresurlaubsanspruch 1/12 pro voller Monat gekürzt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn ein Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet.
  • Ältere Arbeitnehmer haben grundsätzlich keine höheren Urlaubsansprüche, es sei denn, dies ergibt sich aus Tarifverträgen. Entsprechende Regelungen dürften jedoch rechtwidrig sein, da sie altersdiskriminierend sind. Junge Arbeitnehmer würden benachteiligt werden.

Fazit: Bei der Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs sind die Besonderheiten einzelner Beschäftigungsgruppen zu berücksichtigen.

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