18.08.2011

Urlaub kann verfallen!

Wissen Sie, warum Sie Anspruch auf Urlaub haben? Damit Sie sich erholen können! Und deshalb haben Sie Ihren Urlaub auch im Kalenderjahr, also bis zum 31.12.2011 zu nehmen.
 
Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist der große Ausnahmefall und ist nur dann erlaubt, wenn

  • dringende betriebliche Gründe
  • oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

dies rechtfertigen. Aber auch dann gibt es eine Frist: Sie haben Ihren Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu nehmen.

In einem neuen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wollte ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer für mehrere Jahre Urlaub erhalten (BAG vom 09.08.2011, Az.: 9 AZR 425/10). Von Januar 2005 bis Juni 2008 war er arbeitsunfähig erkrankt und nahm dann die Arbeit wieder auf. Im Jahr 2008 erhielt er 30 Tage Urlaub. Das reichte ihm jedoch nicht und er wollte auch 90 Tage Urlaub für die Jahre 2005 bis 2007. Als der Arbeitgeber sich weigerte, beantragte er die Feststellung vor den Arbeitsgerichten.

Vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt war damit Schluss: Die Richter urteilten, dass der Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 untergegangen sei. Ein Übertragungsgrund lag ebenfalls nicht vor. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr rechtzeitig gesund, kann er seinen Urlaub nehmen. Dann erlischt auch der aus den früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch. Der Arbeitnehmer hatte die 90 Tage aus den Jahren 2005 und 2007 im Jahr 2008 nicht genommen.

Möchten Sie als langzeiterkrankter Arbeitnehmer Urlaub aus vergangenen Jahren erhalten oder übertragen lassen, sollte Sie ihn zumindest im laufenden Kalenderjahr beantragen, in dem Sie wieder gesund werden!

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