06.07.2010

Urlaub mit Auflagen

Gestern habe ich von diesem interessanten Fall gelesen: Ein Arbeitnehmer hat Sommerurlaub für 2 Wochen bei seinem Arbeitgeber beantragt. Dieser hat den Urlaub genehmigt, allerdings unter der Auflage, dass der Arbeitnehmer jederzeit telefonisch erreichbar und auf Abruf zur Verfügung stehen muss. Deshalb kann der Arbeitnehmer nun keinen Urlaub buchen.  
Er regt sich natürlich furchtbar darüber auf und hat seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er dann keinen Urlaub haben möchte. Das wiederum hat der Arbeitgeber nun nicht akzeptiert und besteht darauf, dass der Arbeitnehmer die 2 Wochen Urlaub nimmt und trotzdem erreichbar ist und jederzeit zur Verfügung stehen soll. Ist das richtig?

Eins ist ganz klar: Der Arbeitgeber muss den Urlaub endgültig und vorbehaltslos gewähren. Andernfalls liegt keine ordnungemäße Urlaubsgewährung vor. Der Urlaubsanspruch ist andernfalls durch die Freistellung nicht erloschen und der Arbeitnehmer könnte den Urlaub nochmals geltend machen – auch keine schlechte Idee.

Hier fragt man sich aber auch, was manche Arbeitgeber sich denken. Urlaub ist wichtig und dient zur Erholung und letztendlich zur Erhaltung der Arbeitskraft der Arbeitnehmer. Das geht natürlich nicht, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub ständig mit Handy herumlaufen muss und einen Anruf vom Chef erwartet.

Fazit: Urlaub muss endgültig und vorbehaltslos gewährt werden. Andernfalls muss der Arbeitgeber den Urlaub nochmals geben oder im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub abgelten.

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