25.05.2010

Urlaubsanspruch aus religiösen Gründen

In den letzten 2 Wochen hatten wir 2 christliche Feiertage: Pfingsten und Christi Himmelfahrt. Nun folgt am 03. Juni noch in einigen Bundesländern Fronleichnam. Dabei ist klar, dass Sie Ihren Arbeitnehmern frei geben müssen. Was ist aber, wenn auch andere Glaubensrichtungen im Unternehmen vertreten sind? Gibt es so etwas wie den Urlaubsanspruch aus religiösen Gründen?

In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 08. November 2007, Az.: 15 Sa 271/07, war Folgendes geschehen:  Ein Arbeitnehmer teilte mit, dass er künftig sonntags nicht mehr arbeiten werde. Er war hier für entsprechende Schichtarbeit eingeteilt. Seine religiöse Überzeugung als Baptist ließe es nicht zu, dass er sonntags arbeite. Als er tatsächlich an einem Sonntag, dem 02.06.2006 in der Nachtschicht eingeteilt war, erschien er nicht. Gleiches galt für den darauf folgenden Sonntag. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung. Als er am 06.08.2006 ebenfalls nicht arbeiten wollte, hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an. Anschließend sprach sie die Kündigung aus.

Nicht mit dem LAG Hamm:

Wenn ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt, kann das zwar grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen. Das gilt nur, wenn die Kündigung das letzte Mittel darstellt. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall auch die Möglichkeit gehabt, den Arbeitnehmer einfach nicht an Sonntagen einzusetzen. Insoweit hat die Religionsfreiheit aus Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz. Deshalb sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob eine andere Schichteinteilung möglich ist, bei der der Arbeitnehmer nicht zur Sonntagsarbeit herangezogen worden wäre. Da der Arbeitgeber dieses nicht getan hat, war die Kündigung unwirksam und der Arbeitnehmer musste wieder eingestellt werden.

Fazit: Deutsche Arbeitsrichter bekennen sich häufig zur Religionsausübungsfreiheit. Diese wird, soweit es möglich ist, gefördert – also auch der Urlaubsanspruch aus religiösen Gründen

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