21.01.2011

Urlaubsansprüche dürfen nicht nach dem Lebensalter gestaffelt sein – Alles andere ist diskriminierend!

Schon häufiger hatte ich Sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ältere Arbeitnehmer nach dem Gesetz keine verlängerten Urlaubsansprüche haben. Egal, wie alt sie sind: Nach dem Gesetz haben Sie die gleichen Urlaubsansprüche wie jüngere Arbeitnehmer.  

Alles andere wäre auch eine Diskriminierung. Deshalb darf das Gesetz auch keine Rücksicht darauf nehmen, dass ältere Arbeitnehmer im Einzelfall vielleicht nicht mehr so leistungsfähig sind und deshalb einen längeren Urlaubsanspruch benötigen. Das wäre nämlich eine schlichte Vermutung, die als Allgemeinaussage durch nichts zu beweisen ist.

So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 18.01.2011, Az.: 8 Sa 1274/10, gesehen.

Der Fall:
Eine 24-jährige Arbeitnehmerin war im Einzelhandel tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag NRW Anwendung. Danach hatte sie gestaffelte Urlaubsansprüche. Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres hat sie einen Urlaubsanspruch von 30 Tage. Dieser Anspruch wird dann nach und nach aufgestockt. Mit dem vollendeten 30. Lebensjahr hat sie einen Anspruch auf 36 Urlaubstage. Darin sah die Arbeitnehmerin eine unzulässige Alterdiskriminierung. Auch sie wollte mit ihren 24 Jahren 36 Tage Urlaub im Jahr haben.

Zu Recht, wie das LAG entschied
. Sie ist wegen ihres Alters diskriminiert. Eine unterschiedliche Regelung ist nicht mit § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu begründen. Der Arbeitgeber hatte noch vorgebracht, dass diese Regelung der Vereinbarkeit der Familie und Beruf dienen soll. Das konnten die Richter nun gar nicht einsehen. Schließlich kann man auch vor seinem 30. Lebensjahr Kinder bekommen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Sobald es etwas Neues gibt, werde ich davon berichten.

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