03.05.2009

Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter

Frage des Angestellten R.: „Ich arbeite in der Automobilzuliefererindustrie. Wir machen in unserem Betrieb Gruppenarbeit. In jeder Gruppe unserer Abteilung arbeiten zwei Informatiker. Bei uns bin ich das und mein Kollege B. Wir sind beide verheiratet, ich habe zwei Kinder und er eins. Nun möchten wir beide in der Zeit vom 29. Juni bis 18. Juli Sommerurlaub haben. Unser Gruppenleiter sagt, wir sollten uns einigen. Das gelingt uns aber nicht. Was soll ich tun?“ 
Antwort: Bei der Ablehnung Ihres Urlaubsantrags sind Ihrem Arbeitgeber Grenzen gesetzt. Eine Ablehnung ist nur in 2 Ausnahmefällen möglich:

1)    wenn der Gewährung des Urlaubs dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

Beispiele: Besonders arbeitsintensive Zeit, Unterbesetzung im Betrieb wegen besonders hohen Krankheitsstandes oder unerwarteter Arbeitsanstieg zum Beispiel wegen zusätzlicher Aufträge.

2)    wenn der Gewährung Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,  entgegenstehen.

Beispiele: Kollegen mit schulpflichtigen Kindern oder mit einem Lehrer-Ehepartner, dürfen ihren Urlaub vorrangig während der Schulferien nehmen, da sie nur zu diesem Zeitpunkt gemeinsam verreisen können.

Zudem muss Ihr Arbeitgeber den Urlaub zusammenhängend gewähren (eine abweichende Vereinbarung ist möglich). Eine Teilung ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Kollegen liegenden Gründen zulässig. Ein Urlaubsteil muss aber zumindest 12 aufeinander folgende Werktage umfassen.

In Ihrem Fall kommen offensichtlich beide Gründe zum Tragen. Es geht nicht, dass in Ihrer Gruppe beide Informatiker gleichzeitig im Urlaub sind. Ebenso haben Sie beide Kinder. Leider haben Sie nicht mitgeteilt, ob sämtliche Kinder schulpflichtig sind. Dann kann ein Arbeitnehmer nämlich nur in den Schulferien Urlaub machen.

Mein Tipp: Nach § 87 Abs. 1 Ziff. 5 Hs. 2 Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat bei der Festlegung des Urlaubs mitbestimmen, wenn zwischen Ihnen, Ihrem Kollegen und dem Arbeitgeber kein Einverständnis erzielt werden kann. Am besten ist es natürlich, Sie einigen sich mit Ihrem Kollegen und wechseln sich von Jahr zu Jahr ab.

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