Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte eine Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2003 geltend gemacht. Er war seit 2004 ununterbrochen krank und konnte seinen Urlaub deswegen nicht nehmen. Sein Arbeitgeber lehnte die Abgeltung unter Verweis auf den geltenden Tarifvertrag ab. Der sieht vor, das Ansprüche nach 3 Jahren verfallen (Ausschlussfrist).
Das Urteil: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, kann sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden; der Urlaubsanspruch wird also gar nicht fällig. Eine wie auch immer geartete Verjährungs- oder Ausschlussfrist für den Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann somit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in Gang gesetzt werden. Folge: Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht der Verjährung bzw. dem Ausschluss. Die Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird (ArbG Ulm, 16.9.2010, 5 Ca 563/09)