18.08.2009

Wann und wie Ihr Arbeitgeber Betriebsurlaub einführen darf

Natürlich möchten Sie als Arbeitnehmer gerne selbst entscheiden, wann Sie ihren Urlaub nehmen. Und § 7 Bundesurlaubsgesetz sieht auch vor, dass Ihr Arbeitgeber im Regelfall Ihrem Wunsch nachkommen muss. Konkret darf er ihn nur unter folgenden Voraussetzungen ablehnen:

  • Dringende betriebliche Gründe widersprechen Ihrem Wunsch,
  • Urlaubswünsche von Kollegen, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind (z.B. Schulferien bei Eltern), stehen Ihrem Wunsch entgegen.

Oft unbekannt ist aber, dass Ihr Arbeitgeber auch Betriebsurlaub unter Anrechnung auf Ihren Jahresurlaub anordnen darf. Oft geschieht dies z.B. in den Zeiten zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel. Wenn der Arbeitgeber dabei einige Vorgaben einhält, bleibt Ihnen nichts übrig, als diesen Betriebsurlaub zu akzeptieren und damit zumindest teilweise nicht mehr frei über Ihren Urlaub verfügen zu können.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber informiert Sie, dass zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsurlaub ist. In dem Jahr sind die Tage vom 27.12 – 31.12 normale Arbeitstage, so dass er damit 5 Ihrer Urlaubstage festgelegt hat.  Wenn Sie insgesamt 30 Urlaubstage haben, bleiben Ihnen nur noch 25, die Sie selbst verplanen können.

Aber nicht alles, was Ihr Arbeitgeber in diesem Zusammenhang evtl. will, ist ihm erlaubt. Wichtig für Sie als Arbeitnehmer ist es daher, die Grenzen des Rechts auf Betriebsurlaub zu kennen, die sich insbesondere aus der Rechtsprechung ergeben. Denn ausdrücklich gesetzlich geregelt ist Betriebsurlaub nicht.

Gründe für Betriebsurlaub

Ihr Arbeitgeber muss bei der Urlaubsgewährung Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Da er diese nur bei einem dringenden betrieblichen Grund ablehnen darf, braucht er auf der anderen Seite einen solchen Grund, um Betriebsurlaub anzuordnen. Beispiele dafür sind:

  • Zwischen Weihnachten und Neujahr sinkt üblicherweise die Kundenfrequenz in Ihrem Unternehmen stark ab.
  • Ihr Unternehmen arbeitet hauptsächlich als Zulieferer für ein Unternehmen, das seinerseits Betriebsurlaub macht.
  • Die Anwesenheit des Arbeitgebers ist erforderlich, dieser ist aber abwesend (z.B. bei Arztpraxen denkbar).
  • Ihr Betriebsrat hat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung geschlos-sen, aus der sich Lage und Dauer des Betriebsurlaubes ergibt.

Ob der allgemeine Wunsch des Arbeitgebers, Betriebsurlaub einzuführen, ausreicht, ist unter Juristen umstritten. Das LAG Düsseldorf hält diesen Wunsch z. B. für ausreichend und die Anordnung des Betriebsurlaubs über das Direktionsrecht für möglich (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2002, Az: 11 Sa 378/02). Es spricht aber einiges dafür, dass ein dringender betrieblicher Grund vorliegen muss. Hierauf sollten Sie Ihren Arbeitgeber im Bedarfsfalle hinweisen.

 

Kein Betriebsurlaub ohne Grenzen

Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass Ihnen ausreichend Urlaub zur freien Planung übrig bleibt. Die Gerichte haben sich dafür bis jetzt aber nicht auf einen einheitlichen Prozentsatz verständigen können. Das BAG hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die 3/5 des Erholungsurlaubes als Betriebsurlaub definiert, zulässig ist (BAG, Urteil vom 28.07.81, Az: 1 ABR 79/92).

 

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