Natürlich möchten Sie als Arbeitnehmer gerne selbst entscheiden, wann Sie ihren Urlaub nehmen. Und § 7 Bundesurlaubsgesetz sieht auch vor, dass Ihr Arbeitgeber im Regelfall Ihrem Wunsch nachkommen muss. Konkret darf er ihn nur unter folgenden Voraussetzungen ablehnen:
Oft unbekannt ist aber, dass Ihr Arbeitgeber auch Betriebsurlaub unter Anrechnung auf Ihren Jahresurlaub anordnen darf. Oft geschieht dies z.B. in den Zeiten zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel. Wenn der Arbeitgeber dabei einige Vorgaben einhält, bleibt Ihnen nichts übrig, als diesen Betriebsurlaub zu akzeptieren und damit zumindest teilweise nicht mehr frei über Ihren Urlaub verfügen zu können.
Aber nicht alles, was Ihr Arbeitgeber in diesem Zusammenhang evtl. will, ist ihm erlaubt. Wichtig für Sie als Arbeitnehmer ist es daher, die Grenzen des Rechts auf Betriebsurlaub zu kennen, die sich insbesondere aus der Rechtsprechung ergeben. Denn ausdrücklich gesetzlich geregelt ist Betriebsurlaub nicht.
Ihr Arbeitgeber muss bei der Urlaubsgewährung Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Da er diese nur bei einem dringenden betrieblichen Grund ablehnen darf, braucht er auf der anderen Seite einen solchen Grund, um Betriebsurlaub anzuordnen. Beispiele dafür sind:
Ob der allgemeine Wunsch des Arbeitgebers, Betriebsurlaub einzuführen, ausreicht, ist unter Juristen umstritten. Das LAG Düsseldorf hält diesen Wunsch z. B. für ausreichend und die Anordnung des Betriebsurlaubs über das Direktionsrecht für möglich (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2002, Az: 11 Sa 378/02). Es spricht aber einiges dafür, dass ein dringender betrieblicher Grund vorliegen muss. Hierauf sollten Sie Ihren Arbeitgeber im Bedarfsfalle hinweisen.
Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass Ihnen ausreichend Urlaub zur freien Planung übrig bleibt. Die Gerichte haben sich dafür bis jetzt aber nicht auf einen einheitlichen Prozentsatz verständigen können. Das BAG hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die 3/5 des Erholungsurlaubes als Betriebsurlaub definiert, zulässig ist (BAG, Urteil vom 28.07.81, Az: 1 ABR 79/92).
Besonders gefällt mir an „“, dass man imer alle aktuellen Urteile auf den Tisch bekommt. Und nicht selbst auf die Suche danach gehen muss. Frau Becker-Lerchner hat uns in der Redaktionssprechstunde auch schon sehr gute Tipps gegeben, als die Situation mit unserem Arbeitgeber festgefahren war. Das findet man sonst nirgendwo!
Wunderbar. Die Tipps, Hintergrundinformationen und Praxisfälle aus dem „“ sind immer sehr prägnant und praxisnah. Das macht die „Arbeit vor Ort“ um vieles leichter!