20.12.2016

Wie Sie auf diesen „Resturlaub-Fall“ reagieren

Bereits mit Urteil vom 12.6.2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rs. C-118/13): Urlaubsansprüche, die ein verstorbener Arbeitnehmer bereits erworben hat, gehen mit seinem Tod nicht unter. Verstirbt er plötzlich, müssen Sie als Arbeitgeber diesen Urlaubsanspruch abgelten. Das Geld geht an die rechtmäßigen Erben. Dementsprechend entschied als erstes deutsches Arbeitsgericht das Arbeitsgericht Berlin: Ja, auch in Deutschland wird der Resturlaubsanspruch vererbt (Urteil vom 7.10.2015, Az. 56 Ca 10968/15). Doch jetzt geht die Sache weiter.

 

 

So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag (18.10.2016) selbst den EuGH angerufen (BAG, Az. 9 AZR 196/16). Das BAG ist nämlich der Meinung, dass der EuGH mit seinem Urteil aus dem Jahr 2014 noch gar nicht entschieden hat, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt. Ferner, so das BAG, besteht auch noch Klärungsbedarf bezüglich des Untergangs des vom Unionsrecht geht hier um juristische Spitzfindigkeiten.

Tipp: Doch darauf sollten Sie sich als Arbeitgeber nicht einlassen. Richten Sie sich lieber nach der bereits bestehenden Rechtsprechung.

 

So gehen Sie vor

Endet das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters, können Sie die zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht mehr gewähren. Aus diesem Grund gibt § 7Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz Ihrem Mitarbeiter einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Ist er verstorben, geht der Anspruch auf die rechtmäßigen Erben über (Erbschein verlangen!). Diesen ist der Resturlaub auszubezahlen. Auch andere, bis dahin von Ihnen nicht erfüllte Zahlungsansprüche (z. B. Lohn, Schadensersatz) gehen auf die Erben über bzw. können Ihrerseits gegen die Erben geltend gemacht werden.

Empfehlung: Prüfen Sie aber genau, wie hoch der Anspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt seines Todes noch war. Bereits verfallene Urlaubstage müssen Sie nicht abgelten

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