15.04.2016

Arbeitszeugnis: Überflieger sind beweisbelastet

Endet ein Dienstverhältnis, erhalten die ausscheidenden Beschäftigten ein Arbeitszeugnis. Dieses muss wohlwollend und wahrheitsgemäß sein, wobei jeder Beschäftigte einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis hat. Will Ihr Dienstherr unterdurchschnittliche Leistungen im Zeugnis ausweisen, muss er das belegen. Will ein Arbeitnehmer als Überflieger dastehen, dreht sich die Beweislast laut Bundesarbeitsgericht (BAG) um (18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13).

 

 

 

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war ein Jahr lang bei einem Zahnarzt als Empfangsmitarbeiterin und Bürofachkraft beschäftigt. Als das Arbeitsverhältnis endete, erhielt sie ein Zeugnis mit der Gesamtbewertung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ (entspricht Note 3).

Die Arbeitnehmerin wollte aber ein „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“; ihre Arbeit sei überdurchschnittlich gewesen. Der Arbeitgeber hingegen bescheinigte der Arzthelferin einige Mängel, zudem müsse sie ja eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung beweisen. Der Fall landete vor Gericht und wanderte durch alle Instanzen bis zum BAG. Dort wurde entschieden:

3 ist die Regel

Das Urteil: Ansatzpunkt eines jeden Zeugnisses ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Möchte nun ein Arbeitnehmer in die oberen Bereiche der Zufriedenheitsskala, muss er darlegen und beweisen können, worin seine überdurchschnittliche Leistung gelegen haben soll.

Die Vorinstanz – also das Landesarbeitsgericht (LAG) – hatte ausgeführt, dass in manchen Branchen in über 90 % der Fälle ein Zeugnis mit der Note „gut“ ausgestellt werde. Also hätten Beschäftigte nicht nur einen Anspruch auf ein durchschnittliches, sondern auf ein gutes Zeugnis. Dem ist das BAG ausdrücklich nicht gefolgt. Es bleibt dabei, dass Arbeitnehmer erst mal nur einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis haben und nicht auf ein gutes.

Deshalb hat das BAG den Fall auch noch mal an das LAG zurückverwiesen. Die Richter am LAG müssen nun prüfen, ob der ehemaligen Mitarbeiterin wirklich ein gutes Zeugnis zusteht oder nur eines mit der Note 3.

Beweislastverteilung bleibt
Fazit:
Es bleibt also bei der bisherigen Rechtsprechung des BAG, dass derjenige, der eine 1 oder 2 im Zeugnis will, darlegen muss, warum er diese verdient. Das ist sicher nicht leicht. Heben Sie daher auf alle Fälle E-Mails auf, in denen Sie besonders gelobt werden, oder auch Zwischenzeugnisse mit einer (sehr) guten Note. Denn an die Zwischenzeugnisse ist Ihr Dienstherr grundsätzlich gebunden. Möchte er grundlegend davon abweichen, muss er wiederum darlegen und begründen, warum er nun eine schlechtere Beurteilung abgeben möchte als die, die er schon mal gewählt hat.

Abholen ist Pflicht
Ihre Dienststellenleitung muss Ihnen das Zeugnis nicht nach Hause schicken. Vielmehr müssen Sie es sich in der Dienststelle abholen. Ausnahme: Sie können das Zeugnis und die Papiere nicht abholen, weil Sie weggezogen oder erkrankt sind.

Wichtig: Im öffentlichen Dienst werden Sie ja regelmäßig beurteilt. Sind Ihre Beurteilungen stets „gut“, wird auch das Zeugnis so ausfallen müssen. Ihre Dienststellenleitung hat sich durch die guten Zwischenbeurteilungen quasi selbst gebunden

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