02.12.2009

Arbeitszeugnis – Wie oft muss man nachfragen?

Frage: Mir ist bekannt, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen muss. Ich frage schon seit August meinen Chef, bekomme aber keins. Ich möchte mich ja wirklich nicht mit ihm streiten, ich weiß aber auch von einer Kollegin, die schon fast ein ganzes Jahr auf das Zeugnis wartet. Ich brauche es zwar im Moment nicht dringend, möchte es aber natürlich haben. 
Antwort: Leider lässt sich Ihrer Frage nicht entnehmen, ob Sie aus dem Arbeitsverhältnis bereits ausgeschieden sind. Falls Sie noch bei Ihrem Chef arbeiten, geht es um ein so genanntes Zwischenzeugnis. Auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses haben Sie Anspruch, wenn sich grundlegende Arbeitsbedingungen ändern und sie bspw. einen neuen Vorgesetzten bekommen oder selbst versetzt werden sollen.

Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, sollten Sie tätig werden. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist in § 109 der Gewerbeordnung geregelt. Wenn Sie es verlangen, hat Ihr Arbeitgeber auch Auskunft über Ihre Leistung und Ihr Verhalten zu erteilen. Andernfalls muss das Zeugnis nur Angaben der Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Es handelt sich dann um ein so genanntes einfaches Zeugnis.

Achtung: In vielen Arbeitsverhältnissen gelten Verfallklauseln. In der Regel finden sich diese in Arbeits- oder Tarifverträgen. Oft sind nach solchen Klauseln Ansprüche 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen! Zudem sind die von verschiedenen Gerichten gesetzten Verfallfristen zu beachten. Teilweise werden hier Fristen von wenigen Monaten angenommen, nach denen ihr Anspruch verwirkt ist. Gegen diese Verwirkung kommen Sie allerdings mit einfachen Aufforderungsschreiben an.

Hier ein Formulierungsbeispiel für Sie: „Sehr geehrter Arbeitgeber, bitte stellen Sie mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus. Dieses sollte neben Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben über meine Leistungen und mein Verhalten im Arbeitsverhältnis haben.
Freundliche Grüsse“.

Hinweis: Stellen Sie das Aufforderungsschreiben beweissicher zu, also am besten mittels eines Botens oder per Einschreiben.

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