Wissen

12.08.2009

Diese Hinweise haben im Zeugnis nichts zu suchen

Wenn Sie als Arbeitnehmer ein Zeugnis bekommen, sollten Sie dieses genau lesen. Denn Ihr Zeugnis muss einerseits den Tatschen entsprechen und andererseits vom „verständigen Wohlwollen“ des Arbeitgebers geprägt sein. Es soll Ihnen den weiteren Berufsweg nicht unnötig erschweren.

Es gibt eine Reihe von Formulierungen, die nicht in ein Zeugnis gehören. Wenn Sie diese trotzdem in Ihrem Zeugnis finden, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses.

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Diese Aussagen gehören nicht in ein Zeugnis

Parteizugehörigkeit

Gewerkschaftszugehörigkeit

Behinderung

Urlaubs- und Fortbildungszeit (Ausnahme: längerer unbezahlter Urlaub)

Hinweis auf Nebentätigkeiten

Vorstrafen

Alkoholerkrankungen

Verhalten, das zu Abmahnung geführt hat

Höhe des Verdienstes

Vorübergehender Leistungsabfall

Kündigungsgründe (es sei denn, Sie wünschen dies)

Verstöße gegen den Arbeitsvertrag

Verdacht einer Straftat (anders evtl. bei erwiesenen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen)

Tätigkeit im Betriebsrat (es sei denn, Sie wünschen dies)

Teilnahme an einem Streik

Krankheitsbedingte Fehlzeiten (solange diese nicht einen Großteil der Vertragslaufzeit umfassen)

Hinweise auf laufende Straf- oder Ermittlungsverfahren (anders evtl. bei erwiesenen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen)

Verlust des Führerscheins

Widerruf der Prokura

Wettbewerbsverbote

Private Lebensumstände (Scheidung, Vermögenssituation usw.)

Mangel an menschlichen Einfühlungsvermögen

Auch bei Ihrem Arbeitgeber gibt es evtl. Unsicherheiten bezüglich der Anforderungen und Inhalte an ein Zeugnis. Daher handelt es sich nicht immer um Absicht des Arbeitgebers, wenn Sie in Ihrem Zeugnis Passagen finden, die Sie nicht optimal finden.

Bevor Sie eine Klage beim Arbeitsgericht wegen Berichtigung des Zeugnisses einreichen, sollten Sie deshalb versuchen, mit Ihrem Ex-Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies ist in der Regel schneller und hat in den meisten Fällen gute Erfolgsaussichten.


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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.