13.08.2009

Wie ausführlich Ihr Zeugnis wird, entscheiden Sie

Unabhängig davon, ob Sie ein Zwischenzeugnis oder ein Zeugnis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bekommen: Sie können entscheiden, ob Sie nur ein einfaches Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber verlangen oder ein qualifiziertes.

Das einfache Zeugnis (Arbeitsbescheinigung) muss lediglich über Ihre Person als Arbeitnehmer sowie Art und Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses informieren, wobei die Art der Beschäftigung so genau und vollständig zu beschreiben ist, dass sich ein Dritter hiervon ein Bild machen kann (BAG AP 10,11 zu § 630 BGB).

Beispiel:

In einem einfachen Zeugnis reicht es, wenn Ihr Arbeitgeber folgendes angibt:

  • den Zeitraum Ihrer Tätigkeit und
  • Ihre Aufgaben in Stichworten.
Achtung: In ein einfaches Zeugnis eines Auszubildenden gehören außerdem das Ausbildungsziel sowie die tatsächlich erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 8 Abs. 2 BBiG).

In einem qualifizierten Zeugnis muss Ihr Arbeitgeber über die Angaben im einfachen Zeugnis hinaus noch

  • Ihre Leistung und
  • Ihr Verhalten während des Beschäftigungsverhältnisses

darstellen.

1. Einleitung:

Vorname, Familienname, Geburtsdatum(falls Sie es wünschen),  Geburtsort, akademische und öffentlich-rechtliche Titel (keine unternehmensspezifischen Titel, die nicht allgemein und einheitlich gebräuchlich sind), Beginn und gegebenenfalls auch Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

2. Aufgabenbeschreibung:

Hier stellt Ihr Arbeitgeber die Entwicklung Ihrer Aufgaben als Mitarbeiter seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses dar und beschreibt

  • Ihren Arbeitsplatz,
  • Ihre Funktion,
  • Ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit den Aufgabenschwerpunkten und eventuellen Sonderaufgaben,
  • Ihre Kompetenzen sowie eventuell erteilte Vollmachten,
  • gegebenenfalls aber auch Erweiterungen oder Veränderungen des Aufgabengebietes.

3. Leistungsbeurteilung:

Diese enthält Aussagen über

  • die Leistungsbereitschaft,
  • die Arbeitsbefähigung,
  • die Arbeitsweise,
  • die Arbeitserfolge (Qualität, Quantität, Geschwindigkeit, gegebenenfalls auch herausragende Erfolge und Führungserfolge)
  • sowie eine zusammenfassende Wertung.

4. Verhaltensbeurteilung:

Hier geht es um Ihr Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Untergebenen, aber auch gegenüber externen Geschäftspartnern wie Kunden/Patienten, Lieferanten usw.

5. Schlussformulierung

Hier geht es um die Art und Weise der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. einvernehmlich oder auf eigenen Wunsch), den Beendigungstermin (wenn in der Einleitung noch nicht genannt), gegebenenfalls Dank für die Zusammenarbeit, Bedauern des Ausscheidens und Wünsche für die Zukunft.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So schützen Sie Ihre Jugendlichen effektiv

Für Sie als Personalrat kommt es in der Jugendarbeit maßgeblich darauf an, wie Sie die jungen Kolleginnen und Kollegen wirklich schützen können. Welche Pflichten haben die Jugendlichen, aber vor allen Dingen welche Rechte? Das... Mehr lesen

23.10.2017
So kommen Sie an die Freistellung für die Stellensuche

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, steht es Ihnen zu, dass Ihr Arbeitgeber Sie für die Stellensuche freistellt. Einfach der Arbeit fernbleiben dürfen Sie deswegen aber nicht – die Freistellung müssen Sie sich schon... Mehr lesen