08.09.2011

Zeugnis bei der Post verloren gegangen – das sind Ihre Rechte!

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses sollten Sie sich stets ein Zeugnis ausstellen lassen. Verlangen Sie ein qualifiziertes Zeugnis, das erstreckt sich auch auf eine Führungsbeurteilung und eine Leistungsbeurteilung.  
Verlangen Sie das nicht, erhalten Sie lediglich ein einfaches Zeugnis. Dort steht dann nur, als was Sie tätig waren und wie lange.

Und was ist, wenn das Arbeitszeugnis auf dem Postweg verloren geht? Dann hat Ihr Arbeitgeber das Zeugnis nochmals auszustellen. So hat es jedenfalls das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.03.2011, Az.: 10 Ta 45/11, geurteilt. Auch in dem Fall war ein Zeugnis auf dem Postweg abhanden gekommen, der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, ein neues auszustellen. Der Arbeitnehmer musste tatsächlich vor das Landesarbeitsgericht ziehen, bevor er endgültig Recht bekam.

Achtung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Zeugnis zu übersenden.
Er kann Sie auffordern, das Zeugnis abzuholen. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen Ihnen das Abholen nicht unzumutbar ist. Das kann dann der Fall sein, wenn Sie weit entfernt wohnen. Andernfalls jedoch ist es Ihre Verpflichtung, das Zeugnis bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber abzuholen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kritik am Dienstherrn kann Kündigung rechtfertigen

Auseinandersetzungen in der Dienststelle dürfen zwar scharf geführt werden, aber es gilt, Grenzen einzuhalten. Wenn jedoch ein Arbeitsgericht (ArbG) davon ausgeht, dass einem Dienstherrn ein Verhalten nicht zumutbar ist, kann... Mehr lesen

23.10.2017
Das große Praxis-ABC Ihrer Mitspracherechte

Ich habe mir für Sie etwas ganz besonderes ausgedacht! Weil es nämlich in der Praxis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat immer wieder zu Diskussionen darüber kommt, wann und wo Sie als Betriebsrat mitbestimmen, erhalten Sie... Mehr lesen