16.12.2010

Zeugnis – Wer wann was wie beweisen muss

Zeugnisstreitigkeiten sind für Arbeitgeber ausgesprochen lästig. Welche Arbeitgeber hat schon Lust, Zeit und Arbeit für einen bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu investieren. Vermutlich keiner. Trotzdem ist es die Aufgabe und Verpflichtung eines Arbeitgebers ein Zeugnis zu erstellen!  
Umso weniger verstehe ich, dass es immer wieder Arbeitgeber gibt, die sich in einen aufwändigen Rechtsstreit verwickeln lassen. Dies ist mehr als unnötig und kostet gerade auch Arbeitgebern Zeit und Geld. Manchmal muss man Arbeitgeber jedoch auch zu ihrem „Glück“ zwingen.

Wer muss aber nun was beweisen? Haben Sie Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis? Und was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aber kein gutes Zeugnis erteilt?

Die Lösung: Sind Sie mit einem Zeugnis nicht zufrieden, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber dies unverzüglich mit. Ändert er das Zeugnis nicht, klagen Sie ein geändertes Zeugnis vor dem Arbeitsgericht ein.

Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis. Möchten Sie ein besseres Zeugnis erhalten, haben Sie im Zweifel Ihre guten oder gar sehr guten Leistungen zu beweisen! Und wie geht das in der Praxis? So gut wie gar nicht.

Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn Sie zuvor ein Zwischenzeugnis mit einer entsprechenden guten oder sehr guten Benotung erhalten haben. Zwar gibt es auch hier ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass einem Arbeitgeber auch in solch einem Fall ein gewisser Beurteilungsspielraum bleibt, trotzdem sind „Ihre Karten“ letztendlich besser. Es kommt allerdings auch darauf an, welcher Zeitraum zwischen dem guten Zwischenzeugnis und dem befriedigenden Endzeugnis liegt.

Andererseits wird der Arbeitgeber bei einem schlechteren als einem befriedigenden Zeugnis gezwungen, die entsprechenden Beweise führen zu müssen. Hat er lediglich ein ausreichendes oder noch schlechteres Zeugnis ausgestellt, hat er das auch zu beweisen, dass etwas schiefgelaufen ist. Liegen keine Abmahnungen oder Ähnliches vor, wird auch ihm das in aller Regel nicht gelingen.

Fazit: Sie haben Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis. Möchten Sie bessere Leistungen im Zeugnis festgestellt haben, beweisen Sie dies. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen nur ein ausreichendes oder noch schlechteres Zeugnis ausgestellt, hat er die schlechteren Leistungen zu beweisen.

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