Wissen

12.08.2009

Zwischenzeugnis, Zeugnis und qualifiziertes Zeugnis: Was hat es damit auf sich?

Nach wie vor sind Zeugnisse für Sie bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz nicht unwichtig. Denn sie vermitteln einen Eindruck von Ihnen. Ihr möglicher neuer Arbeitgeber wird sich anhand der Zeugnisse einen ersten Eindruck über Ihre Person und Ihren beruflichen Hintergrund verschaffen.

Über diese Hürde müssen Sie erst einmal kommen, wenn Sie sich bei einem Bewerbungsgespräch persönlich vorstellen wollen.

Gut, dass Sie als Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf ein Zeugnis haben. Dieser resultiert aus § 109 GewO.

Checkliste Zeugnisanspruch (§ 109 GewO)

Sie sind Arbeitnehmer

Das Arbeitsverhältnis endet

Pflichtinhalt einfaches Zeugnis

Name des Mitarbeiters

Art der Tätigkeit

Dauer der Tätigkeit

Pflichtinhalt qualifiziertes Zeugnis

Name des Mitarbeiters

Art der Tätigkeit

Dauer der Tätigkeit

Leistung im Arbeitsverhältnis

Verhalten im Arbeitsverhältnis

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Checkliste: Zeugnisformulierungen

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So formulieren und lesen Sie Ihr Arbeitszeugnis richtig!

 

In der Praxis hat sich für die Erstellung von Zeugnissen eine Geheimsprache durchgesetzt, mit der Arbeitgeber im Zeugnis – oft unbemerkt – Noten vergeben...

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Verlangen Sie immer ein qualifiziertes Zeugnis

Sie haben nach § 109 GewO einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen ein solches Zeugnis auszustellen, wenn Sie es verlangen. Und das sollten Sie in aller Regel auch tun. Denn das qualifizierte Zeugnis ist der Regelfall. Insbesondere, wenn Sie längere Zeit bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren und nur ein einfaches Zeugnis vorlegen können, wird sich jeder potenzielle neue Arbeitgeber darüber wundern. In der Regel wird er vermuten, dass es irgendwelche (für Sie negativen Vorfälle gab), die nicht dokumentiert werden sollten.

Ein qualifiziertes Zeugnis kann ihr Arbeitgeber nur ausstellen, wenn Sie solange bei ihm beschäftigt waren, dass er Leistung und Verhalten beurteilen kann. Dazu sollte ein Zeitraum von 6 Wochen ausreichen (LAG Köln, Urteil vom 30.03.2001, Az. 4 Sa 1485/00).

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.