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20.7.2008
Meldungen
2008
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Mitte vorletzter Woche erhielt ich eine E-Mail. „Lieber Herr Stein, wir haben zwei Mitarbeiterinnen, die schwanger geworden sind. Dürfen wir diese Mitarbeiterinnen jetzt noch ganz normal weiter beschäftigen?“
Das kann leichter passieren als Sie denken: Der Betriebsprüfer ist da und interessiert sich brennend für Ihre 400-€-Kräfte. Sie wundern sich zwar ein bisschen, denken sich aber nichts dabei. Dann passiert es:
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Sie wurde schon manch einem Auszubildenden zum Verhängnis: die Prüfungsangst. Andere Auszubildende wiederum zeigen ebenfalls entsprechende Stresssymptome – sie aber profitieren davon und sind ganz besonders leistungsstark. Deshalb müssen Sie zunächst hinterfragen: Was für ein Prüfungstyp ist Ihr Azubi?
wie gut sind Sie eigentlich vor kriminellen Bewerbertricks geschützt?
Diese Frage mag Ihnen überraschend vorkommen. Sie hat aber ihren Grund: Rund 30 Prozent aller Bewerbungen in Deutschland sind manipuliert! Da werden Angaben zum Teil weit über Schönfärberei hinaus korrigiert, werden Lücken im Lebenslauf kaschiert und Zeugnisse selbst verfasst. Das ist die ernüchternde Erkenntnis aus 5.000 Überprüfungen des Detektei-Instituts Kocks GmbH in Düsseldorf. Fatal:
Bereits seit Mai 2004 gibt es die – in den Betrieben vielfach noch immer unbekannte – Vorschrift des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen müssen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres insgesamt mehr als 6 Wochen krank geschrieben ist (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Damit soll der Arbeitsplatz erhalten und Berufsunfähigkeit verhindert werden. Bisher blieb jedoch die Frage offen, ob eine Kündigung ohne vorherige Eingliederungsbemühungen des Betriebs automatisch unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat jetzt die Position der betroffenen Beschäftigten in einem aktuellen Urteil gestärkt (vom 12.7.2007, Az. 2 AZR 716/06).
Im persönlichen Vorstellungsgespräch wollen Sie herausfinden, ob sich der positive Eindruck, den Sie aus den Bewerbungsunterlagen gewonnen haben, bestätigt und ob die Chemie zwischen Ihnen und Ihrem potenziellen neuen Mitarbeiter stimmt. Deshalb: Orientieren Sie sich an folgendem Fragenkatalog zu den 11 wichtigsten Themen, den Sie natürlich – je nach Stellenanforderung – modifizieren. Die Antworten und Erläuterungen des Kandidaten dazu werden Ihnen einen umfassenden Eindruck vermitteln.
Ein wichtiger Grundsatz der professionellen Werbung: „Tue Gutes und sprich darüber“. So ist es kein Wunder, dass fast jeder große Konzern, der etwas auf sich hält, heutzutage ein Non-Profit-Projekt unterstützt. In der Gastronomie wird diese ideenreiche Allianz bis dato eher stiefmütterlich behandelt. Dabei können Sie sich die Bereitschaft der Gäste, sinnvolle Projekte zu unterstützen, zu Nutze machen.
Wenn es nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers geht, sollte der Lohnsteuer-Jahresausgleich 2007 der letzte für Sie sein. Denn ab 2009 (also für die Gehälter 2008) sollte der Jahresausgleich verschwinden. Das ist wieder in der Schwebe. Und Ihr Augenmerk richtet sich ja sowieso zunächst auf den Ausgleich für 2007. Der muss spätestens mit der Lohnabrechnung für März 2008 durchgeführt sein. Voraussetzung: In Ihrem Unternehmen waren am 31.12.2007 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. So regelt es § 42b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Gleich zwei wichtige Urteile zum Thema „Verdachtskündigung“ sind im Dezember 2007 gefällt beziehungsweise veröffentlicht worden. Das erste Urteil stammt vom Bundesarbeitsgericht und trägt das Aktenzeichen (bzw. die Aktenzeichen, da es gleich um 4 Arbeitnehmer geht) 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06, und 2 AZR 1068/06. Es geht um Folgendes:
Gehören Sie zu den 13 Prozent, die ihre gutenVorsätze tatsächlich umsetzen?
Prima, denn viele nehmen sich ja vor aufzuräumen. Und Sie dürfen auch entrümpeln! Und zwar bei den Unterlagen, bei denen die in der Abgabenordnung vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
2007
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„Tankkartendiebe überführt – 370.000 Fr. Schaden – 123 Lieferwagen aufgebrochen, Täter aus Serbien/Montenegro, Mazedonien und Kroatien finanzierten so ihr Nachtleben.“ Das ist nur eine von vielen Schlagzeilen zum Thema organisierte Tankkartenkriminalität aus den letzten Wochen. Immer häufiger werden Fahrer und Logistikunternehmen ihr Opfer. Die Betrüger verkaufen dabei illegal erlangte Tankkarten oder verleihen sie gegen „Gebühr“ weiter.
Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte, Ältere – im enger werdenden Arbeitsmarkt haben auch solche Bewerber wieder eine Chance. Wenn das auch für Sie ein Thema ist, sollten Sie die Zuschüsse zum Lohn kennen, die die Arbeitsagentur hierfür vorsieht, und vor der Einstellung beantragen. Aktuell wurden einige neue Programme verabschiedet, die Sie voraussichtlich ab 1.10.2007 nutzen können. Hier der Überblick.
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Der Dezember ist nicht nur der „Weihnachtsgeldmonat“ – sondern auch der Monat, in dem in vielen Unternehmen die Zielvereinbarungsgespräche geführt werden. Damit legen Sie dann den Grundstein für das kommende Jahr. Erstaunlicherweise gibt es aber eine ganze Reihe von typischen Fehlern, die bei solchen Gesprächen immer wieder gemacht werden. Damit Ihnen das nicht passiert, habe ich hier wichtige Tipps für Sie.
Am1.8.2007 hatte es Premiere: das Rauchverbot in der deutschen Gastronomie. Zunächst zwar nur in Niedersachsen und Baden-Württemberg. Bis zum Jahresbeginn 2008 werden jedoch die meisten anderen Länder mit ihren Gesetzen nachgezogen haben. Die Frage der Stunde ist daher: Wie können Sie Gästen, die trotzdem rauchen wollen, dies nach wie vor ermöglichen? Welche Spielräume lassen Ihnen die Nichtraucherschutzgesetze? Wir haben die Regelungen unter die Lupe genommen und geben Ihnen Antworten auf dringende Fragen. Gilt das Rauchverbot auch für konzessionsfreie Gaststätten?
Was hat man Ihnen bei der Einführung des AGG doch mit horrenden Entschädigungszahlungen Angst gemacht! So weit ist es ja Gott sei Dank nicht gekommen. Und damit möglichst überhaupt keine Zahlungen anfallen, sollten Sie es besser machen als der Arbeitgeber im folgenden Fall:
Arbeiten Kollegen in Wechselschicht, erhalten sie nach § 8 Abs. 5 TVöD eine Zulage. Arbeiten die Beschäftigten ständig in Wechselschicht, erhalten sie 105 € monatlich, arbeiten sie nicht ständig in Wechselschicht, 0,63 € pro Stunde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf musste nun über den Fall entscheiden, ob Teilzeitbeschäftigte in Wechselschicht nur eine anteilige Zulage bekommen oder aber die volle Zulage (15.5.2007, Az. 8 Sa 405/07).
Es gibt wohl kaum einen Ort, an dem Informationen über einen Arbeitnehmer so gebündelt vorliegen, wie in seiner Personalakte. Egal, ob Beurteilungen, Beförderungen oder Gehaltsanpassungen, alle wesentlichen Veränderungen im Arbeitsleben eines Beschäftigten sind dort dokumentiert. Darüber hinaus finden sich dort
auch besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Diese besonders sensiblen Informationen brauchen besonderen Schutz, was beispielsweise bei Informationen zum Gesundheitszustand leicht nachzuvollziehen ist. Bestimmt haben Sie sich diesbezüglich auch schon einmal gefragt, wie Sie als Datenschutzbeauftragter einen möglichst umfassenden Schutz gewährleisten können. Schließlich muss nicht jeder Mitarbeiter der Personalabteilung zur Erfüllung seiner Aufgaben auf solche Informationen Zugriff haben.
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Für Sie als Ausbildungsbetrieb ist es eine gute Nachricht: Mit einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg ist klar, dass sich ein Auszubildender eine Weiterbeschäftigung nach der Lehre nicht einfach so „erschleichen“ kann.
Händler weisen bekanntlich häufig auf ihr „Kleingedrucktes“, ihre AGB, hin. Sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen aber unangemessen, dann sind sie unwirksam und haben für die Kunden keine nachteilige Wirkung.
Der Fahrermangel in Deutschland treibt immer größere Blüten. Und leider sind Sie nicht davor gefeit, dass Konkurrenten versuchen, Ihnen Ihre eigenen Fahrer abspenstig zu machen.
Knapp ein Jahr nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden- Württemberg eine 1. Bilanz gezogen. Die Zahlen sprechen für sich, denn in der Zeit vom 18.08.2006 bis 18.04.2007 berührten lediglich 109 oder 0,3 % der bei den Arbeitsgerichten anhängig gemachten Verfahren Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die meisten dieser Fälle wurden durch einen Vergleich beendet. Die Hitliste der Diskriminierungsgründe sieht wie folgt aus:
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie für sehr vieles u.U. auch persönlich haftbar. Typische Haftungsfälle können sich z.B. bei Steuerverbindlichkeiten oder der möglichen Haftung für
Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Erfreulicherweise hat das Oberlandesgericht Rostock in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 16.02.2007 (Az.: 8 U 54/06) festgestellt, dass eine Haftung von Ihnen als Geschäftsführer bei einem Arbeitsunfall in der Regel nicht in Frage kommt. Aber eben nur in der Regel. Einige Dinge sollten Sie beachten, damit die Regel bei Ihnen nicht zur Ausnahme wird.
Bei der jetzigen Auftragslage müssen Sie fast zwangsläufig Subunternehmer einsetzen. Doch auch finanzielle Gründe können eine Rolle spielen. Beispielsweise dann, wenn ein Subunternehmer Aufträge günstiger als Sie ausführen kann – und Sie durch seinen Einsatz Ihre eigene Gewinnspanne erhöhen. Denn der Kunde bleibt ja bei Ihnen. Doch bevor ein neuer Subunternehmer bei Ihnen zum Einsatz kommt, sollten Sie die kritischen Stolperfallen kennen – und aus dem Weg geräumt haben.
In einer Zielvereinbarung legen Sie und Ihr Arbeitnehmer gemeinsam fest, welche konkreten Arbeitsleistungen bzw. Verbesserungen Ihr Arbeitnehmer in einer gewissen Zeit erreichen soll.
„Deregulierung des Arbeitsrechts“ – entgegen den häufigen Bekundungen des Gesetzgebers ist diesbezüglich bislang wenig geschehen. Doch nun nimmt die Politik einen neuen Anlauf.
Ist einer Ihrer Mitarbeiter innerhalb eines Jahres insgesamt mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig krank, sind Sie als Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Das heißt, Sie müssen unter Beteiligung des
Mitarbeiters und seiner Interessenvertretung (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung usw.) klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Umstritten ist seit Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.5.2004,
Vor der Ausbildung ein Praktikum absolvieren – das ist in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative, um den potenziellen Azubi besser kennen zu lernen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Rahmenbedingungen des Praktikums exakt vereinbaren.
Wenn Sie Daten erheben, sollten Sie dies streng nach den Kriterien des Datenschutzes tun. Das macht ein ganz aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg deutlich.
Wenn alles rund läuft, die Zahlen stimmen und die Zielvorgaben erreicht werden, ist meist auch die Stimmung im Team in Ordnung. Und Sie als Führungskraft müssen keine großen Anstrengungen unternehmen, um Ihre Leute bei Laune zu halten und zu motivieren. Ganz anders sieht es aus, wenn es Projektprobleme gibt oder Gerüchte über Umstrukturierungen, Entlassungen oder den Verkauf des Unternehmens die Runde machen. Dann ist Ihr Können als Führungskraft besonders gefragt. Was können Sie tun, damit Ihre Leute trotzdem engagiert ihre Arbeit machen und sich kein allgemeiner Leistungsabfall bemerkbar macht? Gerade in diesen kritischen Situationen ist es wichtig, dass das Vertrauen zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern stimmt.
Nach einem Konflikt mit ihrem Arbeitgeber über die Unterrichtsmethoden kündigte eine angestellte Deutschlehrerin ihr Arbeitsverhältnis ordentlich. Sofort nach ihrer Eigenkündigung räumte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz und erschien bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist nicht mehr in der Schule. Stattdessen legte sie für diesen Zeitraum 3 Krankenscheine vor. Dabei handelte es sich jeweils um eine Erstbescheinigung von unterschiedlichen Ärzten. Hieraus und aus der bereits erfolgten Räumung des Arbeitsplatzes schloss der Arbeitgeber, die Krankheit sei „vorgetäuscht“, um bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten zu müssen. Er verweigerte deshalb die Entgeltfortzahlung.
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Kaum eine Unterlage enthält so viele Informationen über einen Mitarbeiter wie die Personalakte. Gerade wenn Sie schon länger in einem Unternehmen sind, dann spricht eine solche Personalakte im wahrsten Sinne des Wortes Bände. Weil mit der modernen Technik manches einfacher von der Hand geht, haben schon viele Unternehmen die Personalaktenführung digitalisiert.
Ohne Zusatzstoffe wäre das breite Lebensmittelangebot heute unvorstellbar. Dies sind die wichtigsten Bezeichnungen, die Sie als Küchenchef kennen sollten:
Immer dann, wenn Beschwerden über Ihre Fachausbilder und deren Wissensvermittlung bei Ihnen eingehen, sollten Sie als Ausbildungsverantwortlicher handeln. Denn Sie müssen sicherstellen, dass die Inhalte laut Ausbildungsrahmenplan tatsächlich auch vermittelt werden. Ansonsten besteht die Gefahr einer späteren Haftung – beispielsweise, wenn der Auszubildende durch die Prüfung fällt.
Zahlen Sie auch ein Weihnachts- und Urlaubsgeld? Falls ja:Wenn ein Mitarbeiter erkrankt, haben Sie sich dann nicht auch schon mal überlegt, ob Sie ihm die Sonderzahlung kürzen können? Sie können durchaus eine Kürzung der Sonderzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vornehmen.
Offensichtlich machen mehr und mehr Betriebsräte auch vor Gericht mobil. Nachdem ich Ihnen in der letzten Woche an dieser Stelle ein vom Betriebsrat erstrittenes Urteil vorgestellt habe, wonach Sie als Arbeitgeber Männer und Frauen in gleicher Position auch gleich bezahlen müssen, hat nun wieder ein Betriebsrat den Weg vor das Arbeitsgericht gewählt. Er hatte ein Urteil erstritten, wonach Werkstudenten, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, nach Tarifvertrag bezahlt werden müssen. Hiergegen legte der Arbeitgeber Rechtsmittel ein – erlitt aber in dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vor dem Landesarbeitsgericht München am 10.5.2007 eine Schlappe.
Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin bedeutet für Sie als Arbeitgeber immer auch Unsicherheit darüber, wie es im Betrieb nach der Geburt des Kindes weitergeht. Besonders bei qualifizierten Mitarbeiterinnen kann die frühzeitige Einstellung einer Ersatzkraft in Ihrem Interesse liegen. Hier sollten Sie aber nichts übereilen. Denn unter Umständen kann Ihre Mitarbeiterin trotz bereits eingestellter Ersatzkraft Elternteilzeit – also Teilzeitarbeit während der Elternzeit – verlangen (BAG, 5.6.2007, 9 AZR 82/07).
Immer dann, wenn Beschwerden über Ihre Fachausbilder und deren Wissensvermittlung bei Ihnen eingehen, sollten Sie als Ausbildungsverantwortlicher handeln. Denn Sie müssen sicherstellen, dass die Inhalte laut Ausbildungsrahmenplan tatsächlich auch vermittelt werden. Ansonsten besteht die Gefahr einer späteren Haftung – beispielsweise, wenn der Auszubildende durch die Prüfung fällt.
Der Betriebsleiter einer Spielbank ließ einvernehmlich mit seinem Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis für 2 Jahre ruhen. Für diese Zeit hatte er mit einer anderen, rechtlich selbstständigen Spielbank desselben Konzerns einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Er sollte dort ebenfalls eine Spielbank leiten. Der Betriebsrat der ersten Spielbank sah in dem Wechsel eine Versetzung, die seiner Zustimmung bedürfe. Solange er diese nicht erteilt habe, müsse der Arbeitnehmer an seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt
werden.
die Technik hat auch ihre Tücken. Je mehr der Fortschritt in Ihren Betrieb einzieht, desto größer ist auch die Gefahr des Missbrauchs. Ein einfaches Beispiel: die Internetzugänge an den Arbeitsplätzen Ihrer Mitarbeiter. Wo früher lange in Büchern oder Zeitschriften nach den gesuchten Informationen gefahndet wurde, reichen heute ein paar Mausklicks.
Doch die moderne Kommunikation bringt auch Nachteile mit sich. Viele Mitarbeiter können noch nicht zwischen beruflicher und privater Nutzung des Internets trennen. Manche surfen stundenlang privat im Netz – und holen die so verpasste Arbeitszeit abends als bezahlte Überstunden einfach nach.
„Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz“ – so steht es in § 2 Abs. 4 AGG. Vom Wortlaut her findet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz damit bei Kündigungen – und hier auch bei der Sozialauswahl – keine Anwendung.
Vor allem jetzt in der Urlaubszeit kommt es immer wieder zu Personalengpässen. Günstig ist es dann für Sie als Arbeitgeber, wenn Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen den Mitarbeitermehrbedarf dazu nutzen möchten, durch Überstunden hinzuzuverdienen. Aber Vorsicht: Gerade bei Mitarbeitern mit reduzierter Arbeitszeit müssen Sie im Hinblick auf Überstunden einiges beachten.
Wenn Sie immer mal wieder Aushilfen für einige Tage benötigen, etwa zur Erntesaison oder in der Weihnachtszeit, dann bietet sich eine kurzfristige Beschäftigung an. Ein weiterer Vorteil ist: Eine solche Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn die folgenden 3 Voraussetzungen eingehalten werden:
Am Montag dieser Woche hatte der Autokonzern DaimlerChrysler wenig Grund zur Freude. Denn die Richter entschieden, dass der Konzern einem Manager ein Schmerzensgeld von 25.000 € zahlen muss.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf so genannte Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume er Elternzeit verlangt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat am 14.8.2007, die Richter am
Bundesarbeitsgericht beschäftigt. Dabei ging es um folgenden Fall:
Der Arbeitgeber, ein Verein, unterhält eine Schule. An dieser Schule sind über 90 % der
Schüler männlichen Geschlechts, es wurden 4 Lehrer und 2 Lehrerinnen beschäftigt. Doch die Arbeitsverträge unterschieden sich:
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Als Arbeitgeber sind Sie nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet, kranken Mitarbeitern ihr Geld weiterzuzahlen – bis maximal 6 Wochen. Was ist aber, wenn in dieser Zeit eine weitere Krankheit auftritt – müssen Sie dann länger als 6 Wochen zahlen? Eine am 6.3.2007 veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 8.12.2006, Az. 3 Sa 585/06) gibt die Antwort.
Es wäre ja zu schön, wenn es einfach wäre. Das gilt beim Thema Arbeitgeberzuschüsse für die Direktversicherung ganz besonders. Und weil es eben NICHT einfach ist, hat sich in einer aktuellen Entscheidung der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema beschäftigen müssen. Darum geht es:
Jugendliche sind seit eh und je interessant für so gut wie jedes Unternehmen. Schließlich kaufen diese entweder selbst oder beeinflussen manchmal ziemlich stark das Kaufverhalten der Eltern. Wenn Ihr Unternehmen Werbung an diese Zielgruppe richten möchte, spielen dort nicht nur wettbewerbsrechtliche Aspekte mit. Auch Aufsichtsbehörden für den Datenschutz beschäftigen sich recht häufig mit den Methoden der Unternehmen rund um Adressbeschaffung, werbliche Ansprache und Vertragsschluss. Lesen Sie hier, worauf es bei den 2 wichtigsten Datenschutzfragen in diesem Zusammenhang ankommt und worauf Sie bei beabsichtigten Werbemaßnahmen Ihres Unternehmens ein besonderes Auge werfen sollten.
Der Mensch steht im Mittelpunkt unseres Unternehmens – dieser Satz macht müde, so oft haben wir ihn schon gehört. Der Management-Vordenker Peter Drucker füllt ihn gleichwohl mit Leben. Sein Vermächtnis, das eine Beraterin aus kurz vor seinem Tod geführten Gesprächen verfasst hat, enthält die drei goldenen Regeln der Mitarbeiterführung:
Zum August beginnt in vielen Unternehmen das neue Ausbildungsjahr. Gleichzeitig beenden Auszubildende im Sommer traditionell ihre Ausbildung. Für uns ist dies Anlass, Sie über die für Sie wichtigsten Fakten im Ausbildungsrecht zu informieren, damit der Start in die Ausbildung nicht nur für Ihre Azubis, sondern auch für Ihr Unternehmen gelingt.
Am 1. Ausbildungstag bilden sich Eindrücke, die lange in Erinnerung bleiben. Das wird auch bei Ihren neuen Azubis der Fall sein, die nach der Urlaubszeit eine Ausbildung in Ihrem Unternehmen beginnen. Gefragt sind dann vor allem Sie als Ausbildungsverantwortlicher: Ihr Fingerspitzengefühl, Ihre Führungsstärke, Ihre Menschlichkeit und Ihr Organisationsvermögen.
In wenigen Wochen stellt unter Umständen auch Ihr Unternehmen neue Auszubildende ein. Andere verlassen möglicherweise nach ihrer 2- oder 3-jährigen Ausbildung das Unternehmen – oder werden als Mitarbeiter übernommen. Für Sie im Lohnbüro sind damit diverse Aufgaben verbunden. Besonders wichtig ist es für Sie zu wissen, wann die Ausbildungszeit eigentlich genau endet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies jetzt in einem aktuellen Urteil klargestellt (13.3.2007, AZ: 9 AZR 494/06).
Mini-Jobs sind für Ihre Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Diese Freiheit gilt aber nicht bei der Lohnsteuer. Merksatz: Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind lohnsteuerpflichtig.
Gerade bei der Abrechnung von Teilzeitkräften und Aushilfen kann es leicht passieren, dass Beiträge zur Sozialversicherung irrtümlich nicht abgeführt werden: Sie berechnen Beiträge aus Versehen zu gering, übersehen Beitragszahlungen einfach oder stufen einen Mitarbeiter fälschlicherweise als versicherungsfrei ein. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Leipzig zeigt (18.1.2007, AZ: S 8 377/05): Es kann sich für Sie in solchen Fällen durchaus lohnen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Verwirkung und/oder die Verjährung der Beitragszahlungen geltend zu machen. Dann darf der zuständige Sozialversicherungsträger die ausstehenden Beiträge nicht mehr nachfordern.
Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit dem Thema Elternzeit. Denn diese 2001 eingeführte Möglichkeit führt in der Praxis sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite immer wieder zu Schwierigkeiten. Das beginnt bei der Frage, bis wann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Wunsch nach Elternzeit äußern muss, und hört bei dem Wunsch, während der Elternzeit einer Teilzeittätigkeit nachzugehen, nicht auf. Wann eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit frühestens beantragt werden kann, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entscheiden.
Während der Elternzeit besetzen viele Arbeitgeber die befristet frei gewordenen Arbeitsplätze durch Aushilfen. Aber Vorsicht! Den Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit können Sie nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Arbeitsplatz nachbesetzt worden ist.
Seit 1.5.2007 haben Sie Anspruch auf besondere Eingliederungszuschüsse, wenn Sie ältere Arbeitnehmer einstellen.
Immer wieder geben Fahrer bei Kontrollen an, sie hätten ihre Fahrerkarte verloren. Das kann natürlich passieren. Aber da Sie als Unternehmer bzw. als Unternehmen in der Mit-Haftung sind, sollten Sie bei einer verloren gegangenen oder defekten Fahrerkarte peinlich genau auf die Einhaltung der Spielregeln achten!
Immer wieder geben Fahrer bei Kontrollen an, sie hätten ihre Fahrerkarte verloren. Das kann natürlich passieren. Aber da Sie als Unternehmer bzw. als Unternehmen in der Mit-Haftung sind, sollten Sie bei einer verloren gegangenen oder defekten Fahrerkarte peinlich genau auf die Einhaltung der Spielregeln achten!
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Zeitgleich zu den allgemeinen Verbotsregelungen zur Verhütung von Diskriminierungen nach den Vorschriften des AGG wurde in § 81 Abs. 2 SGB IX ein neues spezielles Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung eingeführt.
Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen: Gewerkschaften dürfen danach bei Betriebsänderungen, wie beispielsweise Rationalisierungsmaßnahmen, zu Streiks aufrufen. Voraussetzung ist, dass ein Tarifvertrag erkämpft werden soll, in dem beispielsweise Abfindungen für Ihre Mitarbeiter geregelt sind.
Frage: Unsere Mitarbeiter führen Reparaturen bei Kunden in ganz Deutschland aus und sind deshalb viel unterwegs. Nun sind Diskussionen aufgekommen, ob wir auch die Fahrt zwischen Wohnung bzw. Betrieb und Einsatzort oder – bei Einsätzen mit Übernachtung – die Fahrt zwischen Hotel und Einsatzort als Arbeitszeit vergüten müssen.
In einem Möbelunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern bestand eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit. Danach war der Arbeitgeber befugt, die Länge der Wochenarbeitszeit von 35 Stunden je nach Arbeitsanfall abzusenken oder auf bis zu 40 Wochenstunden zu erhöhen. Die Festlegung musste mindestens 11 Tage im Voraus erfolgen. Nachdem der Arbeitgeber in den Vergangenheit von seinen eigenen Festlegungen abgewichen war und Überstunden angeordnet hatte, forderte der Betriebsrat seine Mitbestimmung ein. Er verlangte vom Arbeitgeber die Festlegung von Mehrarbeit, die 40 Wochenstunden übersteige, zu unterlassen. Dagegen wandte der Arbeitgeber ein, die Mehrarbeit sei zur Auftragsfertigstellung dringend erforderlich gewesen.
Der Gesamtbetriebsrat der deutschen Betriebe eines asiatischen Konzerns, hat in der Vergangenheit mehrfach versucht, verschiedene Fragen des Datenschutzes zu erörtern und zu regeln. Vor kurzem hat er festgestellt, dass die Unternehmensleitung bislang keinen Datenschutzbeauftragten eingesetzt hat. Hierauf hingewiesen, beabsichtigt die Geschäftsleitung einen angestellten Rechtsanwalt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Ist es mit dem Gesetz vereinbar, wenn ein Jurist mit so gut wie keinen EDV-Kenntnissen diese Aufgabe übernimmt?
Nachdem einem Unternehmen der einzige Firmen-Lkw gestohlen worden war, beschloss der Arbeitgeber, die Transporte zukünftig von einer Spedition durchführen zu lassen. Gegenüber dem als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmer sprach er eine ordentliche Änderungskündigung aus und bot ihm die Weiterbeschäftigung mit einer anderen Tätigkeit bei unveränderter Vergütung an. Dabei sollte der Mitarbeiter die neue Tätigkeit aber nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern sofort aufnehmen. Dies verweigerte der Arbeitnehmer. Stattdessen erschien er jeden Tag auf Arbeit und bot seine Arbeitskraft als Lkw-Fahrer an. Obwohl er nicht gearbeitet hatte, verlangte der Mitarbeiter seinen Lohn. Der Arbeitgeber habe sich im Annahmeverzug befunden, weil er die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen habe.
In ihrem jetzt verbreiteten Urteil vom 12.04.2007 haben die Richter am Arbeitsgericht entschieden, dass eine Gewerkschaft nicht berechtigt ist, E-Mails an die dienstlichen Adressen Ihrer Arbeitnehmer zu schicken (Az. 11 Ga 60/07).
Zu den Werkzeugen moderner Personalführung gehört ein regelmäßiges Mitarbeitergespräch. Jeder Mitarbeiter, der ernsthaft nach besseren Leistungen strebt, braucht von Ihnen als Führungskraft permanent Informationen über seinen Leistungsstand. Denn Zielvorgaben ohne kontinuierliche Zwischeninformationen motivieren auf Dauer nicht.
Am 22.3.2007 haben sich die Ministerpräsidenten auf ein weitgehendes Rauchverbot in Gaststätten geeinigt: Das Rauchen in der Gastronomie wird in allen Bundesländern deutlich eingeschränkt. Den befürchteten unüberschaubaren Flickenteppich unterschiedlicher Länderregelungen wird es danach nicht geben. Dennoch planen einige Bundesländer Sonderregelungen, die ein gelockertes oder ein strengeres Rauchverbot vorsehen.
Es wird – übrigens nicht selten auch von Rechtsanwälten – verkannt, dass sich das Kündigungsrecht bei dauerhaft arbeitsunfähigen Mitarbeitern gerade nicht aus den vielen Fehlzeiten in der Vergangenheit ergibt. Entscheidend ist vielmehr die (negative) Zukunftsprognose hinsichtlich krankheitsbedingter Fehlzeiten.
Im Zuge eines Personalabbaus sollten in einem Unternehmen mehrere betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Um eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb zu sichern, bildete der Arbeitgeber Altersgruppen, innerhalb deren er dann jeweils die Sozialauswahl durchführte. Das hatte zur Folge, dass mehr älteren Mitarbeitern gekündigt wurde als dies bei einer Gesamtsozialauswahl ohne die Gruppenbildung der Fall gewesen wäre. Ein gekündigter älterer Arbeitnehmer sah in diesem Vorgehen eine unzulässige Altersdiskriminierung und erhob Kündigungsschutzklage.
Im Zuge eines Personalabbaus sollten in einem Unternehmen mehrere betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Um eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb zu sichern, bildete der Arbeitgeber Altersgruppen, innerhalb deren er dann jeweils die Sozialauswahl durchführte. Das hatte zur Folge, dass mehr älteren Mitarbeitern gekündigt wurde als dies bei einer Gesamtsozialauswahl ohne die Gruppenbildung der Fall gewesen wäre. Ein gekündigter älterer Arbeitnehmer sah in diesem Vorgehen eine unzulässige Altersdiskriminierung und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Internet boomt und immer mehr Deutsche sind online. Diesen Trend bestätigte die diesjährige Online-Studie von ARD und ZDF. Nach dieser repräsentativen Umfrage bewegen sich über 40 Millionen Deutsche zumindest gelegentlich im Internet. 10 Jahre zuvor waren es gerade mal 4 Millionen. Die Konsequenz: Ein Unternehmen, das etwas auf sich hält, muss im Internet zu finden sein. Doch „gefunden werden“ reicht heutzutage kaum noch aus, um das Interesse am Unternehmen zu wecken. Im Zeitalter des so genannten Web 2.0 kommen andere und vor allem neue Angebote zum Tragen. Interaktive Foren und Weblogs oder Social Networking und RSS-Feeds sind Schlagworte, die das Angebot Ihres Unternehmens für Kunden und damit auch für Ihre Werbung erst richtig interessant machen. Sind Sie auch schon von Kollegen aus der Marketing-Abteilung gefragt worden:„Was gibt es denn da an Rechtlichem zu beachten?“ Zu den 5 häufigsten Fragen finden Sie hier die Antworten.
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In einem Einzelhandelsunternehmen waren zahlreiche Teilzeitkräfte beschäftigt. Deren Arbeitszeit pro Woche war in der Vergangenheit erhöht worden. Als der Arbeitgeber die Gesamtstundenanzahl mit den Teilzeitkräften einvernehmlich wieder auf die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit reduzierte, erblickte der Betriebsrat hierin eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung und beantragte die Einsetzung der Einigungsstelle. Der Arbeitgeber wendete ein, dass bei einer Stundenreduzierung um insgesamt 6,5 % keine wesentlichen Nachteile für die Beschäftigten drohen würden.
Der Fall sorgte bundesweit für Aufmerksamkeit: Ein 16-Jähriger säuft sich in einer Berliner Kneipe mit 52 Tequilas ins Koma und landet auf der Intensivstation. Seitdem nehmen Medien und Politik die Ausschankpraxis in Bars und Kneipen unter Beschuss. Beliebte Angebote wie „All you can drink“ und so genannte „Flatrate-Partys“ (hier darf zum Festpreis beliebig viel Alkohol getrunken werden) sind in Verruf geraten. Das Problem für Sie ist: Selbst wenn Sie solche Angebote nicht machen, müssen Sie ab sofort mit intensiveren Jugendschutzkontrollen in Ihrem Lokal rechnen.
Vollzeiter oder Teilzeiter – und der eine Mitarbeiter geht mitten im Jahr, der andere kommt gerade neu – Sie kennen das. Aber das Problem ist:Wie berechnen Sie den Urlaub für die einzelnen Mitarbeiter?
Als Arbeitgeber haben Sie großes Interesse daran, Arbeitnehmer möglichst flexibel einzusetzen und zwar immer dort, wo Arbeit anfällt und sie wirklich benötigt werden. Aus diesem Grund sehen viele Formulararbeitsverträge folgende arbeitsvertragliche Regelung vor:
Das Gesetz über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen verpflichtet Arbeitgeber, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter innerhalb eines Jahres mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war (§ 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch). Neu ist, dass Sie dies nun bei jedem Mitarbeiter machen müssen, bevor Sie ihm eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
Die ersten Tarifabschlüsse lassen hohe Kosten für Sie befürchten. Teilweise sind erhebliche Lohn- und Gehaltserhöhungen vereinbart worden. Wenn Sie in der Vergangenheit schon übertarifliche Zulagen gewährt haben, müssen Sie die Erhöhungen in diesem Jahr aber nicht in jedem Fall mitmachen. Unter Umständen können Sie Ihre übertarifliche Zulage mit den Tariferhöhungen verrechnen.
Ein Leiharbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber, einem Personaldienstleister, einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nachdem er vorher bereits für diesen tätig gewesen war. Wie auch zuvor sollte der Mitarbeiter in 3 Firmen als Industriereiniger und Staplerfahrer eingesetzt werden. Wegen eines Schlaganfalls, den er lange vor den Beschäftigungen erlitten hatte, war der Arbeitnehmer zu 60 Grad schwerbehindert. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Arbeitsvertrag anzufechten. Der Mitarbeiter habe vor seiner Einstellung die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft wahrheitswidrig verneint. Dagegen meinte der Arbeitnehmer, die Frage sei unzulässig und seine Behinderung führe zu keinerlei Beeinträchtigung bei der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeiten.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet in der betrieblichen Praxis viel Sprengstoff. Schon nach kürzester Zeit müssen sich die Arbeitsgerichte mit dieser neuen Regelungsmaterie beschäftigen. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main musste jetzt erstmalig ein Urteil zur Altersgrenze fällen.
Schon in der letzten Ausgabe habe ich darüber berichtet: Weil die Bundesregierung es versäumt hat, gemeinsam mit der neuen europäischen Lenk- und Ruhezeitenverordnung zum 11. April auch die Bußgeldvorschriften in nationales Recht umzusetzen, können Verstöße gegen diese Regelungen derzeit nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Nun hat die Bundesregierung angekündigt, von Ende Juni an für Abhilfe zu sorgen.
Die Regelungen rund um Schwangerschaft und Elternzeit haben sich geändert. Das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt auch für Auszubildende. Beachten Sie vor allem, dass sich die Ausbildungszeit durch die neue Elternzeit erheblich verlängern kann.
Frage: Ich bräuchte Ihren Rat zur Weiterleitung von E-Mails in unserem Unternehmen. Wie verhält es sich,wenn ein Mitarbeiter eine E-Mail bekommt und diese an einen anderen Mitarbeiter weiterleiten möchte? Muss der Mitarbeiter in einem solchen Fall den Absender fragen, ob er mit einer Weiterleitung seiner E-Mail einverstanden ist? Macht man sich als weiterleitende Person gegebenenfalls strafbar?
Haben Sie viele To dos in der Warteschleife? Jene Kleinigkeiten, die Ihre Aufmerksamkeit stehlen: Ein vor drei Tagen zugesagter Rückruf (wegen einer Lappalie!), die kräftig angewachsene Pfandflaschen- und Altglassammlung, die endlich beiseitigt werden soll, die Kopie eines Artikels, die Sie einem Kollegen zusenden wollten ...
Ihnen als Arbeitgeber gegenüber haben Auszubildende keinen Rechtsanspruch darauf, nach dem Ende ihrer Ausbildung weiterhin beschäftigt zu werden. Das ist für Sie erst einmal gut so: Schließlich kann es sein, dass Sie aktuell in Ihrem Betrieb schlicht keine freie Stelle haben, die besetzt werden könnte. Auch wenn Sie während der Ausbildungszeit den Eindruck gewonnen haben, dass der Betroffene Ihrem Betrieb durch seine Leistungen oder seine Persönlichkeit nicht wirklich weiterhilft, ist nach bestandener Prüfung Schluss. Sie müssen dafür keine Kündigung aussprechen.
Als Führungskraft werden Sie täglich mit komplexen Herausforderungen und vernetzten Situationen konfrontiert. Sich bei der Vielzahl dieser Anforderungen auf das Wesentliche zu konzentrieren fällt deshalb vielen nicht immer leicht. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich konsequent darum bemühen, die wichtigen von den weniger wichtigen Dingen zu unterscheiden und so zu einem optimalen Zeitmanagement zu kommen. So gehen Sie dabei vor:
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Der Eigentumsvorbehalt ist zurzeit an mehreren Stellen in der politischen Diskussion. So wird diskutiert, ob auch für Werkunternehmer die ursprünglich für Kaufverträge entwickelten Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gelten sollen. Aber auch in der aktuellen Diskussion um Änderungen im Insolvenzrecht spielt der Eigentumsvorbehalt eine Rolle. Es soll dabei sichergestellt werden, dass Ihnen als Unternehmer dieses praxisbewährte Instrument auch in Zukunft zur Verfügung steht.
In einer Besprechung vom 21./22.11.2006 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger verbindlich geklärt, welche Krankenkasse für die Durchführung des U1-Verfahrens (für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall) und des U2-Verfahrens (für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschutz) bei ausländischen Aushilfen zuständig ist. Das Ergebnis: Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung haben in diesem Fall die Wahl. Für alle anderen Mitarbeiter ist es aber vorgegeben, an welche Krankenkasse Sie die Umlagen abführen.
Nach neuesten Zahlen aus dem Bundesgesundheitsministerium lagen die krankheitsbedingten Fehlzeiten im Jahr 2006 auf einem Rekordtief. Nur noch 3,29 % der Sollarbeitszeit ging durch Krankheitstage verloren. Doch wer krank ist, ist nicht immer auch gleich arbeitsunfähig.
Infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen entfiel der Arbeitsplatz eines Heizungsmonteurs. Diesem kündigte der Arbeitgeber deshalb nach ordnungsgemäßer Sozialauswahl betriebsbedingt. Mehr als 6 Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist schieden 2 der verbliebenen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus. Der Heizungsmonteur witterte seine Chance und verlangte im noch laufenden Kündigungsschutzverfahren Wiedereinstellung von seinem Arbeitgeber. Schließlich seien jetzt Arbeitsplätze für seine Weiterbeschäftigung vorhanden.
Es kommt leider immer mal wieder vor: Eine Sendung erreicht den Empfänger nicht pünktlich. Doch nicht nur Sie sind in der Pflicht – auch der Auftraggeber ist es. Das zeigt dieser Praxisfall:
In manchen Unternehmen werden Fahrer als Selbstständige eingesetzt, um Personalkosten zu sparen. Das kann aber leicht ins Auge gehen, denn meist liegt ein Fall der Scheinselbstständigkeit vor, mit der Folge, dass Sie als Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung rückwirkend zahlen müssen.
So wie Sie als Arbeitgeber in der Pflicht stehen, die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften zu beachten, sind Ihnen Ihre Mitarbeiters elbstverständlich die im Arbeitsvertrag fixierte Arbeitszeit schuldig. Leider kommt es aber häufig vor, dass Beschäftigte es damit nicht so genau nehmen. Der Einfallsreichtum kennt kaum Grenzen: Es muss ja nicht gleich die technische Manipulation an der Stechuhr sein. Da reicht es bereits, wenn ein Mitarbeiter für andere Kollegen „mitstempelt“ oder wenn ein Außendienstler auf Ihre Kosten heimlich Privatangelegenheiten erledigt. Oft wird auch die Unsitte betrieben, dass Mitarbeiter sich längere Arbeitszeiten notieren, um so beispielsweise Nachtzuschläge zu erschleichen. In all diesen Fällen vergüten Sie also dem betreffenden Mitarbeiter etwas, für das er Ihnen in Wirklichkeit keine Gegenleistung erbracht hat. Das müssen Sie als Arbeitgeber sich natürlich nicht gefallen lassen!
Der Fall: Eine in Vollzeit beschäftigte Marketingkoordinatorin hatte ihren Arbeitgeber frühzeitig darüber informiert, dass sie schwanger sei, Elternzeit nehmen und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wolle. Genauer wollte sie sich trotz mehrfacher Nachfrage nicht festlegen. Der Arbeitgeber stellte deshalb eine Ersatzkraft unbefristet und in Vollzeit ein. Anschließend – aber immer noch lange vor Ablauf der Antragsfrist – beantragte die Mitarbeiterin schriftlich Teilzeitarbeit während der Elternzeit mit 15 Std./Woche. Den Antrag auf Elternzeit werde sie später nachreichen. Der Arbeitgeber verweigerte die Teilzeitarbeit, weil die Ersatzkraft bereits eingestellt und der Arbeitsplatz nicht teilbar war.
Bei unzureichend gesicherter Ladung drohen nach dem aktuellen Bußgeldkatalog Bußgelder zwischen 10 und 75 € sowie bis zu 3 Punkten in Flensburg. Wenn Sie folgende Punkte berücksichtigen, brauchen Ihre Fahrer keine Bußgelder zu befürchten.
Gerade Mitarbeiter im Minijob werden häufig zu Zeiten eingesetzt, zu denen andere Mitarbeiter frei haben: an Sonntagen, Feiertagen oder nachts. Zahlen Sie für diese Arbeitszeiten Zuschläge, haben auch Ihre 400-€-Kräfte Anspruch auf die Zusatzentlohnung. Das Problem: Die Zuschläge können hier unter Umständen zum Überschreiten der 400 € monatlich führen, wenn das für die Zuschläge maßgebende Grundentgelt zu hoch ist. Ein aktuelles Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (vom 21./22. 11. 2006) zeigt aber, dass die 400-€-Grenze auch bei einem Grundentgelt, das über der zulässigen Grenze liegt, nicht in jedem Fall gefährdet ist.
Frage: Wir haben mit einigen von unseren Mitarbeitern Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Einer dieser Arbeitnehmer ist derzeit noch in der Arbeitsphase und nun für einige Wochen erkrankt. Hat dies für uns irgendwelche Konsequenzen?
Frage: Eine unserer Mitarbeiterinnen hat nach der Geburt ihres 1. Kindes eine 3-jährige Elternzeit in Anspruch. Nahtlos an diese Elternzeit hat sich dann wegen der Geburt eines 2. Kindes eine weitere Elternzeit angeschlossen. Nun gibt es Streit um die Gratifikation.
In ihrem Arbeitsvertrag steht, dass das Urlaubsgeld für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis auf Grund der Elternzeit ruht, anteilig gekürzt wird. Die Mitarbeiterin verlangt dennoch für die Zeit der Elternzeit die Bezahlung des Urlaubsgeldes. Hat sie ein Recht hierauf?
Frage: Eine unserer Mitarbeiterinnen hat nach der Geburt ihres 1. Kindes eine 3-jährige Elternzeit in Anspruch. Nahtlos an diese Elternzeit hat sich dann wegen der Geburt eines 2. Kindes eine weitere Elternzeit angeschlossen. Nun gibt es Streit um die Gratifikation. In ihrem Arbeitsvertrag steht, dass das Urlaubsgeld für jeden Monat, in dem das Arbeitsver-hältnis auf Grund der Elternzeit ruht, anteilig gekürzt wird. Die Mitarbeiterin verlangt den-noch für die Zeit der Elternzeit die Bezahlung des Urlaubsgeldes. Hat sie ein Recht hierauf?
Fehlt einer Ihrer Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit, kann sich dies für Sie als Arbeitgeber zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickeln. Unschön ist auch die Ungewissheit, ob die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen überhaupt wieder hergestellt werden kann. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist es durchaus möglich, einem Arbeitnehmer während einer Krankheit die Kündigung auszusprechen. Allerdings sind die Hürden im Arbeitsrecht dafür hoch gehängt. Ein Kündigungsgrund kann vorliegen, wenn Ihr Mitarbeiter lang andauernd fehlt oder häufig für kurze Zeit erkrankt oder krankheitsbedingt eine dauerhafte Minderleistung erbringt. Entscheidend ist letztlich, ob Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt ist und Ihnen als Arbeitgeber das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht länger zuzumuten ist.
Als Arbeitgeber müssen Sie einem Mitarbeiter im Krankheitsfall über den gesetzlichen Zeitraum von 6 Wochen hinaus auch dann keinen Lohn zahlen, wenn im Verlauf der ersten 6 Wochen eine neue Erkrankung hinzutritt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt.
Sie müssen nach § 28f Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch für jeden Arbeitnehmer und getrennt nach Kalenderjahren
• die Lohnunterlagen,
• die Beitragsabrechnungen und -nachweise,
• die Bescheinigungen für den Arbeitnehmer und
• die Durchschriften der Meldungen nach der Datenfernübertragung
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das der Betriebsprüfung folgt, aufbewahren.
Hört man sich heutzutage bei deutschen Unternehmen um, fühlt sich schon fast jeder 2. Arbeitnehmer gemobbt. Als Mobbing wird dabei schon empfunden, wenn der Arbeitgeber oder ein Kollege die Leistungen einmal zu oft bemängelt. Ob die Kritik aber vielleicht zu Recht erfolgt, darüber machen sich nur wenige Arbeitnehmer Gedanken.
Sie als Arbeitgeber standen sicher schon einmal vor der Situation, die Arbeitsbedingungen Ihrer Mitarbeiter ändern zu müssen. Etwa, um die Arbeitsdauer oder den Einsatzort neuen Erfordernissen anzupassen. Sind die aktuellen Bedingungen mit den Betroffenen jedoch schwarz auf weiß im Arbeitsvertrag festgehalten, greift Ihr Direktionsrecht hier nicht, um schnell und flexibel zu handeln. In solchen Fällen ist eine Änderungskündigung geboten. Das heißt: Sie kündigen das bestehende Arbeitsverhältnis und bieten dem Mitarbeiter zugleich einen neuen Arbeitsvertrag zu veränderten Bedingungen an. Durch den Ausspruch der Kündigung verleihen Sie Ihrem Wunsch nach Veränderung Nachdruck. Leider lässt sich diese Maßnahme für Sie als Arbeitgeber jedoch nicht allzu einfach und schnell durchführen.
Die Bundesagentur für Arbeit verschärft die Anforderungen an arbeitslos gemeldete Personen. Diese müssen seit Beginn des Jahres zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen. Die Zahl der Bewerber steigt u.a. daher. Damit dies nicht auch mit Ihren Kosten im Zusammenhang mit Bewerbungen geschieht, beachten Sie im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen diese Punkte:
Jobsharing liegt immer dann vor, wenn sich mehrere, meist 2 Arbeitnehmer, die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Dabei sind zwei Erscheinungsformen zu unterscheiden:
04
Müssen Sie jetzt die Bewerbungsunterlagen von Juli 2006 an rückwärts wieder hervorholen, weil Schadenersatzklagen drohen? Das legt zumindest ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von letzten Dienstag nahe.
Der Online-Markt boomt. Der Anteil der Kunden, die über das Internet gewonnen werden, wächst ständig. Das gilt auch für die Versicherungsbranche. Mit entsprechenden Auswirkungen auf den Service, den die Kunden von Ihnen als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter erwarten. Denn nicht nur bei einem Aufenthalt in Ihrem Büro, sondern auch bei einem Online-Besuch erwarten Kunden, sofort bedient zu werden.
Immer mehr Arbeitsplätze in Firmen und Betrieben werden heutzutage als Bildschirmarbeitsplätze ausgestattet. Das führt dazu, dass die Arbeit Ihrer Mitarbeiter mittlerweile fast ausschließlich mit Hilfe dieser Bildschirme und Monitore stattfindet.
Es ist keine neue Erkenntnis, dass erlerntes Wissen eine immer geringere „Halbwertszeit“ hat. Ständige Fort- und Weiterbildung ist deshalb wichtiger denn je, gerade auch für Ihre Arbeitnehmer.
Seit dem Unglück im sowjetischen Kernkraftwerk Tschernobyl im Jahre 1986 kann mit dem so genannten GAU so gut wie jeder etwas anfangen. Der Begriff des Größten anzunehmenden Unfalls hat allerdings in andere Bereiche Einzug gehalten und beschreibt auch dort die maximal mögliche Katastrophe. Sicherlich sind auch für Ihr Unternehmen Situationen denkbar, die es innerhalb kürzester Zeit in die Krise stürzen können. Ob fehlerhafte Produkte, unzureichender Service, negative Presseberichte – dies sind nur einige Aspekte, die das Image Ihres Unternehmens ramponieren können. Doch haben Sie als Datenschutzbeauftragter auch an den Datenschutz gedacht? Auch hier kann es nämlich schnell zu einem GAU kommen. Beachten Sie unsere Tipps zu einem erfolgreichen Krisenmanagement im Datenschutz und Sie sind für den hoffentlich nie eintretenden Fall der Fälle gerüstet.
Das hatte sich die Bewerberin hübsch ausgedacht. Sichtbar schwanger stellte sie sich in einem Vorstellungsgespräch bei ihrem potenziellen neuen Arbeitgeber vor. Von der Schwangerschaft hatte sie in der Bewerbung (natürlich) nichts geschrieben.
Es ist der wohl häufigste Streitpunkt zwischen Auszubildenden und ausbildenden Betrieben: Dürfen bestimmte Tätigkeiten von Azubis verlangt werden? Gerade weil es immer wieder Grenzfälle gibt, aber auch weil schwarze Schafe unter den Ausbildungsbetrieben häufig für Negativschlagzeilen sorgen, nehmen wir diese Frage in 2007 unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung für Sie auf.
So verschieden die Arbeiten sind, die Sie zu vergeben haben, so unterschiedlich sind auch die Bewerber. Das macht Bewerbungsgespräche für Sie schwieriger, denn Sie müssen sich bestmöglich auf unterschiedliche Mentalitäten einstellen. Am besten gelingt dies mit speziellen typenbezogenen Fragen.
Seit dem Unglück im sowjetischen Kernkraftwerk Tschernobyl im Jahre 1986 kann mit dem so genannten GAU so gut wie jeder etwas anfangen. Der Begriff des Größten anzunehmenden Unfalls hat allerdings in andere Bereiche Einzug gehalten und beschreibt auch dort die maximal mögliche Katastrophe. Sicherlich sind auch für Ihr Unternehmen Situationen denkbar, die es innerhalb kürzester Zeit in die Krise stürzen können. Ob fehlerhafte Produkte, unzureichender Service, negative Presseberichte - dies sind nur einige Aspekte, die das Image Ihres Unternehmens ramponieren können. Doch haben Sie als Datenschutzbeauftragter auch an den Datenschutz gedacht? Auch hier kann es nämlich schnell zu einem GAU kommen. Beachten Sie unsere Tipps zu einem erfolgreichen Krisenmanagement im Datenschutz und Sie sind für den hoffentlich nie eintretenden Fall der Fälle gerüstet.
Erkrankt einer Ihrer Mitarbeiter, geht der Ärger meist los: Wo muss er sich krankmelden und wann? Bei wem muss die Krankmeldung erfolgen? Dann meldet er sich zwar krank, aber beim Kollegen und nicht beim Vorgesetzten. Und wann muss er eigentlich einen gelben Schein bringen und wem muss er den dann geben? Und wenn er im Ausland ist ... Klären Sie all diese Fragen mit einem Streich, indem Sie mit Ihrem Personalrat eine Dienstvereinbarung schließen und die genauen Abläufe festlegen.
Zum 11.04.2007 tritt die 2. Stufe der Neuregelung für Fahrtenschreiber in Kraft. Die maßgebliche EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 schreibt u. a. die Pflicht zum Einbau digitaler Tachometer vor und verstärkt die Haftung von Unternehmern hinsichtlich der Einhaltung des Fahrpersonalrechts.
Bei Arbeitsunfähigkeit muss das Unternehmen den Mitarbeitern Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen leisten. Das heißt, bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen Sie alle regelmäßigen Lohnbestandteile wie gehabt. Doch nicht immer hat ein Arbeitnehmer Anrecht auf Entgeltfortzahlung. Die folgenden Fälle müssen Sie kennen – und den Arbeitnehmer gegebenenfalls darauf hinweisen, wenn ein solcher Fall bei ihm auftritt:
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Nach §618 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, an der Arbeitsstätte für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Dabei muss es sich nicht um allgemein als gesundheitsgefährlich geltende Tätigkeiten wie den Umgang mit giftigen Materialien drehen. Auch einen Arbeitplatz mit ganz „normalem“ Computer-Monitor müssen Sie berücksichtigen. Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) ist eine der Vorschriften zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie zielt darauf ab, Arbeitnehmer bei der Tätigkeit am PC-Monitor zu schützen. Letztlich kommt dies auch Ihnen als Arbeitgeber zugute. Denn nur gesunde Mitarbeiter stellen Ihnen ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung.
Das Wichtigste sollten Sie sofort erledigen: Ihre Mitarbeiter müssen über das AGG informiert werden. Nach § 12 Absatz 5 AGG ist das AGG unbedingt in Ihrem Betrieb bekannt zu geben. Hierunter fällt auch die Information über die 3-monatige Klagefrist nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Anfang Februar hat die Staatsanwaltschaft Detmold die beiden Geschäftsführer und 3 Werkstattmitarbeiter eines Logistikunternehmens aus Bad Salzuflen vor Gericht wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Hintergrund ist ein schwerer Lkw-Unfall vor rund 2 Jahren. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte der Unfall vermieden werden können, wäre der am Unfall beteiligte Lkw richtig gewartet worden.
Ein Arbeitnehmer hatte einen tariflichen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatslohns, welches mit dem Junigehalt ausgezahlt werden sollte. Wegen einer bestehender Lohnpfändung überwies der Arbeitgeber den Betrag jedoch nicht an den Mitarbeiter, sondern an dessen Gläubiger. Der Arbeitnehmer meinte, dass sein Urlaubsgeld nicht der Lohnpfändung unterliege, und verlangte vom Arbeitgeber erneute Zahlung.
Langsam geht es mit der Konjunktur in Deutschland bergauf und die Auftragsbücher füllen sich wieder. Nicht mehr Arbeitszeitverkürzung, sondern Überstunden stehen mehr und mehr auf der Wunschliste von Arbeitgebern.
Wird in Ihrer Firma eine Mitarbeiterin schwanger, stehen Sie vor der Frage, was es zu beachten gilt und welche Rechte und Pflichten für Sie als Vorgesetzten bestehen. Das Mutterschutzgesetz – offiziell: Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter – schützt Frauen, die sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt. Für Sie als Arbeitgeber entsteht aus dem Gesetz die Verpflichtung, betroffene Mitarbeiterinnen vor Gefahren, Überbeanspruchung, gesundheitlichen Schäden und auch finanziellen Einbußen zu bewahren.
Möglicherweise sind gerade wieder zahlreiche kurzfristig beschäftigte Aushilfen (maximal 2 Monate/50 Arbeitstage im Kalenderjahr) in Ihrem Unternehmen im Einsatz. Auch diese Mitarbeiter sind leider gegen Erkältungswellen nicht gefeit und haben bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Von ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) profitieren vor allem die Auszubildenden selbst. Für Sie als Ausbildungsbetrieb entsteht dadurch allerdings in der Regel auch eine Möglichkeit, sich finanziell unterstützen zu lassen. Zumindest dann, wenn Sie Nachteile durch die abH in Kauf nehmen müssen.
Mitentscheidend für den Erfolg in Ihrem Unternehmen ist es, dass Sie konstruktiv und vor allem situationsbezogen kritisieren. Angenommen, Sie als Vorgesetzter sind unzufrieden mit einer speziellen Situation, sagen aber nichts. Die Folge: Das Problem wird unter den Teppich gekehrt, der Fehler passiert dem Mitarbeiter wiederholt – bis Ihnen eines Tages der Kragen platzt.
Aushilfen, die 400,01 € oder mehr, aber maximal 800 € monatlich verdienen, befinden sich automatisch in der so genannten Gleitzone. Das bedeutet für Sie: Sie müssen Arbeitnehmerbeiträge nach reduzierten Beitragsbemessungsgrundlagen abführen. Wie Sie dabei genau vorgehen müssen, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 2.11.2006 neu konkretisiert. Zudem müssen Sie die Beitragsbemessungsgrundlage für die Mitarbeiter seit dem 1.1.2007 anhand einer neu festgelegten Formel ermitteln.
Der Gesetzgeber hat es so beschlossen: Seit März gilt für Ihr Unternehmen das neue Telemediengesetz (TMG). Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verlieren das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienstestaatsvertrag MDStV) ihre Gültigkeit.
Arbeitnehmer, die seit Anfang dieses Jahres Eltern werden (oder schon geworden sind), können vom Staat statt des bisherigen Erziehungsgeldes 1 Jahr lang das sogenannte Elterngeld in Höhe von 67 % ihres bisherigen Einkommens (maximal jedoch 1.800 €) bekommen. Bei mehreren Kindern gibt es noch einen Geschwisterbonus.
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Menschen sind keine Maschinen; und so ist ein Leistungsgefälle unter den Mitarbeitern auch vollkommen normal. Problematisch wird es allerdings dann, wenn einzelne Mitarbeiter bestimmte Leistungsgrenzen merklich und dauerhaft unterschreiten. Hier muss bei Ihnen die Alarmglocke läuten. Ihr Einschreiten ist gefragt. Ich zeige Ihnen, wie Sie hierbei am besten vorgehen.
Mit dem Betriebsverfassungsgesetz setzt der Gesetzgeber Ihrem Direktionsrecht Grenzen. Und immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage: Wo und wann ist die Grenze zu ziehen. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, hier ein kleines „Abc der Rechtsprechung“, das Ihnen genau zeigt, bei welchen Anweisungen Sie den Betriebsrat einschalten sollten.
Seit 18.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - kurz AGG - und schon gibt es die ersten relevanten Gerichtsentscheidungen. Gut für Sie als Arbeitgeber, denn nur so kommt Licht in den Gesetzesdschungel und nur so können Sie für Ihre dienstliche Praxis erfahren, wie Sie sich in Zukunft verhalten müssen.
Jeder kennt sie und so gut wie jeder nutzt sie: Die E-Mail ist aus dem Leben eines jeden kaum noch wegzudenken. Auch im Unternehmen wird inzwischen der Großteil der Kommunikation per elektronische Post abgewickelt. Sie kennen das bestimmt aus eigener Erfahrung: Oft werden auch hochsensible Informationen per E-Mail ausgetauscht. Doch Achtung: Wenn E-Mails ungeschützt über das Internet verschickt werden, dann kann die enthaltene Information prinzipiell von jedem gelesen werden. Das Gleiche gilt natürlich auch für mitversendete Dateianhänge. Der Datenschutz bleibt auf der Strecke.
Bei Arbeitsunfähigkeit müssen Sie Ihren Mitarbeitern Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen leisten. Das gilt aber nicht immer. Hier die Lösungen zu den häufigsten Zweifelsfällen:
Seit August letzten Jahres gilt das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es soll unzulässige Benachteiligungen von Bewerbern und Mitarbeitern verhindern. Bei der Ausschreibung Ihrer Azubi Stellen und bei den anstehenden Vorstellungsgesprächen sollten Ihnen die geltenden Regelungen vertraut sein. Ansonsten können Schadensersatz- und sogar Schmerzensgeldforderungen auf Sie zukommen.
Zur einer guten Mitarbeiterführung gehört nicht nur Lob, sondern auch konstruktive Kritik an den Mitarbeitern, wenn es die Situation erfordert. Ihre Aufgabe als Führungskraft: Finden Sie das richtige Maß. Zu viel Kritik lässt Mitarbeiter abstumpfen, zu wenig Kritik lässt eine klare Führungslinie vermissen. Und auch die Art und Weise, wie Sie kritisieren, bestimmt maßgeblich, ob der Mitarbeiter sein Verhalten in Zukunft in die von Ihnen gewünschte Richtung ändert oder nicht. Testen Sie sich und Ihre Mitarbeiterführung anhand der folgenden Fragen selbst.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist erst am 18. August ist Kraft getreten. Doch schon berichten die Gerichte, dass erste Klagen anhängig sind. Hauptsächlich von „hauptberuflichen“ Klägern, die die Stellenanzeigen der Unternehmen akribisch daraufhin untersuchen, ob Abmahnungen und Schadenersatzforderungen möglich sind. Deshalb sollten Sie auf die Formulierungen in Ihren Stellenanzeigen, egal ob diese nun in der Tageszeitung oder im Internet geschaltet werden, ganz besonders achten. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, Schadenersatzklagen und Abmahnkosten zu vermeiden.
Als Arbeitgeber haben Sie sicher schon die unterschiedlichsten Mitarbeitertypen kennen gelernt. Auf den ersten Blick können Sie den einen vielleicht an der langen Leine laufen lassen, den anderen hingegen müssen Sie eng führen. Aber stimmt das wirklich? Oder ist es nicht vielleicht besser, bei der Mitarbeiterführung grundsätzlich nur einem Stil zu folgen? Wir geben Ihnen hierzu einige Hinweise.
Outsourcing ist ein Schlagwort, das sicherlich auch in Ihrem Unternehmen hier und da einmal fällt. Der Europäische Datenschutztag am 28.1.2007 hat wieder einmal gezeigt, wie wichtig es ist, dass Datenschutz grenzübergreifend stattfindet. Doch wie schaut es mit dem Datenschutz außerhalb der EU aus?
01
Jährlich ändern sich in der Sozialversicherung die so genannten Bemessungsgrenzen. Im Einzelnen geht es hierbei um die
a) Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf der einen und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf der anderen Seite,
b) Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung und
c) die Bezugsgröße, die für alle Zweige der Sozialversicherung von Bedeutung ist.
Wird einer Ihrer Mitarbeiter durch einen Dritten schuldhaft verletzt, etwa bei einem Autounfall, so müssen Sie – sofern Ihr Mitarbeiters infolge des Unfalls arbeitsunfähig geworden ist – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.
Wer eine gute Mitarbeiterführung will, kommt an konstruktiven Kritikgesprächen nicht vorbei. Beachten Sie dabei grundsätzlich die folgenden Tipps.
Gerade im Bewerbungsverfahren und bei Einstellungen drohen Ihnen als Arbeitgeber die größten Gefahren durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Altbewährte Mitarbeiter werden auch in Zukunft nur selten Schadenersatzforderungen wegen einer Benachteiligung auf der Grundlage des neuen Gesetzes erheben. Ganz anders bei Bewerbern. Abgelehnte Bewerber haben nichts mehr zu verlieren und versuchen dann, mit gerichtlichen Schadenersatzklagen an Ihr Geld zu kommen. Wie Sie die neuen Verbote des AGG in Ihren Bewerbungsverfahren rechtssicher umsetzen, damit Ihre nächste Einstellungsrunde nicht mit Schadenersatzforderungen der abgelehnten Bewerber endet, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Mit Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes im Jahre 2000 erhielten die Arbeitnehmer erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit.
Anfang November hat der Bundesrat dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zugestimmt. Es gilt für alle Kinder, die nach dem 31.12.2006 geboren werden. Auch für die Elternzeit stehen damit wieder Änderungen an, die Sie als Arbeitgeber von Teilzeitkräften und Aushilfen kennen müssen.
Ob aus strategischen oder juristischen Gründen: Viele Unternehmen entschließen sich zur Aufteilung des Unternehmens in mehrere juristisch selbstständige Unternehmen. Oder sie kaufen Tochterunternehmen hinzu und bilden gemeinsam eine Unternehmensgruppe. Sie als Datenschutzbeauftragter sollten die Pläne Ihres Unternehmens genau beobachten, denn eine solche Konzernbildung hat weit reichende Folgen für den Datenschutz.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, gemäß § 1 AGG "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen". Noch gibt es jedoch keine Rechtsprechung, die bei der Umsetzung des AGG hilft, da es erst seit 18.8.2006 in Kraft ist. Aber schon jetzt ist es wichtig, dass Sie in Ihrem Unternehmen auf eine den Datenschutz berücksichtigende Umsetzung des AGG hinwirken.
2006
12
Ab dem 01.01.2007 gilt das neue Elterngeld. Als Arbeitgeber sind für Sie damit einige teure Fallen verbunden. Vor allem dann, wenn Sie den Arbeitnehmern „helfen“ möchten, dass das Elterngeld etwas höher ausfällt. Fallen Sie nämlich auf, drohen Ihnen Regressansprüche, die letztendlich die Reputation Ihres Unternehmens schmälern – und den Unternehmensgewinn auch.
Am 18. August ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.
Die Managementberatung von Staden & Partner hat 12 Themenfelder ausgemacht, die den ganzheitlichen Führungsstil der Zukunft kennzeichnen.
Angesichts der jetzt neu entflammten Diskussion zum Thema „Nichtraucherschutz“ sollten Sie sich, ggfs. gemeinsam mit dem in Ihrem Unternehmen vorhandenen Betriebsrat, dieses Themas annehmen – und dabei auch die Raucher im Unternehmen nicht vergessen. Denn es geht ja nicht darum, rauchende Zeitgenossen ins Abseits zu stellen – es geht vielmehr darum, die nichtrauchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem Passivrauchen zu schützen.
Eine leitende Angestellte eines Unternehmens hatte sich um eine Direktorenstelle beworben. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits schwanger. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung der Arbeitnehmerin ab und übertrug die Stelle einem männlichen Mitbewerber. Das begründete er unter anderem mit der familiären Situation der Arbeitnehmerin. Darin sah die Arbeitnehmerin eine geschlechtsbezogene Diskriminierung und verlangte von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz.
Datenschutz im Unternehmen ist eine Art Dauerprojekt. Auch wenn Sie sich noch so sehr engagieren, es wird immer wieder neue datenschutzrechtliche Fragestellungen geben, die Sie bearbeiten müssen. Manche Dinge geraten leicht in Vergessenheit, weil Sie eigentlich annehmen, dass in datenschutzrechtlicher Hinsicht alles im grünen Bereich ist. Die nachstehende Arbeitshilfe zeigt Ihnen einige Beispiele, wo Sie im kommenden Jahr tätig werden können.
Wenn Sie jetzt gegen Jahresende einen Mitarbeiter kurzfristig und damit sozialabgabenfrei beschäftigen, müssen Sie besonders darauf achten, dass er durch die Zusammenrechnung mit früheren Beschäftigungen in 2006 die Grenze von 2 Monaten oder 50 Tagen nicht überschreitet.
11
Frage: Der Personalchef unseres Unternehmens kam vor kurzem auf mich zu und wollte wissen, ob es zulässig ist, dass die Bewerbungsunterlagen von einem Konzernunternehmen an ein anderes Konzernunternehmen weitergegeben werden. Hintergrund des Ganzen ist, dass sich in unserem Unternehmen immer wieder Personen bewerben, die aufgrund unternehmerischer Vorgaben bei uns nicht eingestellt werden können. Gleichzeitig werden bei einem anderen Konzernunternehmen eben diese geeigneten Bewerber händeringend gesucht. Wie kann unser Unternehmen in dieser Angelegenheit am besten vorgehen?
Ein Kunde wollte eine 3-monatige USA-Reise buchen. Im Reisebüro machte man ihn nur auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittversicherung, aber nicht auf die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung aufmerksam. Der Kunde schloss dann auch nur die Reiserücktrittversicherung ab.
Sie kennen das sicherlich: Ihr Unternehmen führt eine Baumaßnahme durch. Mit der Baugenehmigung bekommen Sie Auflagen, wie die Baustelle abzusichern ist. Dass Sie aber selbst dann, wenn Sie diese Auflagen penibel erfüllen, eventuell immer noch für Verletzungen Dritter zahlen müssen, ist für Sie sicher nicht ohne weiteres einzusehen.
Nach einer aktuellen Umfrage der Industrie- und Handelskammern nimmt der Fachkräftemangel in Deutschland zunehmend dramatische Züge an. Vielen Unternehmen gelingt es nicht mehr, frei werdende oder neu zu besetzende Stellen mit adäquaten Bewerbern zu besetzten.
Als Dienstherr können Sie natürlich auch Beamtinnen und Beamte auf andere Stellen versetzen. Sie sollten aber sorgfältig überprüfen, welche Anforderungen die neue Stelle erfüllt. Denn eine Versetzung ist nicht in jedem Fall möglich. Aufschluss gibt der Fall des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 22.06.2006, Az.: 2 C 26/05).
Es kann immer wieder einmal vorkommen, dass Güter und Waren beim Transport beschädigt werden. Doch binnen welcher Frist muss ein Kunde bzw. Empfänger einen Schaden melden, damit daraus überhaupt Ansprüche entstehen? Diese Frage führt in der Praxis immer wieder zu heftigen Diskussionen.
Die Idee ist einfach, zeitgemäß und von vielen Ausbildungsbetrieben durchführbar. Auszubildende „basteln“ eine Homepage, mit der sie für die Ausbildung im eigenen Betrieb werben. Das hat „Hay Automobiltechnik“ aus Bad Sobernheim im Rahmen eines mehrmonatigen Projekts erfolgreich praktiziert.
Genau wie Sie für eine ordentliche Erfüllung Ihrer Verpflichtungen haften, haftet auch Ihr Steuerberater, wenn er Sie falsch berät. Der Schadensersatz kann dabei sowohl den bei Ihnen eingetretenen Steuerschaden als auch zusätzliche Beratungskosten umfassen. Oft ist es aber so, dass Sie gar nicht feststellen können, ob tatsächlich ein Beratungsfehler vorliegt. In der Praxis stellt sich das oft erst heraus, wenn Sie den Steuerberater gewechselt haben.
Als Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb können Sie durch entsprechende individuelle Absprachen mit den einzelnen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag noch an den Lohnkosten drehen. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben kein Recht auf gleichen Lohn.
Die Wünsche Ihrer Mitarbeiter müssen Sie ernst nehmen. Speziell dann, wenn es um den Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei Teilzeitkräften geht. Ignorieren Sie Ihren Mitarbeiter, drohen Ihnen Schadenersatzforderungen, wie es jetzt in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf bestätigt wurde.
Das war der Fall: Ein Betriebsprüfer fühlte sich von seinem Vorgesetzten wegen der folgenden Äußerung gemobbt: „Ihr Prüfer sitzt doch den ganzen Tag bei der Firma in der Kantine mit einer Sekretärin auf dem Schoß.“
Das Urteil: Die Richter lehnten den Mobbing-Vorwurf ab. Geschmacklose Äußerungen allein könnten noch keinen Mobbingvorwurf rechtfertigen (Landgericht München, 7.9.05,Az. 15 O 25369/04).
Zahlt ein Arbeitgeber die Vergütung eines Arbeitnehmers erst verspätet aus, kann die Entgeltnachzahlung zu einem höheren Steuerabzug beim Arbeitnehmer führen. Diese Gefahr besteht meistens dann, wenn bereits fälliges Entgelt nach einem Arbeitsgerichtsprozess erst in einem der folgenden Kalenderjahre ausgezahlt wird.
Als Datenschutzbeauftragter können Sie wahrscheinlich schon den einen oder anderen datenschutzrechtlichen Grundsatz im Schlaf aufsagen. Möglicherweise auch diesen: Nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Einzelangaben (Daten) dann personenbezogen, wenn sie Auskunft über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person geben.
Erfolgreiche Mittelständler diskutieren nicht über eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit, sondern ermöglichen flexible Arbeitszeitmodelle. Um Ziele und Visionen auf ihre Mitarbeiter zu übertragen, setzen sie außerdem auf Ziele, die quantitativ und qualitativ überprüfbar sind. Dabei wird auch die Entlohnung an das Erreichen von Zielen gekoppelt.
Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie haben eine größere Möbelschreinerei mit Ladengeschäft. Traditionell haben Sie die Gesellenstücke Ihrer Azubis immer im Laden ausgestellt. Nun spielt ein Azubi nicht mit und verlangt sein Gesellenstück von Ihnen heraus. Kann er das?
Frage: Zurzeit habe ich Streit mit meinem Betriebsrat. Im Zuge der Umgestaltung verschiedener Arbeitsplätze hat der Betriebsrat immer wieder Einwendungen aus Sicht des Arbeitsschutzes.
Momentan streiten wir sogar über die Größe der Schriftzeichen auf den Bildschirmen der Mitarbeiter. Jetzt droht der Betriebsrat damit, das Amt für Arbeitsschutz einzuschalten. Darf der Betriebsrat eine solche Betriebskontrolle veranlassen?
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Frage: Einer unser Mitgesellschafter wird das Unternehmen verlassen. Für ein 5-jähriges Wettbewerbsverbot werden wir einen Einmalbetrag als Ausgleich zahlen. Ist dieser Betrag umsatzsteuerpflichtig?
Wenn Ihre Fahrer die Maut manuell buchen, kommt es entscheidend darauf an, dass Ihr Fahrer den manuell gebuchten Gültigkeitszeitraum genau einhält. Sonst drohen Ihnen Doppelzahlungen, die schmerzhaft werden können.
Ein Arbeitgeber hatte die Einzelheiten der Eingruppierung und Lohnhöhe für alle Mitarbeiter mit seinem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Als der Arbeitgeber später einen Firmentarifvertrag abschloss, der für die Beschäftigten ungünstigere Entgeltregelungen enthielt, verlangte ein Mitarbeiter weiterhin die Bezahlung nach der Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und verwies auf den bestehenden Gehaltstarifvertrag.
Werden in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, müssen Sie Ihren Betriebsrat vor jeder Eingruppierung eines Arbeitnehmers unterrichten. Eingruppierung bedeutet: In Ihrem Unternehmen gibt es ein für alle Arbeitnehmer geltendes (also kollektives) Vergütungsschema mit mindestens 2 Vergütungsgruppen. Sie müssen dann also jeweils entscheiden, in welches Schema ein Arbeitnehmer eingeordnet wird.
Frage: Unsere Personalabteilung will in den nächsten Monaten alle Personalakten digitalisieren, um zukünftig die Akten elektronisch führen zu können. In diesem Zusammenhang will man auch die zu den einzelnen Mitarbeitern gespeicherten Daten vervollständigen. So möchte der Personalleiter auch die private Handynummer oder E-Mail-Adresse speichern. Der Betriebsrat kam nun auf mich zu und beschwerte sich, dass niemand verpflichtet sei, seine privaten Kontaktdaten anzugeben. Der Personalleiter sieht das ganz anders. Dieser sagt, man müsse ja die Mitarbeiter irgendwie erreichen können. In der heutigen Zeit sei es doch ganz normal, per E-Mail oder über Handy miteinander zu kommunizieren. Was darf denn nun in die Personalakte?
Müssen Ihre Mitarbeiter öfter mal Dienstreisen unternehmen? Etwa zu einer auswärtigen Dienststelle? Wenn ja, dann sind auch Sie sicher schon oft mit der Frage konfrontiert worden, ob Dienstreisezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten sind. Ein aktuelles Urteil des BAG schafft hier Klärung (BAG, 11.6.2006, 9 AZR 519/05):
Unternehmen, die bereits über gute und redegewandte Azubis verfügen und jedes Jahr neue Auszubildende einstellen, können 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen: den „Alten“ ein Forum geben, die eigene Präsentationsstärke zu beweisen, und die „Neuen“ auf eine Art und Weise über Berufe, Lehrstellen und das eigene Unternehmen informieren, die sie selbst für ansprechend halten.
Um am Markt dauerhaft erfolgreich zu bestehen, müssen Sie Ihre Mitarbeiter durch Weiterbildungsmaßnahmen ständig fortentwickeln. Doch wie viel sollten Sie denn investieren, damit Sie der Entwicklung nicht hinterherhinken? Interessant für Sie sind da sicher einige Vergleichszahlen:
Elektronische Frachtbörsen sind in aller Munde. Lohnt sich der Aufwand für mich überhaupt – und was kann ich als Teilnehmer an einer elektronischen Frachtbörse erwarten?
Bremen hat als 1. Bundesland Deutschlands ein gesetzliches Rauchverbot beschlossen. Es soll in allen Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten gelten. Danach ist Ärzten, Krankenschwestern und Erziehern das Rauchen während der Arbeitszeit untersagt. Die Chefs sind angehalten, auf die Einhaltung dieses Verbots zu achten, denn bei Verstößen drohen Geldbußen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen.
Der Fall: Eine Mitarbeiterin erhielt von Oktober bis Februar keinen Lohn. Die Arbeitnehmerin klagte ihn daraufhin erfolgreich ein. Anlässlich der Nachzahlung führte der Arbeitgeber dann unter anderem Steuern in Höhe von 384,12 € ab. Die Arbeitnehmerin, die zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt wurde, musste wegen der verspäteten Lohnzahlung zusammen mit ihrem Ehemann nun noch Steuern in Höhe von 964 € nachzahlen. Sie verklagte daraufhin ihren Arbeitgeber auf entsprechenden Schadensersatz.
Nach jahrelangen Diskussionen ist Anfang August das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.
Die heute veröffentlichten Arbeitslosenzahlen zeigen: In Deutschland werden tagtäglich Arbeitnehmer eingestellt. Doch das heißt auch: Jeder Bewerbung geht meist eine langwierige und kostspielige Bewerbungs- und Auswahlphase voraus. Schließlich wollen Sie für Ihr Unternehmen den „optimalen“ Mitarbeiter finden. Hier erfahren Sie, welche Kosten Sie dabei nicht tragen müssen – und so sparen können:
Die totale Harmonie im Team gibt es nicht. Und sie ist auch gar nicht erwünscht. Denn Konflikte, die offen, konstruktiv und fair ausgetragen werden, bereichern und fördern kreative Lösungen. Aber diese Art von sachlichen Konflikten sind es nicht allein, mit denen Sie als Führungskraft umgehen müssen. Weitaus unangenehmer und schwieriger zu bewältigen sind verdeckte Konflikte: schwelende Differenzen, die nie deutlich angesprochen werden und das Klima im Team vergiften.
Unsere Mitarbeiterin ist noch bis zum 28.6.2006 in Elternzeit. Heute hat sie uns eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reingeschickt. Danach ist sie noch bis zum 9.7.2006 krankgeschrieben; außerdem hat uns die Mitarbeiterin schon signalisiert, dass sie voraussichtlich noch eine Folgebescheinigung erhalten wird.
Müssen wir schon jetzt bzw. eventuell ab dem 29.6.2006 Entgeltfortzahlung leisten?
Haben Sie einem Arbeitnehmer gekündigt, kann es immer sein, dass er Kündigungsschutzklage erhebt. Diese Gefahr können Sie über § 1a KSchG verringern: Danach verpflichten Sie sich zur Zahlung einer Abfindung für den Fall, dass Ihr Arbeitnehmer die Klagefrist von 3 Wochen ungenutzt verstreichen lässt.
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Frage: Unsere Speditionssoftware ist von Viren befallen worden, die sich über das Internet Zugang zu uns verschafft haben.
Frage: Unsere Mitarbeiterin ist noch bis zum 28. 6. 2006 in Elternzeit. Heute hat sie uns eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reingeschickt.
Frage: Einer meiner Mitarbeiter übt einen von mir nicht genehmigten Nebenjob als Fahrer aus.
Sie kennen die folgende Situation sicher aus Erfahrung: Sie sitzen im Vorstellungsgespräch und möchten den Bewerber gerne danach fragen, ob er vorbestraft oder Gewerkschaftsmitglied ist. Aber dürfen Sie das überhaupt? Und was muss der Bewerber von sich aus erzählen?
Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Betrieb tätig sind – oder länger als 3 Monate tätig sein werden – , sind bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt – auch wenn sie bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße nicht mitzählen.
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin (diesmal eine Krankenschwester) war während der Probezeit entlassen worden, weil sich die Einarbeitung schwierig gestaltete. Diese Begründung mit einigen Beispielen nannte der Arbeitgeber auch im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat.
Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser. Es ist gut, wenn Sie sich auf Ihre Mitarbeiter verlassen können. Trotzdem schadet es nicht, wenn Sie ab und zu kontrollieren, ob dieser Vertrauensvorschuss auch gerechtfertigt ist.
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Wollen Sie vermeiden, dass Ihre Arbeitnehmer im Falle betrieblich notwendiger Entlassungen reihenweise Kündigungsschutzklagen erheben, können Sie durch eine kollektive Regelung für den Fall eines Klageverzichts eine (zusätzliche) Zahlung in Aussicht stellen. Das Geld erhalten dann alle Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben.
BAG, 14. 3. 2006, 9 AZR 11/05
Haben Sie Ihrem Mitarbeiter zu einem bestimmten Termin Urlaub gewährt, dann bleibt es dabei. Sie können den Urlaub nicht einseitig widerrufen.
Ermitteln Sie den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode, müssen Sie bei den Aufwendungen auch die Abschreibungen mit berücksichtigen. Dabei können Sie in der Regel von einer 8-jährigen Nutzungsdauer ausgehen, so dass als jährliche Abschreibung 12,5% der Anschaffungskosten zu Buche schlagen.
Das Landgericht Nürnberg hat jetzt ein Urteil veröffentlicht, das unmittelbare Rechtsfolgen für Sie hat, falls Sie einen Ihrer Fahrer übermüdet an den Arbeitsplatz Lkw schicken (Urteil vom 8.2.2006, Az. 2 Ns 915 Js 144710/2003).
Die Visitenkarte ist im Geschäftsleben ein wichtiges Instrument, um Kontakte zu knüpfen.
Bluetooth ist auch aus dem Unternehmensalltag kaum noch wegzudenken. Mit diesem Verfahren und der gleichnamigen Schnittstelle können beispielsweise Computer mit Tastaturen oder Handys mit Freisprecheinrichtungen kommunizieren.
Ihre Mitarbeiter in Elternzeit haben es schon gut: Sie können in Elternzeit gehen, während der Elternzeit aber trotzdem bis zu 30 Stunden bei Ihnen oder einem anderen Arbeitgeber arbeiten – und genießen besonderen Kündigungsschutz.
Überstunden eines Ihrer Mitarbeiter führen nicht immer zu einem Vergütungsanspruch. Vielmehr muss Ihr Mitarbeiter nachweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden, betriebsnotwendig waren oder von hnen „billigend entgegengenommen wurden“.
Absicht ist, die notwendige gesetzliche Klarstellung kurzfristig umzusetzen
Der Fall: Eine Krankenhausärztin leistete während der Elternzeit Teilzeitarbeit in einem anderen Krankenhaus. Als der Teilzeitarbeitgeber ihr kündigte, klagte sie. Die Kündigung sei unzulässig, weil sie als Mitarbeiterin in Elternzeit Sonderkündigungsschutz gemäß § 18 BErzGG genieße.
Ein relativ unbedarfter Arbeitgeber suchte per Inserat eine „Chefsekretärin/ Assistentin“. Damit verstieß er gegen das Gebot der geschlechterneutralen Arbeitsplatzausschreibung (§ 611b BGB).
BAG, 26. 4. 2006, 7 AZR 500/04
Grundsätzlich dürfen Sie befristete Arbeitsverträge nur dann abschließen, wenn Sie hierfür einen sachlichen Grund haben (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG).
Ein Arbeitgeber hatte die Einzelheiten der Eingruppierung und Lohnhöhe für alle Mitarbeiter mit seinem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Als der Arbeitgeber später einen Firmentarifvertrag abschloss, der für die Beschäftigten ungünstigere Entgeltregelungen enthielt, verlangte ein Mitarbeiter weiterhin die Bezahlung nach der Betriebsvereinbarung.
Betriebsräte sind neugierig. Speziell bei Kündigungsanhörungen wollen sie alles wissen. Aber dem Betriebsrat bereits bekannte Umstände müssen Sie in Ihrer Kündigungsanhörung grundsätzlich nicht noch einmal mitteilen. So sahen es die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Die Geschäftslage in der Logistikbranche ist derzeit so gut wie lange nicht mehr. So das Barometer des Beratungsunternehmens SCI. Insgesamt meldet die Branche eine gute Auslastung.
Zwar dürfen Sie – auch in formularmäßigen Standardarbeitsverträgen – Ausschlussfristen vereinbaren (siehe „Personalpraxis heute“, Nr. 1, Januar 2006, Seite 9).
Seit dem 1.9.2006 muss jeder Arbeitgeber von seinen Lkw- und Busfahrern eine schriftliche Aufstellung aller Arbeitszeiten (nicht nur von Fahrtätigkeiten!) verlangen, die sie bei anderen Arbeitgebern geleistet haben.
Einige Mitarbeiter Ihres Unternehmens mit einem Altersteilzeitvertrag oder mit einem Teilzeitvertrag arbeiten möglicherweise in einem so genannten Blockmodell.
Gewährt Ihr Unternehmen Arbeitnehmern Arbeitgeberdarlehen zu Zinssätzen, die unter 5 % liegen (5 % = Wert 2006), müssen Sie für die Differenz zwischen 5 % und dem niedrigeren Zinssatz den geldwerten Vorteil berechnen.
Jetzt im Sommer ist das Aufkommen von Trinkgeldern für Mitarbeiter Ihres Unternehmens möglicherweise wieder besonders hoch. Sind die Trinkgelder freiwillig gezahlte Leistungen von den Gästen oder Kunden, zählen sie nicht zum Arbeitsentgelt.
In der Hitze einer emotionsgeladenen Diskussion lässt man sich schon mal zu einem Kommentar hinreißen, den man sich besser verkniffen hätte.
Frage: In meinem Unternehmen wird man immer moderner. Für kommenden Dezember möchte man eine Mitarbeiterumfrage durchführen. Dort werden auch Fragen gestellt zur Zufriedenheit mit der Unternehmensführung und den direkten Vorgesetzten, der Arbeitsbelastung und zur Zufriedenheit mit dem Gehalt.
Wenn in Ihrem Unternehmen auf Kurzarbeit umgestellt wird, dürfen Sie Ihre Auszubildenden in der Regel nicht einbeziehen. Das besondere Arbeitsverhältnis mit Ihren Azubis ist nämlich gleichzeitig ein Erziehungsverhältnis, das mit Kurzarbeit unvereinbar ist.
Ein fristgerecht gekündigter Mitarbeiter hat eine 3-monatige Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist hinzunehmen. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt/ Main in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
Zu betriebsbedingten Kündigungen werden Sie durch
... und zwar von der Arbeitnehmerin. So hat es das Arbeitsgericht Frankfurt mit seinem am 31. Mai veröffentlichten Urteil entschieden.
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Es gibt sie immer wieder: die Überfl ieger in der beruflichen Erstausbildung. Sie fallen in allen Ausbildungsbereichen positiv auf, erbringen gute Beurteilungen und Berufsschulnoten und sind sogar in der Lage, die Kollegen zu motivieren.
Selbst wenn Sie in Ihrem Betrieb Arbeitsplätze zusammenfassen oder streichen, heißt das noch nicht, dass Ihre Mitarbeiter auch tatsächlich ihren Job verlieren und Sie eine entsprechende betriebsbedingte Kündigung aussprechen dürfen.
Frage: Wir zahlen unseren Mitarbeitern zurzeit für Fahrten zur Arbeit 0,30 €/ Entfernungskilometer und versteuern dies pauschal mit 15%.
Vielleicht wollen Sie Ihren Betrieb ja in der Hauptferienzeit für einige Tage oder Wochen schließen? Da wäre es günstig, wenn alle Ihre Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaub nehmen müssen.
Angesichts der jetzt neu entflammten Diskussion zum Thema „Nichtraucherschutz“ sollten Sie sich, ggfs. gemeinsam mit dem in Ihrem Unternehmen vorhandenen Betriebsrat, dieses Themas annehmen – und dabei auch die Raucher im Unternehmen nicht vergessen.
Beschäftigen Sie in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, dann muss der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jeder Eingruppierung zustimmen.
Jede von Ihnen abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann eine Nachwirkung entfalten. Das bedeutet für Sie, dass die Inhalte der Betriebsvereinbarung trotz Auslaufens oder Kündigung so lange Anwendung finden, bis sie durch eine neue Regelung ersetzt werden.
Ob Sie Ihrem Mitarbeiter Nachtarbeitszuschläge in Geld oder bezahlter Freizeit gewähren, liegt in Ihrem Ermessen. Allerdings müssen beide sich im Wert entsprechen.
Die modernen Kommunikationsmittel machen es möglich, immer mehr Telearbeitsplätze
einzurichten. Besonders interessant ist die alternierende Telearbeit. Dabei wechseln die Mitarbeiter zwischen ihrem Arbeitsplatz im Büro und ihrem häuslichen Telearbeitsplatz.
In jedem Unternehmen kommt es vor, dass Mitarbeiter verärgert das Unternehmen verlassen. Manchmal werden dann auch Forderungen gestellt, die kein Unternehmen erfüllen kann.
Galt bisher eine Limited-Gesellschaft als bester Weg, ohne viel Aufwand nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeitenhaften zu müssen, so sind deren Geschäftsführer in Zukunft mehr gefordert.Zum 1. Mal hat ein deutsches Gericht in 2. Instanz entschieden, dass der Geschäftsführer („Director“) einerin Deutschland tätigen britischen Limited-Gesellschaft persönlichfür die Verbindlichkeiten der Ge |