Einer unserer Mitarbeiter möchte länger verreisen und daher über seinen regulären Erholungsurlaub hinaus 2 Monate unbezahlt freinehmen. Müssen wir dem Wunsch nachkommen?
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitnehmer keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub – es sei denn, es besteht eine einschlägige (tarif-) vertragliche Sonderregelung.
Ist dies nicht der Fall, liegt es in Ihrem Ermessen, ob Sie dem Wunsch Ihres Mitarbeiters nachkommen. Dieses Ermessen kann in Ausnahmefällen „auf null reduziert sein“. Das heißt: In bestimmten Situationen müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer den unbezahlten Urlaub gewähren. Etwa bei einer unverschuldeten Zwangslage oder beim Tod eines Elternteils (dann aber allenfalls ganz wenige Tage).
Eine längere private Reise ist aber keine solche Ausnahmesituation. Sie haben also die freie Entscheidung. Dabei sollten Sie noch an Folgendes denken:
Während des unbezahlten Urlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass Sie keine Vergütung zahlen müssen; Ihr Mitarbeiter muss schließlich auch nicht arbeiten.
Und auch wenn er in dieser Zeit krank wird, müssen Sie keine Entgeltfortzahlung leisten.
Jedoch zieht Ihr Mitarbeiter möglicherweise doch mehr Vorteile aus seiner Freistellung, als Ihnen lieb ist.
Denn er erhält – trotz der 2-monatigen Abwesenheit – seinen gesamten vertraglichen (und bezahlten) Jahresurlaub von Ihnen. Eine anteilige Kürzung des Erholungsurlaubs ist grundsätzlich nicht möglich.
Und auch bei Gratifikationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen Sie aufpassen.
Denn haben Sie keine Kürzung für Ruhenszeiten vereinbart, dann behält Ihr Mitarbeiter trotz seiner Abwesenheit den kompletten Anspruch. Dem können Sie vorbeugen, wenn Sie Folgendes vereinbaren:
Das Weihnachtsgeld wird für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis infolge des unbezahlten Urlaubs ruht, um jeweils 1/12 gekürzt.
Übrigens : Wenn der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat dauert, fällt Ihr Mitarbeiter aus dem Schutz der Sozialversicherung! Weisen Sie ihn unbedingt darauf hin, dass er sich dann selbst versichern muss.
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