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20.8.2008

05/2006

Von einer Zusage auf Wiedereinstellung dürfen Sie auch wieder abrücken

Das kann für Sie sehr von Vorteil sein, denken Sie nur daran, dass sich Ihre wirtschaftliche Lage ändert. So wurde vor kurzem entschieden: Ein Arbeitgeber hatte einem seiner Mitarbeiter zum Jahresende gekündigt. Allerdings hatte er ihm zugesichert, ihn im Frühjahr wieder einzustellen. Aufgrund dieser klaren Aussage erhob der Arbeitnehmer zunächst auch keine Kündigungsschutzklage. Im Frühjahr lehnte der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung dann aber wegen der zwischenzeitlich schlechten wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens ab. Nun (erst) erhob der Ex-Mitarbeiter Kündigungsschutzklage.

Damit war er aber zu spät dran: Eine Kündigungsschutzklage müsse spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden, so die Richter in Mainz. Wolle ein Arbeitnehmer seinen Rechtsschutz nicht verlieren, dann müsse er notfalls vorsorglich Klage erheben.

Das heißt für Sie : Können Sie eine Wiedereinstellungszusage aus wirtschaftlichen Gründen plötzlich nicht mehr einhalten, dann können Sie sich von ihr lösen.

Aber : Hüten Sie sich nun davor, das Urteil zum Anlass dafür zu nehmen, bewusst falsche Wiedereinstellungszusagen abzugeben.

Damit werden Sie kaum durchkommen, denn spätestens vor dem Arbeitsgericht werden Sie Ihre schwierige wirtschaftliche Lage auch beweisen müssen.


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