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9.7.2008

05/2006

Skiurlaub bei Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt Kündigung

Wenn Ihr Mitarbeiter arbeitsunfähig erkranktist, muss er alles dafür tun, um seine Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. Verstößt er gegen die Pflicht, droht ihm eine fristlose Kündigung.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil hingewiesen.

Der Sachverhalt: Im konkreten Fall war der Mitarbeiter während einer längeren, ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen einer Hirnhautentzündung trotz erkannter Krankheitssymptome Ski gelaufen. Seinen Arbeitgeber informierte er hiervon nicht. Während eines Skikurses stürzte der Mitarbeiter und brach sich das Schienund Wadenbein, was zu einer erheblichen
Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Die Entscheidung: Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und erklärte die fristlose Kündigung für
wirksam. Der Mitarbeiter hat nach Ansicht des Gerichts seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt. Wer aber seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise verletzt , riskiert, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beendet . Diese Pflichtverletzungen berechtigen den Arbeitgeber auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB. Erschwerend kam in diesem Fall noch hinzu, dass der Mitarbeiter Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) war. Als Gutachter des MDK gehört es vor allem zu seinen Aufgaben, das Fehlverhalten von versicherten Arbeitnehmern im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild und damit die Berechtigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu überprüfen. Dementsprechend hat er alles zu unterlassen, was die Neutralität und Glaubwürdigkeit des MDK und seiner Gutachten bei den Auftraggebern in Frage stellen könnte.

BAG,
Urteil vom 02.03.2006,
Aktenzeichen: 2 AZR 53/05

Meine Empfehlung: Dieses Urteil zeigt, dass Sie in einem solchen Fall schnell handeln dürfen. Bei schweren Pflichtverletzungen dieser Art ist auch eine vorherige Abmahnung
entbehrlich und Sie können sofort fristlos kündigen. Um Nachahmer zu verschrecken, sollten Sie als Arbeitgeber bei solchen schwerwiegenden Vertragsverletzungen immer konsequent handeln.

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