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20.8.2008

06/2006

Kein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit

Frage: Ich habe zu Beginn des Jahres einen schwerbehinderten Mitarbeiter neu eingestellt. Er befindet sich in der Probezeit und ich möchte ihm kündigen.

Muss ich hier den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen beachten oder darf ich einfach kündigen?

Antwort: Im Normalfall gilt, dass Sie einem schwerbehinderten Mitarbeiter nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts kündigen dürfen, §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz kommt schwerbehinderten Mitarbeitern nur dann zugute, wenn deren Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung bereits länger als 6 Monate besteht, § 90 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX.

Bei einer Probezeitkündigung greift der besondere Kündigungsschutz also nur für den Fall, in dem die Probezeit ausnahmsweise einmal über die Zeitspanne von 6 Monaten hinausreicht. Im Übrigen brauchen Sie einen schwerbehinderten Mitarbeiter auch nicht über den bestehenden Sonderkündigungsschutz zu unterrichten.
Es gehört zum arbeitsrechtlichen Grundwissen, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter weiß, dass er Sonderkündigungsschutz genießt (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 4 Sa 44/05).

Juni 2006

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