Vor der fristlosen Kündigung: Sachverhaltsaufklärung
Wollen Sie einen Arbeitnehmer fristlos entlassen, dann müssen Sie dies innerhalb von 2 Wochen tun, nachdem Sie von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben; anderenfalls ist die Kündigung unwirksam (§ 626 Abs. 2 BGB).
Allerdings gibt es bei der 2-Wochen-Frist Ausnahmen, wie folgender Fall zeigt:
Der Fall: Gegen einen Arbeitnehmer bestand der Verdacht, dass er Waren unterschlagen hatte. Der Arbeitgeber bat den Mitarbeiter deshalb zu einem klärenden Gespräch. Darin konnte der Sachverhalt jedoch nicht ausreichend geklärt werden, so dass weiter ermittelt werden sollte. 2 Monate später wurde dann eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer griff diese vor dem Arbeitsgericht an, weil die Kündigung zu spät erfolgt sei, und damit hatte er Recht.
Das Urteil: Für den Beginn der 2-Wochen- Frist komme es darauf an, wann der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen wusste. Ist die Kenntnis noch nicht gesichert, dürfe der Arbeitgeber weitere Ermittlungen durchführen – auch wenn diese über die 2-Wochen- Frist hinausreichen. Allerdings müsse die Aufklärung zügig erfolgen. Und dies konnte der Arbeitgeber hier nicht belegen (LAG Niedersachsen, 16.9.2005, 16 Sa 225/05).
Das heißt für Sie: Sind bei einer Verdachtskündigung Ermittlungen nötig, dann sputen Sie sich. Dokumentieren Sie genau, warum es länger gedauert hat und warum Sie die Verzögerung nicht verhindern konnten. Und: Geben Sie dem Verdächtigen immer Gelegenheit zur Stellungnahme. Nur dann kann die Verdachtskündigung wirksam sein.
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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