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20.11.2008

12/2006

So berücksichtigen Sie den Nichtraucherschutz und die Interessen der Raucher im Unternehmen gleichermaßen

Angesichts der jetzt neu entflammten Diskussion zum Thema „Nichtraucherschutz“ sollten Sie sich, ggfs. gemeinsam mit dem in Ihrem Unternehmen vorhandenen Betriebsrat, dieses Themas annehmen – und dabei auch die Raucher im Unternehmen nicht vergessen. Denn es geht ja nicht darum, rauchende Zeitgenossen ins Abseits zu stellen – es geht vielmehr darum, die nichtrauchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem Passivrauchen zu schützen.

Der Wunsch des Gesetzgebers
Die Besonderheit des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz ist darin begründet, dass sich der Nichtraucher – anders als im privaten Bereich – dem Tabakrauch nicht ohne Weiteres entziehen kann. Schließlich ist er in die betrieblichen Arbeitsabläufe und in die betriebliche Organisation eingegliedert.

Aus dieser Erkenntnis heraus ist am 3.10.2002 der § 3a der Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten, der mittlerweile in § 5 ArbStättV übergegangen ist. Er nimmt sich des Themas Nichtraucherschutz an. Demnach gilt:

Als Arbeitgeber müssen Sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in ihren Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Das bedeutet auch: Ihre Arbeitnehmer haben nun ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und können diesen Anspruch direkt gegenüber Ihnen als Arbeitgeber geltend machen.

So urteilen die Gerichte
In Gerichtsverfahren ist es Beschäftigten bereits vor Einführung des neuen § 3a ArbStättV (jetzt in § 5) gelungen, einen Anspruch auf Nichtraucherschutz gerichtlich durchzusetzen.

So hat das Bundesarbeitsgericht am 19.1.1999 entschieden (Az. 1 AZR 499/98), dass ein generelles Rauchverbot im Betrieb möglich ist und dass es einem Beschäftigten zuzumuten ist, zum Rauchen vor die Tür zu gehen. Ein Raucher hatte gegen eine in dem Unternehmen geltende Betriebsvereinbarung zum Rauchverbot geklagt und vor allen Instanzen verloren.

In einem weiteren Urteil bekam die Sachbearbeiterin einer Frankfurter Autovermietung Recht. Wegen einer chronischen Atemwegserkrankung der Klägerin stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 17.2.1998, Az. 9 AZR 84/97) einen Anspruch auf besonderen Gesundheitsschutz auf der Grundlage des § 618 BGB fest. Der Arbeitgeber wurde dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz der Klägerin so umzugestalten, dass ein individueller Nichtraucherschutz gewährleistet ist.

Vergessen Sie aber Ihren Betriebsrat nicht :
Bestehen im Betrieb gesetzliche Rauchverbote, hat Ihr Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG. Denn hier handelt es sich ja um Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Dieses Mitbestimmungsrecht ist aber eingeschränkt. Denn in der Arbeitsstättenverordnung werden einige zwingende Regelungen vorgegeben, die Sie als Arbeitgeber umzusetzen haben – unabhängig davon, was Ihr Betriebsrat nun möchte oder nicht.

Andersherum aber gilt:
Außerhalb der gesetzlichen Rauchverbote sind die betrieblichen Rauchverbote oder anderweitige Maßnahmen zum Nichtraucherschutz eine Frage der Ordnung des Betriebs. Und hier bestimmt Ihr Betriebsrat zwingend mit (§ 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG).

„Zwingend“ heißt: Ein ohne seine Beteiligung erlassenes Rauchverbot oder eine andere Maßnahme zum Nichtraucherschutz ist unwirksam. Aber: Ihr Betriebsrat ist auf der anderen Seite verpflichtet, gemeinsam mit Ihnen als Arbeitgeber eine Lösung zum Schutze der Nichtraucher im Unternehmen zu finden.

Tipp :
Diese Lösungen sollten Sie immer in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung aufnehmen. Der Grund: Der Umgang mit Rauchern im Betrieb macht eine grundsätzliche und längerfristige Regelung erforderlich. Hier gibt es kaum ein besseres Mittel, als eine Betriebsvereinbarung.

Diese Punkte sollte Ihre Betriebsvereinbarung umfassen
  • Geltungsbereich
  • Grundsätze zum Nichtraucherschutz
  • Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes
  • Maßnahmen bei Verstößen

Achtung: Nicht vergessen !
Geltungsbereich : Legen Sie den Geltungsbereich konkret fest. Im Geltungsbereich wird bestimmt, für wen und wo die Betriebsvereinbarung gelten soll und was sie regelt.

Ihre Möglichkeiten:

1. Alle Beschäftigten des Unternehmens werden umfasst
  • Diese Betriebsvereinbarung gilt persönlich für alle Beschäftigten der/des ... (Name der Firma). Die Vereinbarung regelt die Gewährleistung des Schutzes der Nichtraucher.

2. Sie können aber auch die Betriebsvereinbarung lediglich auf Teile des Betriebs erstrecken:
  • Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Abteilung ... (Nennung der Abteilungen) sowie die Abteilung ...

3. Andererseits können Sie auch bestimmte Mitarbeiter, die in Bereichen arbeiten, in denen Sie das Rauchen nicht verbieten wollen, von der Betriebsvereinbarung ausnehmen:
  • Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der/des ... (Name der Firma) mit Ausnahme der Mitarbeiter in der Cafeteria und der Mitarbeiter im Außendienst.

Grundsätzlich aber sollte Ihre Betriebsvereinbarung stets alle Arbeitnehmer umfassen!

Service :
Eine aktuelle Musterbetriebsvereinbarung zum Thema Nichtraucherschutz können Sie als Leser von Arbeitsrecht Premium kostenlos aus dem Internet herunterladen. Rufen Sie hierzu die Seite www.arbeitsrecht.org auf und gehen Sie dort in den „Exklusivbereich für Abonnenten“. Das Passwort lautet: Gehalt

Und so können Sie die Nichtraucher schützen
Nichtraucherschutz muss nicht aufwändig und kompliziert sein: Diese einfachen Maßnahmen sind geeignet, die Forderungen des Gesetzgebers zu erfüllen:

1. Trennung von rauchenden und nicht rauchenden Beschäftigten
Häufig ist es möglich, durch einfaches Umsetzen Raucher in gemeinsamen Büros zusammenzufassen. Prüfen Sie, ob dies bei Ihnen möglich ist.

Vorteil : Die Maßnahme kostet fast nichts, und beide Seiten sind zufrieden, weil niemand gefährdet oder benachteiligt wird.

Nachteil : Personen, die auf Grund ihrer Arbeitsaufgabe eng zusammenarbeiten müssen, werden unter Umständen getrennt. Der Nachteil lässt sich aber leicht ausgleichen, indem man zu festen Zeiten Besprechungen in einem rauchfreien Raum organisiert.

2. Schaffung von Raucherzonen
Wenn sich Maßnahme 1 nicht durchführen lässt, prüfen Sie, ob es außerhalb des Gebäudes oder vor der Tür möglich ist, eine Raucherzone einzurichten Außerhalb des Gebäudes kostet Sie als Arbeitgeber gar nichts, innerhalb des Gebäudes empfiehlt sich die Anmietung einer Raucherkabine.

Vorteil : Auch diese Maßnahme kostet nicht viel und erfüllt zuverlässig die Vorgaben. Raucherkabinen sind günstiger, als man denkt (ab ca. 250 € pro Monat). Sie werden komplett vom Anbieter montiert, gewartet, gereinigt und im Bedarfsfall wieder abmontiert. Übrigens: Raucherzonen fördern die Kommunikation unter Ihren Beschäftigten.

Nachteil : Raucher, die sich in der Raucherzone aufhalten, sind nicht an ihrem Arbeitsplatz. Erfahrungsgemäß wird diese Abwesenheit jedoch selten übertrieben, und eine Pause macht auch jeder Nichtraucher.

3. Generelles Rauchverbot in allen Arbeitsräumen
Dies ist die radikalste, aber auch sicherste Methode, den geforderten Nichtraucherschutz zu erfüllen. Die Maßnahme ist zudem fast kostenfrei umzusetzen. Wichtig ist jedoch, dass Sie diese Maßnahme durch Angebote der Raucherentwöhnung ergänzen.

Vorteil : Der Nichtraucherschutz wird wirksam umgesetzt. Die Gesundheit Ihrer Beschäftigten wird sich deutlich erhöhen.

Nachteil : Die Raucher werden mit diesem Vorgehen unzufrieden sein, weil sie sich in ihrer Freiheit eingeschränkt fühlen. Hier hilft nur eine offene Kommunikation und das Anbieten von Alternativen.

Auch das ist möglich!
Rauchen nur in der Pause ...

Immer wieder zu Streit führt die Frage, wann und ob Rauchen dann noch gestattet ist, wenn es am Arbeitsplatz selber verboten ist. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Sie mit dem Betriebsrat ausdiskutieren sollten:

1. Möglichkeit :
Das Rauchen wird – unabhängig von der Einrichtung von Raucherecken, auf die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Pausen beschränkt.

Beispiel :
„D as Rauchen ist nur während der Pausen erlaubt.“

2. Möglichkeit :
Das Rauchen wird während der Arbeitszeit mit Einschränkungen zugelassen.

„1. Während der Arbeitszeit darf die Gelegenheit zum Rauchen nur dann wahrgenommen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Betriebs- und Geschäftsablaufs nicht eintreten kann.
2. Wird die Möglichkeit zum Rauchen während der Arbeitszeit in übertriebener Weise genutzt, werden die dadurch entstandenen Pausen nicht bezahlt.“

Die Beantwortung der Frage, ob das Rauchen außerhalb der Pausen zugelassen werden sollte, ist in der Praxis recht schwierig. Einerseits ist es teilweise schwer zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmer tatsächlich nur in den Pausen rauchen. Andererseits kann sehr viel Arbeitszeit durch den stündlichen Gang zur Raucherecke verloren gehen

Sofern also das Rauchen am Arbeitsplatz verboten wird, sollten Sie als Arbeitgeber den Rauchern trotzdem eine Möglichkeit zum Rauchen geben. In diesem Fall also: Rauchen nur in den Pausen und in den besonders gekennzeichneten Raucherecken.


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