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20.7.2008

05/2007

Arbeitsrecht: Wann Sie zur Änderungskündigung greifen sollten

Sie als Arbeitgeber standen sicher schon einmal vor der Situation, die Arbeitsbedingungen Ihrer Mitarbeiter ändern zu müssen. Etwa, um die Arbeitsdauer oder den Einsatzort neuen Erfordernissen anzupassen. Sind die aktuellen Bedingungen mit den Betroffenen jedoch schwarz auf weiß im Arbeitsvertrag festgehalten, greift Ihr Direktionsrecht hier nicht, um schnell und flexibel zu handeln. In solchen Fällen ist eine Änderungskündigung geboten. Das heißt: Sie kündigen das bestehende Arbeitsverhältnis und bieten dem Mitarbeiter zugleich einen neuen Arbeitsvertrag zu veränderten Bedingungen an. Durch den Ausspruch der Kündigung verleihen Sie Ihrem Wunsch nach Veränderung Nachdruck. Leider lässt sich diese Maßnahme für Sie als Arbeitgeber jedoch nicht allzu einfach und schnell durchführen.

Prüfen Sie vor Aussprache einer Änderungskündigung, ob dies überhaupt erforderlich ist. Wertvolle Tipps rund um das Thema finden Sie auch regelmäßig in unserer Fachpublikation „Personalpraxis heute“ .

Änderungskündigung: Was Sie als Arbeitgeber bedenken müssen

Sprechen Sie eine Änderungskündigung aus, hat Ihr Mitarbeiter drei Reaktionsmöglichkeiten: Er akzeptiert die Änderung und arbeitet zu neuen Bedingungen weiter, er lehnt die Änderung ab und verlässt Ihr Haus nach Ablauf der Kündigungsfrist oder er nimmt das Angebot unter Vorbehalt an. Dann entscheidet das Arbeitsgericht, ob Ihr Angebot sozial gerechtfertigt ist. Dies birgt für Sie als Arbeitgeber natürlich das größte Risiko. Denken Sie daher daran, mit dem Mitarbeiter zu sprechen und Ihre Beweggründe genau zu erläutern! Streben Sie eine einvernehmliche Regelung an! Beachten Sie: Die Änderungskündigung muss wie eine „normale“ Kündigung in schriftlicher Form abgegeben werden.

Formulierungsvorschläge und Praxistipps finden Sie auch in unserem Magazin „Personalpraxis heute“ .

Tipp: Diese Fristen müssen Sie bei einer Änderungskündigung beachten

Falls Ihr Mitarbeiter das Angebot unter Vorbehalt annimmt, muss dies laut Kündigungsschutzgesetz spätestens drei Wochen nach Eingang der Änderungskündigung erfolgen. Um schnellstmöglich Planungssicherheit zu erhalten, sollten Sie Ihrem Mitarbeiter jedoch auch eine Frist für die vorbehaltlose Annahme setzen. Ansonsten hat er Zeit bis einen Tag vor dem letztmöglichen Kündigungstermin! Sie sollten den Mitarbeiter daher bitten, sich so rasch wie möglich zu erklären. Und „rasch“ lässt sich dabei genau beziffern: Das Bundesarbeitsgericht hat erst im Februar entschieden, dass die Annahmefrist drei Wochen nicht unterschreiten darf (BAG, 1.2.2007, 2 AZR 44/06).

Um über die neuesten Gerichtsentscheide und Gesetzesänderungen zum Thema Arbeitsrecht stets auf dem Laufenden zu sein, nutzen Sie am besten das Expertenwissen von „Personalpraxis heute“ , dem monatlichen Fachmagazin aus unserem Hause. Lassen Sie sich diese Vorteile nicht entgehen! Fordern Sie Ihr persönliches GRATIS-Test-Exemplar von "Personalpraxis heute" am besten gleich an.

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