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20.7.2008

05/2007

Nicht-Einhaltung der Arbeitszeit: Damit müssen Sie als Arbeitgeber rechnen!

So wie Sie als Arbeitgeber in der Pflicht stehen, die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften zu beachten, sind Ihnen Ihre Mitarbeiters elbstverständlich die im Arbeitsvertrag fixierte Arbeitszeit schuldig. Leider kommt es aber häufig vor, dass Beschäftigte es damit nicht so genau nehmen. Der Einfallsreichtum kennt kaum Grenzen: Es muss ja nicht gleich die technische Manipulation an der Stechuhr sein. Da reicht es bereits, wenn ein Mitarbeiter für andere Kollegen „mitstempelt“ oder wenn ein Außendienstler auf Ihre Kosten heimlich Privatangelegenheiten erledigt. Oft wird auch die Unsitte betrieben, dass Mitarbeiter sich längere Arbeitszeiten notieren, um so beispielsweise Nachtzuschläge zu erschleichen. In all diesen Fällen vergüten Sie also dem betreffenden Mitarbeiter etwas, für das er Ihnen in Wirklichkeit keine Gegenleistung erbracht hat. Das müssen Sie als Arbeitgeber sich natürlich nicht gefallen lassen!

Tipps zu den Themen Arbeitszeit und Arbeitsrecht finden Sie regelmäßig in unserem aktuellen Informationsdienst „Praktisches Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ .

Arbeitszeitbetrug: Kündigen Sie dem betreffenden Mitarbeiter fristlos!
Vor allem wenn in Ihrem Unternehmen keine technischen Geräte zur Arbeitszeiterfassung eingesetzt werden, spielt das Vertrauen, das Sie Ihren Mitarbeitern entgegenbringen, eine ganz besondere Rolle. Missbraucht ein Mitarbeiter nämlich dieses Vertrauen, rechtfertigt das die Kündigung – und zwar die fristlose. Ein schwerer Vertrauensbruch durch Arbeitszeitbetrug ist ein Ausnahmefall, in dem Sie sich fristlos von dem Mitarbeiter trennen können. Eine vorherige Abmahnung ist also nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen ist Ihnen als Arbeitgeber nach einem derartigen Vergehen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten.
Praxistipps rund um das Thema Kündigung finden Sie auch in unserem Informationsdienst „Praktisches Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ .

Tipp: Auch langjährigen Mitarbeitern können Sie fristlos kündigen!

Selbst für Mitarbeiter, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen oder im Normalfall quasi unkündbar wären, gibt es kein Pardon. Nach Auffassung der Arbeitsgerichte steht beim Arbeitszeitbetrug auch eine lange Betriebszugehörigkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen. Für Sie als Arbeitgeber tritt bei alldem jedoch ein grundsätzliches Problem auf: Es kann sich in der Praxis schwierig gestalten, einem Arbeitszeit-Schummler überhaupt auf die Schliche zu kommen. Da Sie natürlich nicht jeden einzelnen Mitarbeiter kontrollieren können, sind Sie hier gegebenenfalls auf Hinweise aus dem Kreis der Belegschaft angewiesen. Denken Sie aber auch daran, dass sich der Einsatz von Detektiven im wahrsten Sinne des Wortes bezahlt machen kann!
Um über neue Gesetze und Urteile rund um das Thema Arbeitsrecht auf dem Laufenden zu bleiben, nutzen Sie am besten das Know-how aus unserem aktuellen Informationsdienst „Praktisches Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ .

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