In diesem Fall brauchen Sie Tariferhöhungen nicht mitmachen
Die ersten Tarifabschlüsse lassen hohe Kosten für Sie befürchten. Teilweise sind erhebliche Lohn- und Gehaltserhöhungen vereinbart worden. Wenn Sie in der Vergangenheit schon übertarifliche Zulagen gewährt haben, müssen Sie die Erhöhungen in diesem Jahr aber nicht in jedem Fall mitmachen. Unter Umständen können Sie Ihre übertarifliche Zulage mit den Tariferhöhungen verrechnen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, hat dieser bei der vollständigen und gleichmäßigen Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhungen ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
Dem können Sie am einfachsten aus dem Weg gehen, wenn Sie entweder in einer Betriebsvereinbarung oder in den individuellen Arbeitsverträgen eine Vorbehaltsklausel vereinbart haben. Aber Vorsicht: Eine unklare Vorbehaltsklausel geht zu Ihren Lasten (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 04.06.1980, Az.: 4 AZR 530/78). Ergänzen Sie Ihre Arbeitsverträge daher um nebenstehende Musterklausel:
Musterformulierung
Der Arbeitgeber kann eine nach dem Abschluss dieses Arbeitsvertrages vereinbarte Tariflohnerhöhung auf alle dem Arbeitnehmer gewährten übertariflichen Leistungen ganz oder zum Teil anrechnen.
Die Anrechnungsmöglichkeit gilt ausdrücklich für jede Form der Tariferhöhung, insbesondere für die Erhöhung des Stunden- oder Monatsgehalts, Einmalzahlungen, jede Form von Sachzuwendungen oder Zuschläge aller Art.
Wenn die Tariflohnerhöhung mit rückwirkender Kraft vereinbart wird, kann der Arbeitgeber die zusätzlich zum laufenden Entgelt gewährten Leistungen auch rückwirkend verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die übertariflichen Leistungen bereits ausgezahlt wurden. Die rückwirkende Anrechnung ist nicht möglich, wenn ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung besteht.
Ohne eine solche Klausel müssen Sie in folgenden Fallkonstellationen die Tariferhöhung mitmachen:
In diesen Fallkonstellationen sind Sie ohne Vorbehaltsklausel an die Tariferhöhung gebunden:
geprüft?
Sie sind Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes, und der Mitarbeiter gehört der Gewerkschaft an, die den Tarifvertrag unterschrieben hat. Außerdem fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Tarifvertrages.
Die Tariferhöhung resultiert aus einem Haustarifvertrag.
Der Tarifvertrag ist vom zuständigen Ministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden.
In dem Arbeitsvertrag haben Sie vereinbart, dass die jeweils geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden.
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