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20.8.2008

06/2007

Frage nach der Schwerbehinderung ist bei Einstellung unzulässig

Ein Leiharbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber, einem Personaldienstleister, einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nachdem er vorher bereits für diesen tätig gewesen war. Wie auch zuvor sollte der Mitarbeiter in 3 Firmen als Industriereiniger und Staplerfahrer eingesetzt werden. Wegen eines Schlaganfalls, den er lange vor den Beschäftigungen erlitten hatte, war der Arbeitnehmer zu 60 Grad schwerbehindert. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Arbeitsvertrag anzufechten. Der Mitarbeiter habe vor seiner Einstellung die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft wahrheitswidrig verneint. Dagegen meinte der Arbeitnehmer, die Frage sei unzulässig und seine Behinderung führe zu keinerlei Beeinträchtigung bei der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeiten.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht anfechten konnte. Die Frage nach der Schwerbehinderung sei unzulässig gewesen und durfte deshalb falsch beantwortet werden. Außerdem habe der Arbeitnehmer durch seine vorherigen Beschäftigungen bereits bewiesen, dass die Schwerbehinderung seine Arbeit nicht beeinträchtigt habe. LAG Hamm, Urteil vom 19.10.2006, Az.: 15 Sa 740/06

Beachten Sie die Diskriminierungsverbote
Erschleicht sich ein Bewerber mit falschen Angaben (z. B. gefälschten Zeugnissen) bei Ihnen ein Arbeitsverhältnis, können Sie den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn Sie später erfahren, dass der Mitarbeiter Sie belogen hat. Voraussetzung ist aber, dass Sie dem Bewerber eine zulässige Frage gestellt haben. Auf unzulässige Fragen darf er nämlich nicht nur die Antwort verweigern, sondern sogar lügen. In vielen Unternehmen werden für die Vorbereitung des Vorstellungsgesprächs Personalfragebogen
benutzt. Stellen Sie in diesen unzulässige Fragen, können Sie auch bei deren Falschbeantwortung den Arbeitsvertrag nicht anfechten. Außerdem bergen Personalfragebogen noch ein weiteres Risiko: Enthalten diese unzulässige Fragen, müssen Sie seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) damit rechnen, dass Ihnen ein abgelehnter Bewerber allein auf Grund der Frage eine Benachteiligung vorwirft. Das gilt auch für die Frage nach einer Schwerbehinderung. Zulässig ist es dagegen, wenn Sie den Bewerber nach dem Vorliegen bestimmter körperlicher oder gesundheitlicher Voraussetzungen für die ins Auge gefasste Tätigkeit befragen.

Auf diese Fragen sollten Sie verzichten

In Ihren Personalfragebogen oder Bewerbergesprächen sollten Sie folgende Fragen nicht mehr stellen, um nicht zu riskieren, gegen die Benachteiligungsverbote des AGG zu verstoßen.

Vermeiden Sie Fragen nach:
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Familienstand oder sexueller Orientierung
  • Familienplanung oder Schwangerschaft
  • Vorstrafen (Ausnahme, wenn von wesentlicher Bedeutung für die Tätigkeit, beispielsweise Bankangestellter und Vermögensdelikte)
  • Religionszugehörigkeit
  • Krankheiten oder Behinderung
  • Geburtsdatum (wegen Alters)
  • Geburtsort (wegen ethnischer Herkunft)

Weitere Urteile zum Thema Schwerbehinderung , Einstellungen und allgemein zum Arbeitsrecht lesen Sie in unserem Informationsdienst "Arbeitsrecht kompakt" .

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