Versetzung: Welches Wort in keinem Ihrer Arbeitsverträge fehlen darf
Als Arbeitgeber haben Sie großes Interesse daran, Arbeitnehmer möglichst flexibel einzusetzen und zwar immer dort, wo Arbeit anfällt und sie wirklich benötigt werden. Aus diesem Grund sehen viele Formulararbeitsverträge folgende arbeitsvertragliche Regelung vor:
„Der Arbeitnehmer kann entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb der Firma xy eingesetzt werden.“ Achtung: Diese Formulierung reicht nach Auffassung der Richter am Landesarbeitsgericht in einem jetzt (noch einmal) verbreiteten Urteil nicht aus. Vielmehr müssen Sie im Arbeitsvertrag auch aufnehmen, dass es sich dann um eine „gleichwertige“ Tätigkeit handelt (Urteil vom 9. Januar 2007, Az.9 Sa 1099/06). Geklagt hatte eine Filialleiterin, deren Arbeitgeber es sich laut Arbeitsvertrag vorbehalten hatte, ihr jederzeit eine andere Tätigkeit im Unternehmen zuweisen zu können, die „ihren Kenntnissen und Fähigkeiten“ entspricht. Nachdem die Filialleiterin 4 Wochen lang erkrankt war, wies ihr der Arbeitgeber eine neue Tätigkeit zu – in einem Reparaturbetrieb. Die Filialleiterin wollte aber in ihrer bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt werden – und gewann den angestrebten Prozess. Die Richter sahen in der vorformulierten Versetzungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin. Sie bedeutet im Grunde ein uneingeschränktes Versetzungsrecht. Das aber würde die Spieregeln beim gesetzlichen Änderungskündigungsschutz vollkommen unterlaufen. Fazit: Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und ergänzen Sie zumindest bei Neuabschlüssen die entsprechende Formulierung mit dem Hinweis: „Der Arbeitnehmer kann entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb der Firma xy auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden.“
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