Gewerkschaftsaktivitäten - Keine Gewerkschaftsmails an den Arbeitsplatz
In ihrem jetzt verbreiteten Urteil vom 12.04.2007 haben die Richter am Arbeitsgericht entschieden, dass eine Gewerkschaft nicht berechtigt ist, E-Mails an die dienstlichen Adressen Ihrer Arbeitnehmer zu schicken (Az. 11 Ga 60/07).
Geklagt hatte ein IT-Unternehmen, dass im Rahmen einer Betriebsvereinbarung den Mitarbeitern nur die dienstliche Nutzung des Internets und der Mail-Accounts erlaubt hatte. Doch im Februar 2007 schickte die beklagte Gewerkschaft gleich 3.000 E-Mails an die Mitarbeiter des Unternehmens, ohne zuvor die Genehmigung der Arbeitnehmer, geschweige denn die des Arbeitnehmers einzuholen. Mehr noch: In der Mail äußerte sich die Gewerkschaft zu anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen – und kündigte gleichzeitig an, die angeschriebenen Mitarbeiter auch künftig intensiv und direkt per Mail informieren und einbeziehen zu wolle. Das Arbeitsgericht hat das Versenden der Mails als rechtswidrig angesehen. Denn durch das Übersenden der Mails wird die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in Anspruch genommen. Arbeitszeit, die Sie als Arbeitgeber zahlen! Damit werden zudem nach Auffassung der Richter das Recht zur Berufsausübungsfreiheit tangiert sowie Ihre Eigentumsrechte als Arbeitgeber. Schließlich hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall die Privatnutzung in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich untersagt. Was das Urteil für Sie bedeutet Es gibt für Gerichte andere Möglichkeiten als Massen-E-Mails, um ihre Meinung kundzutun. Die Richter nennen beispielhaft die Informationen auf der Website der Gewerkschaft, die Intranet-Seiten des Betriebsrats das Aufhängen von Plakaten oder das Verteilen von Flugblättern an den Ausgängen der Betriebsstätten. Weitere Aktivitäten brauchen Sie sich nicht gefallen zu lassen. Auch dann nicht, wenn die Privatnutzung erlaubt ist. Denn im Falle einer solchen Massenversendung werden Ihre Eigentumsrechte auch dadurch berührt, dass möglicherweise Hunderte Arbeitnehmer von der Arbeit abgelenkt werden – und sie diese Zeit zahlen müssen. Wehren Sie solche Aktivitäten mit Hinweis auf dieses Urteil deshalb zukünftig wie folgt ab: - Bei der ersten E-Mail-Versendung ausdrücklicher Hinweis darauf, dass solche E-Mails nicht erlaubt sind und Sie sich im Wiederholungsfall Schadenersatzansprüche vorbehalten.
- Im Wiederholungsfall erwirken Sie eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.
Übrigens : Auch wenn eine Gewerkschaft Werbung bei Ihnen machen möchte, brauchen Sie sich nicht alles gefallen zu lassen: Dass die Gewerkschaften frei bestimmen können, wen sie mit der Mitgliederwerbung betrauen, ergibt sich bereits aus deren verfassungsrechtlich geschützter Betätigungsfreiheit , Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch Betriebsfremde ist daher auch dann möglich, wenn die Gewerkschaft bereits im Betrieb vertreten ist. Allerdings darf die Mitgliederwerbung – gerade wenn sie von Betriebsfremden durchgeführt wird – nicht zu einer Störung des Betriebsfriedens oder des Arbeitsablaufs führen. Sind nachweislich derartige Störungen zu befürchten, dürfen Sie die Werbung untersagen. Folgende Werbung können Sie (externen) Gewerkschaftsbeauftragten in Ihrem Betrieb verbieten: - Verteilen der Gewerkschaftszeitung
- Werbung unter Inanspruchnahme Ihres Eigentums als Arbeitgeber, etwa durch Aufkleber an Schutzhelmen oder Maschinen
- Verwendung hausinterner Kommunikationseinrichtungen
- Werbung während der Arbeitszeiten, wenn der Arbeitsablauf hierdurch gestört wird
- Anwerbung von Personen, die nicht zur Belegschaft des Betriebs gehören
Sie sollten derartigem Vorgehen unter Hinweis auf Ihr Hausrecht sofort widersprechen, um es nicht womöglich stillschweigend zu billigen!
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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